Aufbewahrungspflichten Musterklauseln

Aufbewahrungspflichten. Der Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat – einschließlich Änderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form aufzubewahren. Nach Erlöschen des Mandats ist dieses noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsda- tum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren.
Aufbewahrungspflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dokumentationen, die er benötigt, um die Auftrags- und ordnungsgemäße Datenverarbeitung nachweisen zu können, gem. den jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie dem Auftraggeber zu seiner Entlastung bei Vertragsende übergeben.
Aufbewahrungspflichten. Solange der Händler seine Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über das betreffende Fahrzeug (einschließlich der Zahlung jeglicher Auction Fee, Gebühren und Stundungsgebühren) nicht vollständig erfüllt hat, treffen den Händler die folgenden Verpflichtungen: a. Der Händler hat dem betreffenden Verkäufer sein(e) Betriebsgrundstück(e) zu nennen, auf dem bzw. auf denen in Übereinstimmung mit Abschnitt B Ziffer I verkaufte Fahrzeuge verwahrt werden (im Folgenden das bzw. jeweils ein „Betriebsgrundstück“) und hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Standort des verkauften Fahrzeugs vorzulegen. b. Der Händler hat beim Umgang mit dem verkauften Fahrzeug die erforderliche Sorgfalt zu wahren; insbesondere hat der Händler das verkaufte Fahrzeug nur zu Ausstellungszwecken auf seinem Betriebsgrundstück stehen zu lassen. Die Nutzung zu Vorführzwecken/Probefahrten ist, soweit das anwendbare Recht (insbesondere das Verkehrsrecht) dies zulässt und begrenzt auf eine Gesamtstrecke von 40 Kilometern je 30 Tage, gestattet. Der Händler ist verpflichtet, Dritte, die das verkaufte Fahrzeug in Besitz nehmen, unverzüglich schriftlich über den Eigentumsvorbehalt des betreffenden Verkäufers in Kenntnis zu setzen. Eine Verwahrung des verkauften Fahrzeugs außerhalb des Betriebsgrundstücks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des betreffenden Verkäufers. Der Händler hat auf Verlangen dieses Verkäufers oder dessen Bevollmächtigten Nachweise über den aktuellen Zustand des verkauften Fahrzeugs vorzulegen. c. Der Händler gestattet dem betreffenden Verkäufer und dessen Bevollmächtigten hiermit ausdrücklich, das verkaufte Fahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten regelmäßig auf dessen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Der Händler gestattet ferner auch eine sofortige Überprüfung bei Gefahr im Verzug. Zu diesem Zwecke sind der betreffende Verkäufer und dessen Bevollmächtigte berechtigt, (i) das verkaufte Fahrzeug, (ii) beim Händler vorhandene Fahrzeugdokumente und (iii) das verkaufte Fahrzeug betreffende Geschäftsunterlagen einzusehen und das Betriebsgrundstück zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. d. Der Händler ist verpflichtet, das verkaufte Fahrzeug ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts aufrecht zu erhalten. Der vom Händler unterhaltene Versicherungsschutz muss insbesondere Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Einbruch und Vandalismus abdecken. e...
Aufbewahrungspflichten. Die Unterlagen zum Krankenhauszukunftsfonds müssen mindestens bis zum 31. Dezember 2031 aufbewahrt werden. Gemäß Art. 12 des Financing Agreement9 zwischen der EU Kommis- sion und der Bundesrepublik Deutschland können durch die EU-Kommission Prüfungen wäh- rend der Umsetzung des DARP und bis fünf Jahre nach der Abschlusszahlung durchgeführt werden. Die Abschlusszahlung seitens der EU Kommission ist gegenwärtig für das Jahr 2026 vorgesehen, sodass sich eine Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen bis mindestens zum Ende des Jahres 2031 ergibt.
Aufbewahrungspflichten. Unabhängig von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind Belege zu den aufgrund dieses Vertrages abgewickelten Zahlungsvorgängen für die Dauer von fünfzehn (15) Monaten aufzubewahren. Im Falle von technischen Störungen im omono- Netzwerk muss der VU der omono auf Anforderung Duplikate von Zahlungsquittungen zur Verfügung stellen.
