Aufbewahrungspflichten Musterklauseln

Aufbewahrungspflichten. Der Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat – einschließlich Änderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form aufzubewahren. Nach Erlöschen des Mandats ist dieses noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsda- tum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren.
Aufbewahrungspflichten. Die Unterlagen zum Krankenhauszukunftsfonds müssen mindestens bis zum 31. Dezember 2031 aufbewahrt werden. Gemäß Art. 12 des Financing Agreement9 zwischen der EU Kommis- sion und der Bundesrepublik Deutschland können durch die EU-Kommission Prüfungen wäh- rend der Umsetzung des DARP und bis fünf Jahre nach der Abschlusszahlung durchgeführt werden. Die Abschlusszahlung seitens der EU Kommission ist gegenwärtig für das Jahr 2026 vorgesehen, sodass sich eine Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen bis mindestens zum Ende des Jahres 2031 ergibt.
Aufbewahrungspflichten. Unabhängig von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind Belege zu den aufgrund dieses Vertrages abgewickelten Zahlungsvorgängen für die Dauer von fünfzehn (15) Monaten aufzubewahren. Im Falle von technischen Störungen im omono- Netzwerk muss der VU der omono auf Anforderung Duplikate von Zahlungsquittungen zur Verfügung stellen.
Aufbewahrungspflichten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts treffen den Händler die folgenden Verpflichtungen:
Aufbewahrungspflichten. Um handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten zu erfüllen werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dient in diesem Fall die jeweilige gesetzliche Regelung in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO.
Aufbewahrungspflichten. (1) Ein Einführer, der für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, bewahrt folgende Unterlagen für mindestens drei Jahre nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 1 oder nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) gestellt wurde, oder über einen in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum auf:
Aufbewahrungspflichten. 8.1 Die AKZEPTANZSTELLE hat die vollständigen und leserlichen Unterlagen über die den Kartenumsätzen zugrunde- liegenden Geschäfte und deren Erfüllung, insbesondere alle manuell oder elektronisch erstellte Leistungsbelege (z. B. Rechnung, Bestellauftrag, o.ä.) im Original für mindestens 18 Monate ab Ausstellungsdatum aufzubewahren und der VR Payment jederzeit und innerhalb einer von ihr genannten angemessenen Frist auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten der AKZEPTANZSTELLE bleiben hiervon unberührt.
Aufbewahrungspflichten. Das VU verpflichtet sich, alle Unterlagen, die elektronisch übermittelte Umsätze oder eingereichte Kartenbelege sowie die diesen Umsätzen zu Grunde liegende Geschäfte betreffen, für mindestens 18 (achtzehn) Monate, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Beleges, aufzubewahren, so- weit keine längeren gesetzlichen bzw. vertraglichen Aufbewahrungspflichten bestehen, und der hobex jederzeit unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Aufbewahrungspflichten. Der Lieferant wird die für die Qualität der Vertragswaren maßgebliche Dokumentation für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Herstellung der Vertragswaren aufbewahren und Kärcher auf Verlangen vorlegen.
Aufbewahrungspflichten. Das Vertragsunternehmen verpflichtet sich, alle Geschäftsunterlagen, die Umsätze betref- fen, für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, mindestens jedoch 24 Monate, gerech- net ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Unterlage erstellt wurde, aufzubewahren und auf Verlangen AirPlus jederzeit zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.