Quellensteuern Musterklauseln

Quellensteuern. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft erzielt werden, können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.
Quellensteuern. Alle Zahlungen, ins- besondere Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, erfolgen frei von und ohne Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben, Veranlagungen und sonstigen Gebühren, die von oder in der Relevanten Steuerjurisdiktion (wie in § 5.4 definiert) oder für deren Rech- nung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde ge- genüber der Emittentin an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezogen werden (jeweils eine „Quellensteuer”), es sei denn, die Emittentin ist zum Ab- zug und / oder zum Einbehalt gesetz- 5.1 Withholding Taxes. All payments, in particular redemption of principal and payment of interest, are made free and clear of and without any deduction and withholding of taxes, duties, assess- ments and other fees, which are im- posed on, raised or collected by the Is- suer (each a “Withholding Tax”) by or within the relevant tax jurisdiction (as defined in § 5.4) or by or on behalf of a regional or local authority empowered to impose taxes therein, unless the Is- suer is required by law to make such deduction and / or such withholding.
Quellensteuern. Alle Zahlungen, insbe- sondere Kapitalrückzahlungen und Zah- lungen von Zinsen, erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben, Veranlagungen und sonstigen Gebühren, die von oder in der Relevanten Steuerju- risdiktion (wie in § 5.4 definiert) oder für deren Rechnung oder von oder für Rech- nung einer dort zur Steuererhebung er- mächtigten Gebietskörperschaft oder Be- hörde gegenüber der Emittentin an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezo- gen werden (jeweils „Quellensteuer“ und zusammen „Quellensteuern“), es sei denn, die Emittentin ist zum Abzug und/o- der zum Einbehalt gesetzlich verpflichtet. 5.1 Withholding taxes. All payments, in particu- lar capital repayments and payments of inter- est, shall be made subject to the deduction and retention of taxes, duties, assessments and other fees imposed, levied or collected at source by or in the Relevant Tax Jurisdiction (as defined in § 5.4) or for the account of the Relevant Tax Jurisdiction or by or for the ac- count of a local authority or authority author- ized to levy taxes there in relation to the Issuer (each “Withholding Tax” and together “With- holding Taxes”), unless the Issuer is legally obliged to deduct and/or withhold such taxes.
Quellensteuern. Häufig wird eine Quellensteuer auf Erträge aus Finanzinstrumenten erhoben. In einigen Fällen kann der Kunde möglicherweise alle oder einen Teil der einbehaltenen Steuern zurückfordern. Im Allgemeinen erbringt DEGIRO keine Dienstleistungen, die eine Entlastung oder Rückzahlung dieser Quellensteuer bewirken. In Abweichung von diesem allgemeinen Prinzip: - Für bestimmte Gerichtsbarkeiten bieten wir Unterstützung bei der Steuerrückforderung, die sich auf das Ausfüllen von vorab genehmigten Steuerrückforderungsformularen beschränkt. Informationen darüber, welche Formulare für die Unterstützung bei der Steuerrückforderung in Frage kommen, erhalten Sie beim DEGIRO Kundenservice; und - In Bezug auf bestimmte Wertpapiere in Kombination mit den persönlichen Umständen des Kunden kann DEGIRO Unterstützung leisten, wenn dies durch einen einfachen und automatisierten Prozess möglich ist. XXXXXX kann sich im Einzelfall darum bemühen, dass der Kunde die steuerliche Behandlung erhält, die ihm nach dem für ihn geltenden Steuerabkommen zusteht. Stellt sich zu irgendeinem Zeitpunkt, nachdem DEGIRO dem Kunden die betreffende Zahlung zur Verfügung gestellt hat, heraus, dass DEGIRO dem Kunden einen höheren Betrag gezahlt hat als den, den DEGIRO letztendlich erhalten hat, ist DEGIRO berechtigt, die Differenz vom Saldo des Kunden abzuziehen. Weitere Informationen zu Einkünften aus Finanzinstrumenten und zu den Voraussetzungen, die für den Kunden gelten, damit er die steuerlichen Unterstützungsleistungen von DEGIRO in Anspruch nehmen kann, finden Sie im Dokument Administrative Steuermaßnahmen in den Informationen zu Wertpapierdienstleistungen.
Quellensteuern. Alle Zahlungen, insbesondere Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Verzugszinsen, erfolgen ohne Abzug und Einbehaltung von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Veranlagungen und sonstigen Gebühren, die von oder in der Relevanten Steuerjurisdiktion (wie in § 5(4) definiert) oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde gegenüber der Anleiheschuldnerin an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezogen werden (jeweils „Quellensteuer“ und zusammen „Quellensteuern“), es sei denn, die Anleiheschuldnerin ist zum Abzug und/oder zum Einbehalt gesetzlich verpflichtet. 5.1
Quellensteuern. Alle Zahlungen, insbeson- dere Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, erfolgen unter Abzug und Ein- behaltung von Steuern, Abgaben, Veranla- gungen und sonstigen Gebühren, die von o- der in der Relevanten Steuerjurisdiktion (wie in § 5.4 definiert) oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskör- perschaft oder Behörde gegenüber der Emittentin an der Quelle auferlegt, erhoben oder eingezogen werden (jeweils „Quellen- steuer“ und zusammen „Quellensteuern“), es sei denn, die Emittentin ist zum Abzug und/oder zum Einbehalt gesetzlich verpflich- tet.
Quellensteuern. Soweit die Gesellschaft verpflichtet ist, auf den Anteil eines Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft oder auf jedwede Ausschüttung an einen Gesellschafter Steuern einzubehalten, werden diese von der Komplementärin einbehalten, und jeder derart einbehaltene Betrag gilt für alle Zwecke dieses Vertrags als Ausschüttung der Gesellschaft an den betreffenden Gesell- schafter.
Quellensteuern. Alle fälligen Zahlungen des Kunden sind ohne Abzüge und spesenfrei für alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, die von einer Steuerbehörde erhoben werden. Wenn der Kunde von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, Einkommenssteuern von unter diesem Vertrag an McAfee zahlbaren Beträgen abzuziehen oder einzubehalten („Quellensteuern“), begleicht der Kunde die Quellensteuern bei der zuständigen Steuerbehörde, erbringt McAfee gegenüber einen entsprechenden Nachweis und bezahlt an McAfee den verbleibenden Nettobetrag; wenn der Kunde die Abonnements für die Cloud-Dienste über einen autorisierten Partner erworben hat, sind der Kunde und der autorisierte Partner allein verantwortlich für Verpflichtungen hinsichtlich Transaktionssteuern. Der Kunde teilt McAfee mindestens 15 Werktage vor dem Fälligkeitsdatum für Zahlungen unter diesem Vertrag schriftlich mit, dass er eine Einbehaltung beabsichtigt (einschließlich Angaben zur Höhe der Beträge und zur Rechtsgrundlage), und arbeitet mit McAfee zusammen, um die Quellensteuern zu senken. Der Kunde wendet den niedrigeren Steuersatz an, wenn McAfee ihm eine gültige, offizielle, von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellte Dokumentation für einen niedrigeren Quellensteuersatz vorlegt.
Quellensteuern. Werden direkt vom Lohn abgezogen. Müssen vom Arbeitgeber abgeliefert werden für: • Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung. Gedeckt ist die Einkommenssteuer des Bundes, der Kantone und Gemeinden, einschliesslich allfälliger Kirchensteuern. In Zürich wird eine nachträgliche Veranlagung ab einem bestimm- ten Einkommen getätigt. (Bruttosalär über 120'000 pro Jahr) Einige Kantone erheben von Ausländern in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit (die es auch nie waren) eine Pauschalsteuer oder die Xxxx eines Pauschalbetrages zum ordentlich veranlagten. Bemessungsgrundlagen sind hier die jährlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gegenstand der Steuer ist das Gesamtvermögen (i.d.R. Verkehrwert)/ Liegenschaften (Steuer- wert) • Bewegliches und unbewegliches Vermögen • Rückkaufsfähige Lebensversicherungen (Rentenversicherungen) • Investiertes Vermögen (z.B. in Geschäfte) • Hausrat (in gew. Kantonen) Bemessungsgrundlage ist das Reinvermögen (Bruttovermögen/Schulden). Vom Reinvermögen werden zum Teil Freibeträge gewährt und die Schulden können abgezogen werden.
Quellensteuern. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteu- erpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Invest- mentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen blei- ben vorbehalten. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.