Zusätzliche Beträge Musterklauseln

Zusätzliche Beträge. Im Fall des Ab- zugs oder des Einbehalts einer Quel- lensteuer wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge an Kapital und Zinsen (die „Zusätzlichen Beträge”) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen ent- sprechen, die ohne einen solchen Ein- behalt oder Abzug von den Anlei- hegläubigern empfangen worden wä- ren. Solche Zusätzlichen Beträge sind jedoch nicht zahlbar im Hinblick auf: 5.2 Additional Amounts. In the event of a deduction or withholding of a Withhold- ing Tax, the Issuer will pay such addi- tional principal and interest amounts (the „Additional Amounts”) as are re- quired to ensure that the net amounts to be received by the Noteholders after such deduction or withholding are equal to the amounts which would have been received by the Noteholders without such deduction or withholding. Howev- er, such Additional Amounts shall not be payable with respect to: a) Steuern und Abgaben, die von einer als depotführenden Stelle oder Inkassobeauftrag- ter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin von den von ihr zu leistenden Zahlun- gen von Kapital oder Zinsen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt, oder a) taxes and duties which are to be paid, or are payable other- wise than by deduction or withholding of payments by the issuer of principal or interest to be made by it, by a person act- ing as field collector or deposi- tary institution of the respective Noteholder, or b) Steuern und Abgaben, die wegen einer gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Bezie- hung des Anleihegläubigers zu der Relevanten Steuerju- risdiktion zu zahlen sind, und nicht allein deshalb, weil Zah- lungen auf die Schuldver- schreibungen aus Quellen in der Relevanten Steuerjuris- diktion stammen (oder für b) taxes and duties which are to be paid because of a current or previous personal or busi- ness relationship of the Note- holder and the relevant tax ju- risdiction, and not solely be- cause payments on the Notes originate from sources in the Relevant Tax Jurisdiction or are secured in it (or are treated as originating from sources in the relevant tax jurisdiction for Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind, oder taxation purposes), or c) Steuern und Abgaben, die aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europä- ischen Union betreffend die Bes...
Zusätzliche Beträge. Im Fall des Abzugs oder des Einbehalts einer Quellensteuer wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge an Kapital und Zinsen („Zusätzli- chen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zu- fließenden Nettobeträge nach diesem Ein- behalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Ein- behalt oder Abzug von den Anleihegläubi- gern empfangen worden wären. Solche Zu- sätzlichen Beträge sind jedoch nicht zahl- bar im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:
Zusätzliche Beträge. Sämtliche auf die Teilschuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von ge- genwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben und behördlichen Gebühren gleich welcher Art (die "Steu- ern") zu leisten, die von oder in der Republik Österreich auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein sol- cher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätz- lichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge nach dem Einbehalt oder Abzug der Steuern jeweils den Beträgen entsprechen, die sie ohne den Einbehalt oder Abzug der Steuern erhalten hätten.
Zusätzliche Beträge. Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen (seien es Kapital, Zinsen oder sonstige Beträge) sind von der Emittentin frei von und ohne Einbehalt oder Abzug von oder wegen gegenwärtiger oder künftiger Steuern oder sonstiger Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die durch oder für 1. Additional Amounts. All amounts payable (whether in respect of principal, interest or other amounts) in respect of the Notes by the Issuer will be made free and clear of and without withholding or deduction for or on account of any present or future taxes, duties, assessments or governmental charges of die Republik Österreich oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, die Emittentin ist zu einem solchen Abzug oder Einbehalt gesetzlich verpflichtet. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, damit die von jedem Anleihegläubiger zu empfangenden Beträge nach einem solchen Abzug oder Einbehalt den Beträgen entsprechen, die der Anleihegläubiger ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte. whatever nature imposed or levied by way of deduction or withholding at source by or on behalf of the Republic of Austria or by or on behalf of any political subdivision or authority thereof having power to tax, unless the Issuer is required by law to make such withholding or deduction. In that event, the Issuer will pay such additional amounts (the “Additional Amounts”) as may be necessary in order that the net amounts receivable by the Noteholder after such deduction or withholding shall equal the respective amounts which would have been receivable by such Noteholder in the absence of such deduction or withholding.
Zusätzliche Beträge. Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen (seien es Kapital, Zinsen oder sonstige Beträge) sind von der Emittentin frei von und ohne Einbehalt oder Abzug von oder wegen gegenwärtiger oder künftiger Steuern oder sonstiger Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, die Emittentin ist zu einem solchen Abzug oder Einbehalt gesetzlich verpflichtet. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "Zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die von jedem Anleihegläubiger zu empfangenden Beträge nach einem solchen Abzug oder Einbehalt den Beträgen entsprechen, die der Anleihegläubiger ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Grundsätzliches 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung und dient der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Es soll die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu können. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt 1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen. 1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. 1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.

  • Besondere Vereinbarungen 4.1 zur eichamtlichen Messung gem. GasNZV sind zugehörig: Turbinenradzähler, Mengenumwerter, Prozeßgaschromatograph 4.2 zur Konditionierung sind zugehörig: LPG Tankanlage, LPG Verdampfungs- und Dosiereinheit, Online Beschaffenheits- und Mengen- messung 4.3 zur Odorierung sind zugehörig: Odortank/faß, Dosierpumpen incl. Steuereinheit usw… Xxxxxx 0 Netzanschlussvertrag.Erdgas Lageplan und Grundstücksbezeichnung Datum: Anschlussnehmer Netzbetreiber N-ERGIE Netz GmbH Xxxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxxx eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg unter HR B 2308 für das Anschlussobjekt Objektnummer: Die genaue Trassierung wird im Verlauf der gemeinsamen Planung festgelegt. Sie muss von beiden Partei- en einvernehmlich akzeptiert werden und wird mit Unterzeichnung Vertragsbestandteil. , den Nürnberg, den N-ERGIE Netz GmbH i.A. i.A. Unterschrift des Anschlussnehmers Anlage 3 Netzanschlussvertrag.Erdgas Anlagenplan Datum: Anschlussnehmer Netzbetreiber N-ERGIE Netz GmbH Xxxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxxx eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg unter HR B 2308 für das Anschlussobjekt in Objektnummer: Die genauen Festlegungen werden im Verlauf der gemeinsamen Planung getroffen. Sie müssen von beiden Parteien einvernehmlich akzeptiert werden und werden mit Unterzeichnung Vertragsbestandteil. , den Nürnberg, den N-ERGIE Netz GmbH i.A. i.A. Unterschrift des Anschlussnehmers Anlage 4 Netzanschlussvertrag.Erdgas Anschlusskosten und Leistungsbereitstellung Datum: Anschlussnehmer Netzbetreiber N-ERGIE Netz GmbH Xxxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxxxxx eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg unter HR B 2308 für das Anschlussobjekt in Objektnummer:

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese