Inanspruchnahme der Kaution. 20.12Stellt die PLK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die PLK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PLK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zah- lungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die PLK die Kaution in Anspruch nehmen. 20.13Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die PLK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Ver- fahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugs- kostenbeitrages, des Weiterbildungsbeitrages und des Grund- beitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkauti- on zu verlangen und durchzuführen. 20.14Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PLK in- formiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzei- tig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt. 20.15Im Falle der Inanspruchnahme hat die PLK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der PLK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schwei- zerisches Recht zur Anwendung. 20.16Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allge- meinverbindlicherklärung die Kaution wiederum aufzustocken. 20.17Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe die- ser Kaution stellen:
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Inanspruchnahme der Kaution. 20.12Stellt die PLK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die PLK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PLK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zah- lungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die PLK die Kaution in Anspruch nehmen. 20.13Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die PLK ohne weiteres berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Ver- fahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugs- kostenbeitrages, des Weiterbildungsbeitrages kostenbeitrages und des Grund- beitragesGrundbeitrages) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkauti- on Barkaution zu verlangen und durchzuführen. 20.14Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PLK in- formiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzei- tig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt. 20.15Im Falle der Inanspruchnahme hat die PLK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der PLK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schwei- zerisches Recht zur Anwendung. 20.16Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allge- meinverbindlicherklärung die Kaution wiederum aufzustocken. 20.17Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe die- ser Kaution stellen:
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Inanspruchnahme der Kaution. 20.12Stellt 5.1 Auf jegliche Form der Kautionsleistung muss die PLK festZPBK innert 15 Kalendertagen nach schriftlicher Anzeige über die beabsichtigte Inanspruchnahme Zugriff haben, dass wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Arbeitgeber der Arbeitgeber Vorschriften missachtet Entscheid der RPBK betreffend Feststellungen von GAV-Verletzungen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Art. 6.5 GAV) eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Kon- to der RPBK überwiesen hat, für welche oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der ZPBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der ZPBK gesetzten Zahlungsfrist die Kaution als Sicherheit dientKonven- tionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der ZPBK überwiesen hat, eröffnet sie ihm die Höhe oder
3. auf schriftliche Abmahnung hin den Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag gestützt auf Art. 20 GAV nicht innerhalb der an die PLK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer gesetzten Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PLK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zah- lungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die PLK die Kaution in Anspruch nehmen. 20.13Sind bezahlt hat.
5.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 5.1 GAV erfüllt, so ist die PLK ZPBK ohne weiteres Weite- res berechtigt, bei der zuständigen Stelle (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Ver- fahrenskosten Verfahrenskosten und/oder der Höhe des geschuldeten Vollzugs- kostenbeitrages, des Weiterbildungsbeitrages Berufs- und des Grund- beitragesVollzugskostenbeitrags) oder die entsprechende Verrechnung mit der Barkauti- on Barkaution zu verlangen und durchzuführen. 20.14Nach verlangen.
5.3 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PLK in- formiert ZPBK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzei- tig Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt. 20.15Im .
5.4 Im Falle der Inanspruchnahme hat die PLK ZPBK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisenhin- zuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der PLK ZPBK eingereicht werden kann. Dabei kommt ausschliesslich Schwei- zerisches Schweizerisches Recht zur Anwendung. 20.16Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allge- meinverbindlicherklärung die Kaution wiederum aufzustocken. 20.17Arbeitgeber, welche eine Kaution gestellt haben, können in den folgenden Fällen bei der PLK schriftlich Antrag auf Freigabe die- ser Kaution stellen:.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag