Honorarermittlung und Nebenkosten Musterklauseln

Honorarermittlung und Nebenkosten. Das Honorar für die Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (vgl. § 3a) wird wie folgt ermittelt: *) Soweit die Erstellung der Planungsgrundlage Grundleistungen der Leistungsphasen Grundlagenermittlung (4.1) und Vorplanung (4.2) umfasst, sind diese in dem unter 7.2 hierfür vereinbarten Honorar enthalten. Für darüber hinausgehende Leistungen **) wird folgendes Honorar vereinbart:
Honorarermittlung und Nebenkosten. Das Honorar für die Grundleistungen bei der Techn. Ausrüstung wird wie folgt ermittelt: *) 7.1.2 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6, 54 HOAI) auf der Grundlage der Kosten- berechnung. der Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 56 HOAI): .1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen II oder einzelne Anlagen (§ 56 Abs. 4 HOAI) .1.1 .1.2 .2 Wärmeversorgungsanlagen II oder einzelne Anlagen .2.1 .2.2 .3 Lufttechnische Anlagen II oder einzelne Anlagen .3.1 .3.2 .4 Starkstromanlagen oder .4.1 .4.2 .5 oder .5.1 .5.2 .6 oder .6.1 .6.2 *) Zutreffendes ankreuzen. .7 oder .7.1 .7.2 .8 oder .8.1 .8.2 .9 Sonstige in § 53 HOAI nicht genannte Anlagen (s. 1.3.9) 7.1.3 Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der unter Ziffer 1.2 aufgeführten Gebäude / Bauwerke / Bauabschnitte zusammengefasst ermittelt. *) jeweils getrennt ermittelt. *) 7.1.4 Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 55 HOAI): Anlagegruppen Sonst. Technik 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7.1 1.3.7.2 1.3.8.1 1.3.8.2
Honorarermittlung und Nebenkosten. Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt ermittelt: 7.1.1.1 Abrechnung Gebäude nach DIN 276 (§ 50 Abs. 1 HOAI) *) - Diese Abrechnungsart gilt nur bei Gebäuden - Gebäude 7.1.2 Abrechnung Ingenieurbauwerke nach DIN 276 (§ 50 Abs. 3 HOAI) *) - Bei Gebäuden nur zulässig bei hohem Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (§ 50 Abs. 2 HOAI) - 7.1.2.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6, 50 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung **) 7.1.3 Folgende Kosten werden zu den anrechenbaren Kosten nach § 7.1.1 oder § 7.1.2 hinzugenommen (§ 50 Abs. 5 HOAI) ***) 7.1.4 Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 52 i.V. mit Anlage 14 Nr. 14.2 HOAI): 1. Erweiterungsbau einschl. Turnhalle III 2. 3. 4. Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der unter 7.1.4 Nr. 1 bis Nr. aufgeführten Gebäude/Bauwerke (ggf. abstimmen mit § 1 Nr. 1.2, s. § 11 HOAI) jeweils getrennt ermittelt. **) zusammengefasst ermittelt. **) wie folgt ermittelt: Zutreffende Alternative (7.1.1 oder 7.1.2) ankreuzen Zutreffendes ankreuzen/ausfüllen ***) betrifft Kosten von Arbeiten, die nicht unter § 7.1.1 oder § 7.1.2 erfasst sind. Nach § 50 Abs. 5 HOAI können die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Kosten ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 HOAI erbringt. 7.1.5 Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 51 HOAI): Gebäude Ingenieurbauwerke Grundlagenermittlung 4.1 v. H. v. H.*) Vorplanung 4.2 v. H. v. H. Entwurfsplanung 4.3 x. X. x. X. Genehmigungsplanung 4.4 v. H. v. H. Ausführungsplanung **) 4.5 v. H.**) v. H.**) Vorbereitung der Vergabe 4.6 v. H. v. H. Gesamt: v. H. v. H. 7.1.6 Als Honorarsatz nach § 52 Abs. 1 HOAI wird der Mindestsatz zuzüglich des Honorarrahmens vereinbart. 0 v. H. 7.1.7 Nach folgenden besonderen Honorarvereinbarungen: (z. B. Erhöhung der Honorare nach § 52 Abs. 4 HOAI)
Honorarermittlung und Nebenkosten. Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt ermittelt: *) 7.1.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6 und 33 HOAI) auf der Grundlage der Kosten- berechnung, *) Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen. 7.1.2 Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 35 HOAI): Gebäude/Bauabschnitte Honorarzone 1. gemäß 1.2.1 III 2. 3. 4. 7.1.3 Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der unter 7.1.2 Nr. 1 bis Nr. aufgeführten Gebäude (ggf. abstimmen mit § 1 Nr. 1.2) jeweils getrennt ermittelt *) zusammengefasst ermittelt *) wie folgt teilweise zusammengefasst bzw. getrennt ermittelt **) 7.1.4 Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 34 HOAI): Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung und Dokumentation Objektbetreuung 4.1 v. H. v. H. 4.2 v. H. v. H. 4.3 15 v. H. v. H. 4.4 v. H. v. H. 4.5 25 v. H. v. H.
Honorarermittlung und Nebenkosten. Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt ermittelt: *) 7.1.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6 und 33 HOAI) auf der Grundlage der Kosten- berechnung, *) Zutreffendes ausfüllen/ankreuzen. 7.1.2 Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 35 HOAI): Gebäude/Bauabschnitte Honorarzone 1. 1.2.1 III 2. 1.2.2 III 3. 4. 7.1.3 Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der unter 7.1.2 Nr. 1 bis Nr. 2 aufgeführten Gebäude (ggf. abstimmen mit § 1 Nr. 1.2) jeweils getrennt ermittelt *) zusammengefasst ermittelt *) wie folgt teilweise zusammengefasst bzw. getrennt ermittelt **) 7.1.4 Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 34 HOAI): Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung und Dokumentation Objektbetreuung

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  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.