Common use of Informationen und Unterlagen Clause in Contracts

Informationen und Unterlagen. (1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden. (3) Den in den Artikeln 18 und 20 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungs- behördliche oder gerichtliche Massnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Weinbauerzeugnisses: – Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften; – Bezeichnung und Aufmachung; – Einhaltung der Erzeugungs-, Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften. (4) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe ge- mäss den Artikeln 18 und 20 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich: – über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder Informationsträgern; – über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement