Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet uns als Bank bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um der gesetzlichen Vorgabe zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Zahlungsdaten prüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Wichtige Informationen Zu Zahlungskonten
Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG Verordnung (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rungVerhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet verpflichtet uns als Bank Sparkasse/Landesbank bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um der den gesetzlichen Vorgabe Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Sparkasse/Landesbank Zahlungsdaten prüfenüberprüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG Verordnung (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rungVerhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet verpflichtet uns als Bank Sparkasse bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um der den gesetzlichen Vorgabe Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Sparkasse Zahlungsdaten prüfenüberprüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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Samples: Preis Und Leistungsverzeichnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Girokonto Und Zahlungsverkehr
Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG Verordnung (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rungVerhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet verpflichtet uns als Bank Sparkasse bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um der den gesetzlichen Vorgabe Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Sparkasse Zahlungsdaten prüfenüberprüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG Verordnung (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ " (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rungVerhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet verpflichtet uns als Bank Sparkasse bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um der den gesetzlichen Vorgabe Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Sparkasse Zahlungsdaten prüfenüberprüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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Samples: Preis Und Leistungsverzeichnis
Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG Verordnung (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rungVerhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet uns als Bank verpflichtet die Bank, bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (ZahlungsempfängerZahlungsemp- fänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung Kunden- kennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung Weiterlei- tung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir nutzt die Bank die in unseren Systemen ihren Syste- men hinterlegten Daten, um der den gesetzlichen Vorgabe Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung Verord- nung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Zahlungsdaten prüfenüberprüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet verpflichtet uns als Bank bei der Ausführung von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um der gesetzlichen Vorgabe zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Zahlungsdaten prüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung. Die „VERORDNUNG »Verordnung (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ « (EU-Geldtransferverordnung) dient dem Zweck der Verhinde- rungVerhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Terrorismusfinan- zierung bei Geldtransfers. Sie verpflich- tet verpflichtet uns als Bank bei der Ausführung von Geldtransfers Überweisungen und Lastschriften Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und Zahlungs- empfänger sowie der Adresse des Zahlers. Bei Geldtransfers Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegebenenfalls Zahlungsemp- fängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um der den gesetzlichen Vorgabe Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten- sätzen Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank Zahlungsdaten prüfenüberprüfen, Nachfragen anderer Zahlungsdienstleister Kreditinstitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungs- empfängers Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.
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