Common use of Hinweispflicht Clause in Contracts

Hinweispflicht. Im Falle der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Sinne des Absatzes a. dieses Paragraphen ist die Care Concept AG verpflichtet, die von der Änderung betroffenen Verbraucher mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden auf die Änderung der als gültig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher in Textform hinzuweisen. Hierbei genügt zur Erfüllung der Hinweispflicht eine in Textform gehaltene Kurzbeschreibung der anstehenden Änderung unter Hinweis auf die Einsichtmöglichkeit in das geänderte Bedingungswerk (z.B. im Rahmen eines Online-Portals).

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Samples: www.care-concept.de, www.de-cc.com

Hinweispflicht. Im Falle der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Sinne des Absatzes a. dieses Paragraphen ist die Care Concept AG verpflichtet, die von der Änderung betroffenen Verbraucher mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden auf die Änderung der als gültig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher und auf sein Recht, der Änderung innerhalb dieser Frist zu widersprechen, in Textform hinzuweisen. Hierbei genügt zur Erfüllung der Hinweispflicht eine in Textform gehaltene Kurzbeschreibung der anstehenden Änderung unter Hinweis auf die Einsichtmöglichkeit in das geänderte Bedingungswerk (z.B. im Rahmen eines Online-Portals).

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Samples: www.care-concept.at

Hinweispflicht. Im Falle der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Sinne des Absatzes a. a) dieses Paragraphen ist die Care Concept AG verpflichtet, die von der Änderung betroffenen Verbraucher mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden auf die Änderung der als gültig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher in Textform hinzuweisen. Hierbei genügt zur Erfüllung der Hinweispflicht eine in Textform gehaltene Kurzbeschreibung der anstehenden Änderung unter Hinweis auf die Einsichtmöglichkeit in das geänderte Bedingungswerk (z.B. im Rahmen eines Online-Portals).

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Samples: www.care-concept.de

Hinweispflicht. Im Falle der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedin- gungen für Verbraucher im Sinne des Absatzes a. a) dieses Paragraphen ist die Care Concept AG verpflichtet, die von der Änderung betroffenen Verbraucher mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden auf die Änderung der als gültig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher in Textform hinzuweisen. Hierbei genügt zur Erfüllung der Hinweispflicht eine in Textform gehaltene Kurzbeschreibung der anstehenden Änderung unter Hinweis Hin- weis auf die Einsichtmöglichkeit in das geänderte Bedingungswerk Bedin- gungswerk (z.B. im Rahmen eines Online-Portals).

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Samples: www.care-concept.de