Aufbewahrungspflichten. (1) Ein Einführer, der für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, bewahrt folgende Unterlagen für mindestens drei Jahre nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 1 oder nach Artikel 3.17 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr) gestellt wurde, oder über einen in den Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum auf: a) die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, oder b) alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern dem Antrag die Gewissheit des Einführers zugrunde lag. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung oder für einen in den Rechtsvorschriften der Ausfuhrvertragspartei vorgesehenen längeren Zeitraum eine Kopie hiervon sowie andere Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt. (3) Ist ein Ausführer nicht der Hersteller der Erzeugnisse und hat er sich hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse auf Angaben eines Lieferanten verlassen, so ist er verpflichtet, die von diesem Lieferanten übermittelten Angaben aufzubewahren. (4) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Aufbewahrungspflichten. Um handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten zu erfüllen werden ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dient in diesem Fall die jeweilige gesetzliche Regelung in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO.
Aufbewahrungspflichten. 8.1. Die AKZEPTANZSTELLE hat die vollständigen und leserlichen Unterlagen über die den Kartenumsätzen zugrundelie- genden Geschäfte und deren Erfüllung, insbesondere alle manuell oder elektronisch erstellte Leistungsbelege (z. B. Rechnung, Bestellauftrag, o.ä.) im Original für mindestens 18 Monate ab Ausstellungsdatum aufzubewahren und der CardProcess jederzeit und innerhalb einer von ihr genannten angemessenen Frist auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten der AKZEPTANZSTELLE bleiben hiervon unberührt. 8.2. Insbesondere sind für jede eingereichte Fernabsatz-Transaktion die folgenden Daten bzw. Unterlagen elektronisch oder in Papierform für einen Zeitraum von mindestens 540 Tagen aufzubewahren: • bei allen Transaktionen die Kartennummer – diese ist gemäß Ziffer 4.4.5 maskiert aufzubewahren – und das Ver- fallsdatum der Karte (nicht hingegen die Kartenprüfnummer), der vollständige Name des Karteninhabers sowie die bei der Bestellung angegebenen Liefer- und Rechnungsanschriften; • bei eCommerce-Transaktionen zusätzlich die Protokolldateien (Logfiles) gemäß Ziffer 5.3; • bei MOTO-Transaktionen per Post oder Telefax die vom Besteller übermittelten Schriftstücke; • bei MOTO-Transaktionen über Telefon der Tag und die Uhrzeit des Anrufs, die Person, von der die Weisung zur Belastung des Kartenkontos aufgenommen wurde, und der Inhalt der Bestellung. 8.3. Die genannten Unterlagen sind der CardProcess auf deren Anfrage hin für die Klärung von Reklamationsfällen durch den Kartenherausgeber unverzüglich und innerhalb der von der CardProcess jeweils gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Sollte die AKZEPTANZSTELLE nicht innerhalb der gesetzten Frist die entsprechenden Unterlagen über einen abgerechneten Kartenumsatz zur Verfügung stellen, kann der Kartenumsatz durch die CardProcess nach einer ent- sprechenden Rückbelastung („Chargeback“) durch den Kartenherausgeber an die AKZEPTANZSTELLE zurückbelastet werden. 8.4. Soweit zu den aufzubewahrenden Unterlagen Bank- und Transaktionsdaten gehören, sind die Sicherheitsvorschrif- ten gemäß Ziffer 4, einschließlich der anwendbaren PCI-Standards (vgl. Ziffer 4.3), von der AKZEPTANZSTELLE ein- zuhalten.
Aufbewahrungspflichten. Das VU verpflichtet sich, alle Unterlagen, die elektronisch übermittelte Umsätze oder eingereichte Kartenbelege sowie die diesen Umsätzen zu Grunde liegende Geschäfte betreffen, für mindestens 18 (achtzehn) Monate, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Beleges, aufzubewahren, so- weit keine längeren gesetzlichen bzw. vertraglichen Aufbewahrungspflichten bestehen, und der hobex jederzeit unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Aufbewahrungspflichten. Die Parteien werden während der an ihrem Geschäftssitz geltenden Aufbewahrungsdauer die im Transaktionsjournal aufgezeichneten EDI-Meldungen nach den jeweils geltenden Regeln für die ordnungsgemäße Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelegen auf einem Datenträger aufbewahren.