Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden wird von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei der Berechnung des Fair Value wurden die nachfolgenden Kriterien herangezogen: Stufe 2: Wenn alle bedeutenden Inputs für die Bewertung der Finanzinstrumente direkt oder indirekt am Markt beobachtet werden können, kann von Stufe 2 gesprochen werden. Ein Input wird als beobachtbar definiert, wenn er auch von anderen Marktteilnehmern bei der Bewertung von aktiven und passiven Finanzprodukten verwendet würde, die als unabhängige Außenstehende operieren. Die Inputs der Stufe 2 können sein: • an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva • an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen • Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. Stufe 3: Von Stufe 3 sprechen wir, wenn die Inputs für die Berechnung des Fair Value nicht am Markt beobachtbar sind, d.h. wenn die verwendeten Inputs vom Bewertenden entwickelte Annahmen darstellen. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässliche Angabe zum beizulegenden Zeitwert möglich. Dabei handelt es sich um Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und für welche keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich sind. Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger Art, wobei der Fair Value dem Bilanzwert entspricht. Die Ermittlung des Fair Value der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko ("risk adjusted") anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Dabei handelt es sich um Titel aus Verbriefungen von Forderungen, welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und für welche keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich sind. Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung der Immobilie aufgrund eines Schätzgutachtens eines Technikers vorgenommen. Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem Bilanzwert
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Samples: Banking Agreement
Informationen zum Fair Value. Mit Die Europäische Kommission hat im Monat Dezember 2012 mit der EU-Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards neuen IFRS 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlichtin das EU-Recht übernommen. Mit Der IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzwist mit 1. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept Januar 2013 in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werdenKraft getreten. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von Standard fasst in einem Dokument alle notwendigen Informationen zu den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden wird von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von
a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder
b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei Methoden der Berechnung des Fair Value wurden zusammen, welche vorher in mehreren internationalen Rechnungslegungsstandards festgeschrieben waren (vorwiegend IAS 39 und IFRS 7). Hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten, für welche die nachfolgenden Kriterien herangezogenBewertung zum Fair Value vorzunehmen ist, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des IFRS 9. Die Bewertung zum Fair Value ist für alle Finanzinstrumente vorzunehmen, mit Ausnahme jener Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und bei denen die Fair Value Option nicht ausgeübt wird. Die internationalen Rechnungslegungsstandards und die Aufsichtsanweisungen der Banca d’Italia sehen jedoch für eine Reihe von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, welche zu den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet sind (Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und Banken sowie im Umlauf befindliche Wertpapiere), vor, zu Informationszwecken deren Fair Value zu ermitteln. Der IFRS 13 definiert den Fair Value (beizulegender Zeitwert) als der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Preis unmittelbar beobachtbar ist, oder ob er anhand einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird. Für die Definition des Fair Value ist die Annahme der Unternehmensfortführung von zentraler Bedeutung. Es müssen weder die Absicht noch die Notwendigkeit bestehen, die Tätigkeit einzustellen oder erheblich einzuschränken oder Geschäftsvorfälle zu nachteiligen Konditionen zu tätigen. Der Fair Value widerspiegelt zudem die Kreditwürdigkeit des Finanzinstruments, zumal dieser Wert das Gegenparteirisiko einschließt. Der IFRS 13 sieht eine Klassifizierung der Fair Value Bewertungen von Finanzinstrumenten gemäß einer bestimmten Hierarchie vor, welche auf der Grundlage der bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes verwendeten Inputfaktoren ermittelt wird. Die Finanzinstrumente werden in drei Fair Value Stufen eingeteilt: - Stufe 1: Für einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit liegt eine Marktpreisnotierung aus einem aktiven Markt vor; - Stufe 2: Wenn alle bedeutenden Inputs kein aktiver Markt vorhanden ist, wird der Fair Value anhand von Bewertungsmodellen ermittelt, für die Bewertung der Finanzinstrumente direkt oder indirekt ausschließlich am Markt beobachtet werden können, kann von Stufe 2 gesprochen unmittelbar oder mittelbar beobachtbaren Faktoren verwendet werden. Ein Input wird als beobachtbar definiert, wenn er auch von anderen Marktteilnehmern bei der Bewertung von aktiven und passiven Finanzprodukten verwendet würde, die als unabhängige Außenstehende operieren. Die Inputs der Stufe 2 können sein: • an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva • an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen • Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. - Stufe 3: Von Stufe 3 sprechen wirDie Preisbildung erfolgt mittels Bewertungstechniken, wenn die Inputs für die Berechnung welche nicht beobachtbare Inputfaktoren verwenden. Finanzinstrumente werden zu den ursprünglichen Anschaffungskosten ausgewiesen, falls eine angemessene Schätzung des Fair Value nicht am Markt beobachtbar sind, d.h. wenn möglich ist und/oder die verwendeten Inputs vom Bewertenden entwickelte Annahmen darstellen. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässliche Angabe zum beizulegenden Zeitwert möglich. Dabei handelt es sich um Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und Kosten für welche keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich dessen Ermittlung zu hoch sind. Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger ArtZuordnung zu den oben genannten Fair Value-Stufen basiert nicht auf dem Ermessen und die verwendeten Bewertungstechniken stützen sich hauptsächlich auf am Markt beobachtbaren Inputfaktoren. Die Verwendung von subjektiven Inputfaktoren wird somit auf ein Mindestmaß reduziert. Die für ein Finanzinstrument verwendete Bewertungstechnik wird im Laufe der Zeit beibehalten. Sie wird nur dann angepasst, wobei falls erhebliche Änderungen der Marktbedingungen oder der subjektiven Bedingungen des Emittenten des Finanzinstruments eintreten. Im Allgemeinen werden folgende Finanzinstrumente der Fair Value dem Bilanzwert entsprichtStufe 1 zugeordnet: - Notierte Aktien; - An geregelten Märkten notierten Staatsanleihen; - An geregelten Märkten notierten Schuldverschreibungen; - Notierte Anteile an Investmentfonds; - Derivate, für welche Preisnotierungen an geregelten Märkten zur Verfügung stehen. Die Ermittlung des Fair Value Für an aktiven Märkten notierten finanziellen Vermögenswerte wird der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko Ankaufspreis ("risk adjusted"Geldkurs) anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Dabei handelt es sich um Titel aus Verbriefungen von Forderungen, welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und für welche keine verlässlichen Angaben finanzielle Verbindlichkeiten der Verkaufspreis (Briefkurs) zum beizulegenden Zeitwert möglich sind. Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung der Immobilie aufgrund eines Schätzgutachtens eines Technikers vorgenommen. Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem BilanzwertBemessungszeitpunkt herangezogen.
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Samples: Bilanz
Informationen zum Fair Value. Mit Die Europäische Kommission hat im Monat Dezember 2012 mit der EU-Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards neuen IFRS 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlichtin das EU-Recht übernommen. Mit Der IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzwist mit 1. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept Januar 2013 in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werdenKraft getreten. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von Standard fasst in einem Dokument alle notwendigen Informationen zu den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden wird von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von
a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder
b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei Methoden der Berechnung des Fair Value wurden zusammen, welche vorher in mehreren internationalen Rechnungslegungsstandards festgeschrieben waren (vorwiegend IAS 39 und IFRS 7). Hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten, für welche die nachfolgenden Kriterien herangezogenBewertung zum Fair Value vorzunehmen ist, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des IFRS 9. Die Bewertung zum Fair Value ist für alle Finanzinstrumente vorzunehmen, mit Ausnahme jener Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und bei denen die Fair Value Option nicht ausgeübt wird. Die internationalen Rechnungslegungsstandards und die Aufsichtsanweisungen der Banca d’Italia sehen jedoch für eine Reihe von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, welche zu den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet sind (Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und Banken sowie im Umlauf befindliche Wertpapiere), vor, zu Informationszwecken deren Fair Value zu ermitteln. Der IFRS 13 definiert den Fair Value (beizulegender Zeitwert) als der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Preis unmittelbar beobachtbar ist, oder ob er anhand einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird. Für die Definition des Fair Value ist die Annahme der Unternehmensfortführung von zentraler Bedeutung. Es müssen weder die Absicht noch die Notwendigkeit bestehen, die Tätigkeit einzustellen oder erheblich einzuschränken oder Geschäftsvorfälle zu nachteiligen Konditionen zu tätigen. Der Fair Value widerspiegelt zudem die Kreditwürdigkeit des Finanzinstruments, zumal dieser Wert das Gegenparteirisiko einschließt. Der IFRS 13 sieht eine Klassifizierung der Fair Value Bewertungen von Finanzinstrumenten gemäß einer bestimmten Hierarchie vor, welche auf der Grundlage der bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes verwendeten Inputfaktoren ermittelt wird. Die Finanzinstrumente werden in drei Fair Value Stufen eingeteilt: • Stufe 1: Für einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit liegt eine Marktpreisnotierung aus einem aktiven Markt vor; • Stufe 2: Wenn alle bedeutenden Inputs kein aktiver Markt vorhanden ist, wird der Fair Value anhand von Bewertungsmodellen ermittelt, für die Bewertung der Finanzinstrumente direkt oder indirekt ausschließlich am Markt beobachtet werden können, kann von Stufe 2 gesprochen unmittelbar oder mittelbar beobachtbaren Faktoren verwendet werden. Ein Input wird als beobachtbar definiert, wenn er auch von anderen Marktteilnehmern bei der Bewertung von aktiven und passiven Finanzprodukten verwendet würde, die als unabhängige Außenstehende operieren. Die Inputs der Stufe 2 können sein: • an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva • an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen • Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. Stufe 3: Von Stufe 3 sprechen wirDie Preisbildung erfolgt mittels Bewertungstechniken, wenn die Inputs für die Berechnung welche nicht beobachtbare Inputfaktoren verwenden. Finanzinstrumente werden zu den ursprünglichen Anschaffungskosten ausgewiesen, falls eine angemessene Schätzung des Fair Value nicht am Markt beobachtbar sind, d.h. wenn möglich ist und/oder die verwendeten Inputs vom Bewertenden entwickelte Annahmen darstellen. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässliche Angabe zum beizulegenden Zeitwert möglich. Dabei handelt es sich um Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und Kosten für welche keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich dessen Ermittlung zu hoch sind. Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger ArtZuordnung zu den oben genannten Fair Value-Stufen basiert nicht auf dem Ermessen und die verwendeten Bewertungstechniken stützen sich hauptsächlich auf am Markt beobachtbaren Inputfaktoren. Die Verwendung von subjektiven Inputfaktoren wird somit auf ein Mindestmaß reduziert. Die für ein Finanzinstrument verwendete Bewertungstechnik wird im Laufe der Zeit beibehalten. Sie wird nur dann angepasst, wobei falls erhebliche Änderungen der Marktbedingungen oder der subjektiven Bedingungen des Emittenten des Finanzinstruments eintreten. Im Allgemeinen werden folgende Finanzinstrumente der Fair Value dem Bilanzwert entsprichtStufe 1 zugeordnet: - Notierte Aktien; - An geregelten Märkten notierten Staatsanleihen; - An geregelten Märkten notierten Schuldverschreibungen; - Notierte Anteile an Investmentfonds; - Derivate, für welche Preisnotierungen an geregelten Märkten zur Verfügung stehen. Die Ermittlung des Fair Value Für an aktiven Märkten notierten finanziellen Vermögenswerte wird der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko Ankaufspreis ("risk adjusted"Geldkurs) anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Dabei handelt es sich um Titel aus Verbriefungen von Forderungen, welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und für welche keine verlässlichen Angaben finanzielle Verbindlichkeiten der Verkaufspreis (Briefkurs) zum beizulegenden Zeitwert möglich sind. Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung der Immobilie aufgrund eines Schätzgutachtens eines Technikers vorgenommen. Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem BilanzwertBemessungszeitpunkt herangezogen.
