Informationen und Unterlagen. (1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden. (3) Den in den Artikeln 18 und 20 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungs- behördliche oder gerichtliche Massnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Weinbauerzeugnisses: – Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften; – Bezeichnung und Aufmachung; – Einhaltung der Erzeugungs-, Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften. (4) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe ge- mäss den Artikeln 18 und 20 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich: – über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder Informationsträgern; – über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement