Embargos Musterklauseln

Embargos. A.1.5.10 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Embargos. Die Regelungen des Abschnitts O der AKB gelten entsprechend.
Embargos. A.2.16.7 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens ein- schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeug- sachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. A.2.17.5 Abschnitt A.2.17.1 bis A.2.17.4 gilt nicht für Leistungen nach A.2.6.9 bis A.2.6.15 (GAP-Versicherung) Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend.
Embargos. A.1.5.10 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen
Embargos. A.3.8.6 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.3.9.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.9.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Fest- stellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.
Embargos. A.4.10.11 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Bei zur Eigenverwendung versicherten Pkw und Campingfahrzeugen erbringen wir für den Fahrer folgende Zusatzleistungen: A.4.11.1 Nach einem Unfall ersetzen wir bis zur Höhe eines Betrages von 5 000 EUR die entstandenen notwendigen Kosten für
Embargos. A.6.10.5 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.6.10.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrten auf dem nicht-öffentlichen Verkehrsgrund eines Flughafens (z.B. Flughafenvorfeld).
Embargos. A.3.9.5 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.3.11 Verpflichtung Dritter A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur Vorleistung verpflichtet.
Embargos. A.3.9.5 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.3.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrten auf dem nicht-öffentlichen Verkehrsgrund eines Flughafens (z.B. Flughafenvorfeld). Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur Vorleistung verpflichtet.
Embargos. A.1.5.10 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.1.6.1 Abweichend von A.1.5.6 besteht Versicherungsschutz für Sachschäden die Sie oder eine nach A.1.2 mitversicherte Person bei Gebrauch Ihres auf Sie zugelassenen Pkw an einem anderen eigenen, auf Sie oder Ihren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner zugelassenen und bei uns versicherten Pkw verursachen. A.1.6.2 Es gelten die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Wir ersetzen den reinen Sachschaden an dem Pkw so, als ob ein Dritter Sie geschädigt hätte. Bei jedem Schadenereignis wird von der Entschädigung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro abgezogen. Die maximale Entschädigungsleistung pro Kalenderjahr beträgt 100.000 Euro. Ein unter diese Eigenschadendeckung fallender Schaden belastet Ihren Schadenfreiheitsrabatt zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Löst ein solches Schadenereignis auch Schadenersatzpflichten gegenüber Dritten (Schädigung eines Anderen) aus, wird Ihr Schadenfreiheitsrabatt zur Kfz-Haft- pflichtversicherung nur einmal belastet.