Hinweispflicht Musterklauseln

Hinweispflicht. Im Falle der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Sinne des Absatzes a. dieses Paragraphen ist die Care Concept AG verpflichtet, die von der Änderung betroffenen Verbraucher mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden auf die Änderung der als gültig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher in Textform hinzuweisen. Hierbei genügt zur Erfüllung der Hinweispflicht eine in Textform gehaltene Kurzbeschreibung der anstehenden Änderung unter Hinweis auf die Einsichtmöglichkeit in das geänderte Bedingungswerk (z.B. im Rahmen eines Online-Portals).
Hinweispflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach Meinung des Auftragnehmers gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der EU oder desjenigen Mitgliedstaates verstößt, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Eine Pflicht zur rechtlichen Prüfung von Weisungen besteht für den Auftragnehmer nicht.
Hinweispflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte schriftliche Weisung nach Meinung des Auftragnehmers gegen das BDSG oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Eine Pflicht zur rechtlichen Prüfung von Weisungen besteht für den Auftragnehmer nicht.
Hinweispflicht. Lieferverzögerungen, deren Gründe und zeitliche Dauer hat der Lieferant unverzüglich schriftlich an die bestellende Niederlassung/Abteilung des Auftraggebers zu melden. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten bleiben hiervon unbeeinträchtigt.
Hinweispflicht. Der Kunde ist verpflichtet, ApplyZ Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich anzuzeigen. Die Meldung erfolgt per E- Mail und zu den üblichen Bürozeiten (montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr). Unterbleibt diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB ent- sprechend.
Hinweispflicht. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, falls er der Ansicht ist, eine Weisung des Verantwortlichen würde gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder Österreichs verstoßen. Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt. Andernfalls ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung abzuschließen.
Hinweispflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, DRÄXLMAIER unverzüglich (auch nach Ablieferung) in Schriftform zu informieren, falls Anhaltspunkte für die Entstehung eines Qualitätsproblems der Entwicklungsleistungen oder des Vertragssystems erkennbar werden.
Hinweispflicht. 13.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet im Objekt ausreichend auf seine Tätigkeit hinzuweisen bzw. zu warnen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer im Objekt diverse Aufkleber/Hinweisschilder zu montieren. Die Xxxx der Örtlichkeit bzw. die Anzahl der Aufkleber /Hinweisschilder obliegt dem Auftragnehmer.
Hinweispflicht. Greifen Dritte auf die Vor- behaltswaren zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von ADM hinweisen und ADM hierüber informieren, um ADM die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu er- möglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ADM die in diesem Zusammenhang entstehenden ge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Hinweispflicht. Der VP wird CUBEWARE auf besonders sensible und kritische Daten, die Gegenstand der Beratungsleistung sind oder mög- licherweise werden sowie auf besondere Sicherheitsmecha- nismen und -anforderungen hinweisen.