Immaterialgüterrechts-Deckung. Insofern und insoweit Allgemeiner Vertrags-Rechtschutz gem. Artikel 23 ARB versichert ist, umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. ARB 4.1. im Privat- und Betriebsbereich (Artikel 23.1.1. und 23.1.2. ARB) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben, 4.2. darüber hinaus im Betriebsbereich (Artikel 23.1.2. ARB) Deckung aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchise- nehmer. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Verstößen gegen Lizenzbestimmungen und für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchisegeber. 4.3. Im Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich (Artikel 19.1.1. und.19.1.2. ARB), im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Artikel 20.1.1. ARB) und im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. und 19.3.2.3. ARB auch die Durchsetzung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem. § 78 Urheberrechtsgesetz. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet erfolgt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Immaterialgüterrechts-Deckung. Insofern und insoweit Allgemeiner Vertrags-Rechtschutz gem. Artikel 23 ARB versichert ist, umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. ARB
4.1. im Privat- und Betriebsbereich (Artikel 23.1.1. und 23.1.2. ARB) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben,
4.2. darüber hinaus im Betriebsbereich (Artikel 23.1.2. ARB) Deckung aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchise- nehmer. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Verstößen gegen Lizenzbestimmungen und für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchisegeber.
4.32.1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich Berufs- bereich (Artikel 19.1.1. und.19.1.2. ARB), im Arbeitsgerichts-Arbeitsgerichts- Rechtsschutz (Artikel 20.1.1. ARB) ARB und im Allgemeinen Vertrags-Vertrags- Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. und 19.3.2.3. ARB auch die Durchsetzung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem. § 78 Urheberrechtsgesetz. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet erfolgt.
2.2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. ARB die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Verstößen gegen Lizenzbestimmungen.
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Immaterialgüterrechts-Deckung. Insofern und insoweit Allgemeiner Vertrags-Rechtschutz gem. Artikel 23 ARB versichert ist, umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. ARB
4.1. im Privat- und Betriebsbereich (Artikel 23.1.1. und 23.1.2. ARB) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben,
4.2. darüber hinaus im Betriebsbereich (Artikel 23.1.2. ARB) Deckung aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchise- nehmer. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Verstößen gegen Lizenzbestimmungen und für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchisegeber.
4.36.1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich Berufs- bereich (Artikel 19.1.1. und.19.1.2und 19.1.2. ARB), im Arbeitsgerichts-Arbeitsgerichts- Rechtsschutz (Artikel 20.1.1. ARB) und im Allgemeinen Vertrags-Vertrags- Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. und 19.3.2.3. ARB auch die Durchsetzung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem. § 78 Urheberrechtsgesetz. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet erfolgt.
6.2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abwei- chend von Artikel 7.3.1. ARB die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Ver- stößen gegen Lizenzbestimmungen.
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Immaterialgüterrechts-Deckung. Insofern und insoweit Allgemeiner Vertrags-Rechtschutz gem. Artikel 23 ARB versichert ist, umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. ARB
4.1. im Privat- und Betriebsbereich (Artikel 23.1.1. und 23.1.2. ARB) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben,
4.2. darüber hinaus im Betriebsbereich (Artikel 23.1.2. ARB) Deckung aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchise- nehmer. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Verstößen gegen Lizenzbestimmungen und für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Franchiseverträgen des Versicherungsnehmers als Franchisegeber.
4.36.1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich Berufs- bereich (Artikel 19.1.1. und.19.1.2und 19.1.2. ARB), im Arbeitsgerichts-Arbeitsgerichts- Rechtsschutz (Artikel 20.1.1. ARB) und im Allgemeinen Vertrags-Vertrags- Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. und 19.3.2.3. ARB auch die Durchsetzung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild gem. § 78 Urheberrechtsgesetz. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Internet erfolgt.
6.2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 7.3.1. ARB die Wahrnehmung recht- licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Streitigkeiten aus Verstößen gegen Lizenzbestimmungen.
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