Termine/Fristen Musterklauseln

Termine/Fristen. Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen: - Vorplanung nach 4.2 - Entwurfsplanung nach 4.3 -
Termine/Fristen. Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen: - Vorplanung nach 4.2 - Entwurfsplanung nach 4.3 - Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
Termine/Fristen. In Verträgen genannte Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Kunden und von diva-e schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine/Fristen unverbindlich.
Termine/Fristen. 5.1 Die Lieferzeit läuft ab dem Bestelltag. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Leistung/Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Sobald der Lieferant erkennt, dass die Leistung/Lieferung ganz oder
Termine/Fristen. Das Vorhaben ist in der Zeit vom   bis   durchzuführen. Der AN legt das Gutachten gem. § 2 bis spätestens   vor. Die Endfassung des Gutachtens ist spätestens   Wochen nach der Abstimmung des Entwurfs mit dem AG abzuliefern. Erkennt der AN, dass diese Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, hat er den AG unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und die Verzögerung zu begründen. Sonstige aus der Verzögerung entstehende Ansprüche des AG bleiben vorbehalten. Ist absehbar, dass die Überschreitung der Ausführungsfristen erhebliche Nachteile auf Seiten des AG verursachen kann, so hat der AN eine Vertragsstrafe für jede vollendete Woche in Höhe von 50% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht benutzt werden kann, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes, zu leisten.
Termine/Fristen. (1) Termine und Fristen für Leistungen des Auftragnehmers gelten nur dann als fix vereinbart, wenn sie ausdrücklich als feste Termine/Fristen schriftlich vereinbart wurden.
Termine/Fristen. Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen: - Vorplanung nach 4.2 - Entwurfsplanung nach 4.3 - Fertigstellung: Brandschutz Dez. 2019, Friseurbereich Sept. 2018 Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
Termine/Fristen. 3.1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von xxxxxxxx.xx angegebenen Lieferzeiten sind ca.-Zeiten. Gerät xxxxxxxx.xx in Verzug, so haftet xxxxxxxx.xx für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch xxxxxxxx.xx entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von xxxxxxxx.xx verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Termine/Fristen. 7.1 Verbindliche Frist- und Terminabsprachen sind schrift- lich zu vereinbaren. Befindet sich die Post in Verzug, ist der Kunde erst zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er der Post eine angemessene, Nachfrist ge- währt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines postalischen Mahnschreibens an die Post. Schadenersatzansprü- che wegen Nichterfüllung bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Post.
Termine/Fristen. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich bemüht, sämtliche Auftrage schnell, termin- und fristgerecht auszuführen. In den Verträgen genannte Leis- tungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer schriftlich als verbindlich bezeich- net worden sind. Andernfalls sind Termine/Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist für eine Leistung nachweislich auf Hindernis- se zurückzuführen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert. Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines verbindlichen Leistungstermins um mehr als eine Woche in Verzug, kann der Auftrag- geber für die Zeit des Verzuges je vollendeten Tag 0,5 % des Wertes der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, höchs- tens jedoch 5 % des Wertes, als pauschalen Schadensersatz verlangen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verzug abgegolten. Eine weitere Haftung übernimmt der Auftragnehmer für den Fall des Verzuges nicht. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, ohne grob fahrlässig oder vorsätz- lich gehandelt zu haben, oder tritt Unmöglichkeit der Leistungserbrin- gung ein, so ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen auf dem vorher vereinbarten Übertragungs- weg, d.h. via Postsendung, Faxsendung, Überbringung, Einwurf in den Briefkasten (nach vorheriger Ankündigung) oder über elektronische Datenfernübertragung. Der Auftragnehmer haftet nur für die ordnungs- gemäße Absendung der Daten. Verlust, Verstümmelung oder Verfäl- schung der Daten bei der Übertragung sind alleiniges Risiko des Auf- traggebers, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers beruhen. Gleiches gilt bei anderweitiger Lieferung. Im Falle der Lieferungen auf einem anderen Wege als durch elektronische Datenfernübertragung trägt der Auftraggeber die Kosten des Versands. Es werde die üblichen Kosten des Versenders berechnet.