Termine/Fristen Musterklauseln

Termine/Fristen. Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen: - Vorplanung nach 4.2 - Entwurfsplanung nach 4.3 -
Termine/Fristen. Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen: - Vorplanung nach 4.2 - Entwurfsplanung nach 4.3 - Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
Termine/Fristen. In Verträgen genannte Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Kunden und von diva-e schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine/Fristen unverbindlich.
Termine/Fristen. 3.1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von xxxxxxxx.xx angegebenen Lieferzeiten sind ca.-Zeiten. Gerät xxxxxxxx.xx in Verzug, so haftet xxxxxxxx.xx für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch xxxxxxxx.xx entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von xxxxxxxx.xx verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 3.2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, von xxxxxxxx.xx nicht zu vertretender Umstände ist xxxxxxxx.xx berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen. 3.3. xxxxxxxx.xx ist zu Teillieferungen berechtigt.
Termine/Fristen. Die Erkundungsmaßnahme ist in der Zeit vom   bis   durchzuführen. Der AN legt das Gutachten gem. § 2 bis spätestens   vor. Die Endfassung des Gutachtens ist spätestens   Wochen nach der Abstimmung des Entwurfs mit dem AG abzuliefern. Erkennt der AN, dass diese Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, hat er den AG unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und die Verzögerung zu begründen. Sonstige aus der Verzögerung entstehende Ansprüche des AG bleiben vorbehalten. Ist absehbar, dass die Überschreitung der Ausführungsfristen erhebliche Nachteile auf Seiten des AG verursachen kann, so hat der AN eine Vertragsstrafe für jede vollendete Woche in Höhe von 50% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht benutzt werden kann, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes, zu leisten.
Termine/Fristen. 5.1 Die Lieferzeit läuft ab dem Bestelltag. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Leistung/Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Sobald der Lieferant erkennt, dass die Leistung/Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfolgen kann, hat er J-PM dies unverzüglich, mit Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung, schriftlich anzuzeigen. Seine Haftung für Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
Termine/Fristen. 1.4.1. Fixtermine für unsere Lieferungen oder Leistungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 1.4.2. Unvermeidbare, unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie z. B. hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen, 1.4.3. Soweit wir Lieferungen oder Leistungen nicht erbringen können, weil wir von eigenen Lieferanten nicht oder nicht in ausreichender Menge oder mangelhaft beliefert werden, obwohl wir kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden hierüber informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.
Termine/Fristen. Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen: - Vorplanung nach 4.2 - Entwurfsplanung nach 4.3 - Fertigstellung: Brandschutz Dez. 2019, Friseurbereich Sept. 2018 Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
Termine/Fristen. (1) Termine und Fristen für Leistungen des Auftragnehmers gelten nur dann als fix vereinbart, wenn sie ausdrücklich als feste Termine/Fristen schriftlich vereinbart wurden. (2) Die Parteien werden jeweils unverzüglich darauf hinweisen, wenn aus ihrer Sicht die Gefahr besteht, dass vereinbarte Termine/Fristen – auch soweit sie keine festen Termine/Fristen sind – überschritten werden. (3) Ist für die Fertigstellung bzw. den Beginn der Ausführung keine ausdrücklich fest vereinbarte Frist schriftlich vereinbart worden, so gilt der genannte Fertigstellungs- /Liefertermin nur annähernd. (4) Mit von dem Aufraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien durch den Auftraggeber. (5) Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Terror, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer- /Fertigstellungsfrist entsprechend.
Termine/Fristen. Xxxxxx dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies msg unverzüglich schrift- lich mitteilen.