Appears in 1 contract
Samples: Bilanz
Informationen zum Fair Value. Mit Die Europäische Kommission hat im Monat Dezember 2012 mit der EU-Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards neuen IFRS 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlichtin das EU-Recht übernommen. Mit Der IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzwist mit 1. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept Januar 2013 in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werdenKraft getreten. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von Standard fasst in einem Dokument alle notwendigen Informationen zu den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden wird von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von
a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder
b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei Methoden der Berechnung des Fair Value wurden zusammen, welche vorher in mehreren internationalen Rechnungslegungsstandards festgeschrieben waren (vorwiegend IAS 39 und IFRS 7). Hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten, für welche die nachfolgenden Kriterien herangezogenBewertung zum Fair Value vorzunehmen ist, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des IFRS 9. Die Bewertung zum Fair Value ist für alle Finanzinstrumente vorzunehmen, mit Ausnahme jener Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und bei denen die Fair Value Option nicht ausgeübt wird. Die internationalen Rechnungslegungsstandards und die Aufsichtsanweisungen der Banca d’Italia sehen jedoch für eine Reihe von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, welche zu den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet sind (Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und Banken sowie im Umlauf befindliche Wertpapiere), vor, zu Informationszwecken deren Fair Value zu ermitteln. Der IFRS 13 definiert den Fair Value (beizulegender Zeitwert) als der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Preis unmittelbar beobachtbar ist, oder ob er anhand einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird. Für die Definition des Fair Value ist die Annahme der Unternehmensfortführung von zentraler Bedeutung. Es müssen weder die Absicht noch die Notwendigkeit bestehen, die Tätigkeit einzustellen oder erheblich einzuschränken oder Geschäftsvorfälle zu nachteiligen Konditionen zu tätigen. Der Fair Value widerspiegelt zudem die Kreditwürdigkeit des Finanzinstruments, zumal dieser Wert das Gegenparteirisiko einschließt. Der IFRS 13 sieht eine Klassifizierung der Fair Value Bewertungen von Finanzinstrumenten gemäß einer bestimmten Hierarchie vor, welche auf der Grundlage der bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes verwendeten Inputfaktoren ermittelt wird. Die Finanzinstrumente werden in drei Fair Value Stufen eingeteilt: • Stufe 1: Für einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit liegt eine Marktpreisnotierung aus einem aktiven Markt vor; • Stufe 2: Wenn alle bedeutenden Inputs kein aktiver Markt vorhanden ist, wird der Fair Value anhand von Bewertungsmodellen ermittelt, für die Bewertung der Finanzinstrumente direkt oder indirekt ausschließlich am Markt beobachtet werden können, kann von Stufe 2 gesprochen unmittelbar oder mittelbar beobachtbaren Faktoren verwendet werden. Ein Input wird als beobachtbar definiert, wenn er auch von anderen Marktteilnehmern bei der Bewertung von aktiven und passiven Finanzprodukten verwendet würde, die als unabhängige Außenstehende operieren. Die Inputs der Stufe 2 können sein: • an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva • an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen • Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. Stufe 3: Von Stufe 3 sprechen wirDie Preisbildung erfolgt mittels Bewertungstechniken, wenn die Inputs für die Berechnung welche nicht beobachtbare Inputfaktoren verwenden. Finanzinstrumente werden zu den ursprünglichen Anschaffungskosten ausgewiesen, falls eine angemessene Schätzung des Fair Value nicht am Markt beobachtbar sind, d.h. wenn möglich ist und/oder die verwendeten Inputs vom Bewertenden entwickelte Annahmen darstellen. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässliche Angabe zum beizulegenden Zeitwert möglich. Dabei handelt es sich um Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und Kosten für welche keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich dessen Ermittlung zu hoch sind. Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger ArtZuordnung zu den oben genannten Fair Value-Stufen basiert nicht auf dem Ermessen und die verwendeten Bewertungstechniken stützen sich hauptsächlich auf am Markt beobachtbaren Inputfaktoren. Die Verwendung von subjektiven Inputfaktoren wird somit auf ein Mindestmaß reduziert. Die für ein Finanzinstrument verwendete Bewertungstechnik wird im Laufe der Zeit beibehalten. Sie wird nur dann angepasst, wobei falls erhebliche Änderungen der Marktbedingungen oder der subjektiven Bedingungen des Emittenten des Finanzinstruments eintreten. Im Allgemeinen werden folgende Finanzinstrumente der Fair Value dem Bilanzwert entsprichtStufe 1 zugeordnet: • Notierte Aktien; • An geregelten Märkten notierten Staatsanleihen; • An geregelten Märkten notierten Schuldverschreibungen; • Notierte Anteile an Investmentfonds; • Derivate, für welche Preisnotierungen an geregelten Märkten zur Verfügung stehen. Die Ermittlung des Fair Value Für an aktiven Märkten notierten finanziellen Vermögenswerte wird der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko Ankaufspreis ("risk adjusted"Geldkurs) anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Dabei handelt es sich um Titel aus Verbriefungen von Forderungen, welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und für welche keine verlässlichen Angaben finanzielle Verbindlichkeiten der Verkaufspreis (Briefkurs) zum beizulegenden Zeitwert möglich sind. Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung der Immobilie aufgrund eines Schätzgutachtens eines Technikers vorgenommen. Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem BilanzwertBemessungszeitpunkt herangezogen.
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