Zusätzliche Beträge Musterklauseln

Zusätzliche Beträge. Im Fall des Abzugs oder des Einbehalts einer Quellensteuer wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen 5.2 Additional Amounts. In the event of a de- duction or withholding of a Withholding Tax, the Issuer will pay such additional principal and interest amounts (“Additional Beträge an Kapital und Zinsen („Zusätzli- chen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zu- fließenden Nettobeträge nach diesem Ein- behalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Ein- behalt oder Abzug von den Anleihegläubi- gern empfangen worden wären. Solche Zusätzlichen Beträge sind jedoch nicht zahlbar im Hinblick auf: Amounts”) as are required to ensure that the net amounts to be received by the Notehold- ers after such deduction or withholding are equal to the amounts which would have been received by the Noteholders without such de- duction or withholding. However, such Addi- tional Amounts shall not be payable with re- spect to: a) Steuern und Abgaben, die von einer als depotführender Stelle oder Inkassobeauf- tragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emit- tentin von den von ihr zu leistenden Zah- lungen von Kapital oder Zinsen einen Ab- zug oder Einbehalt vornimmt, oder a) taxes and duties which are to be paid, or are payable otherwise than by deduction or with- holding of payments by the Issuer of principal or interest to be made by it, by a person acting as field collector or depositary institution of the respective Noteholder, or b) Steuern und Abgaben, die wegen einer gegenwärtigen oder früheren persönli- chen oder geschäftlichen Beziehung des Anleihegläubigers zu der Relevanten Steuerjurisdiktion zu zahlen sind, und nicht allein deshalb, weil Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Relevanten Steuerjurisdiktion stam- men (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind, oder b) taxes and duties which are to be paid because of a current or previous personal or business relationship of the Noteholder and the Rele- vant Tax Jurisdiction, and not solely because payments on the Notes originate from sources in the Relevant Tax Jurisdiction or are se- cured in it (or are treated as originating from sources in the Relevant Tax Jurisdiction for taxation purposes), or c) Steuern und Abgaben, die aufgrund (i) ei- ner Richtlinie oder Verordnung der Euro- päischen Union betreffend die Besteue- rung von Z...
Zusätzliche Beträge. Im Fall des Abzugs oder des Einbehalts einer Quellensteuer wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge an Kapital und Zinsen („Zusätzli- chen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zu- fließenden Nettobeträge nach diesem Ein- behalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Ein- behalt oder Abzug von den Anleihegläubi- gern empfangen worden wären. Solche Zu- sätzlichen Beträge sind jedoch nicht zahl- bar im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:
Zusätzliche Beträge. Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen (seien es Kapital, Zinsen oder sonstige Beträge) sind von der Emittentin frei von und ohne Einbehalt oder Abzug von oder wegen gegenwärtiger oder künftiger Steuern oder sonstiger Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die durch oder für 1. Additional Amounts. All amounts payable (whether in respect of principal, interest or other amounts) in respect of the Notes by the Issuer will be made free and clear of and without withholding or deduction for or on account of any present or future taxes, duties, assessments or governmental charges of die Republik Österreich oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, die Emittentin ist zu einem solchen Abzug oder Einbehalt gesetzlich verpflichtet. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, damit die von jedem Anleihegläubiger zu empfangenden Beträge nach einem solchen Abzug oder Einbehalt den Beträgen entsprechen, die der Anleihegläubiger ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte. whatever nature imposed or levied by way of deduction or withholding at source by or on behalf of the Republic of Austria or by or on behalf of any political subdivision or authority thereof having power to tax, unless the Issuer is required by law to make such withholding or deduction. In that event, the Issuer will pay such additional amounts (the “Additional Amounts”) as may be necessary in order that the net amounts receivable by the Noteholder after such deduction or withholding shall equal the respective amounts which would have been receivable by such Noteholder in the absence of such deduction or withholding.
Zusätzliche Beträge. Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen (seien es Kapital, Zinsen oder sonstige Beträge) sind von der Emittentin frei von und ohne Einbehalt oder Abzug von oder wegen gegenwärtiger oder künftiger Steuern oder sonstiger Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, die Emittentin ist zu einem solchen Abzug oder Einbehalt gesetzlich verpflichtet. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "Zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die von jedem Anleihegläubiger zu empfangenden Beträge nach einem solchen Abzug oder Einbehalt den Beträgen entsprechen, die der Anleihegläubiger ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte.
Zusätzliche Beträge. Sämtliche auf die Teilschuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von ge- genwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben und behördlichen Gebühren gleich welcher Art (die "Steu- ern") zu leisten, die von oder in der Republik Österreich auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein sol- cher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätz- lichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge nach dem Einbehalt oder Abzug der Steuern jeweils den Beträgen entsprechen, die sie ohne den Einbehalt oder Abzug der Steuern erhalten hätten.

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  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Grundsätzliches 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftrag- nehmer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun- gen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sa- chen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausge- schlossen. 3. Auftraggeber ist ausschließlich die SiNN GmbH. 4. Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Verpackungsvorschriften Abschnitt B (aktu- eller Stand) bindend. Download über xxxx://xxx.XxXX.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx 5. Alle Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art sowie die Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen zum Stand vor 05/2018 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: Juni2018)“ ihre Gültigkeit. 6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschrif- ten und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 7. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.