Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei der Berechnung des Fair Value wurden die nachfolgenden Kriterien herangezogen: - an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva - an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen - Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger Art, wobei der Fair Value dem Bilanzwert entspricht. Die Ermittlung des Fair Value der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko ("risk adjusted") anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung einer Immobilien aufgrund eines Schätzgutachtens eines Techniker vorgenommen. Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem Bilanzwert
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Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von
a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder
b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei der Berechnung des Fair Value wurden die nachfolgenden Kriterien herangezogen: - an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva - an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen - Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Dabei handelt es sich um Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1), welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und für welche keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich sind. Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger Art, wobei der Fair Value dem Bilanzwert entspricht. Die Ermittlung des Fair Value der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko ("risk adjusted") anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Dabei handelt es sich um Titel aus Verbriefungen von Forderungen, welche im Zuge der Unterstützung des „Credito Cooperativo“ erworben wurden und für welche keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich sind. Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung einer Immobilien aufgrund eines Schätzgutachtens eines Techniker vorgenommen. Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem Bilanzwert
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Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von
a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder
b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei der Berechnung des Fair Value wurden die nachfolgenden Kriterien herangezogen: . - an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva - an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen - Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Posten 30 der Passiva: Im Umlauf befindliche Wertpapiere Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Posten 20 der Passiva: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Posten 40 Aktiva: Beteiligungen Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Posten 60 + 70 Aktiva: Forderungen an Banken und Kunden Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger Art, wobei der Fair Value dem Bilanzwert entspricht. Die Ermittlung des Fair Value der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko ("risk adjusted") anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Posten 100 Aktiva: Sachanlagen Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung einer Immobilien aufgrund eines Schätzgutachtens eines Techniker vorgenommen. Posten 10 + 20 Passiva: Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kunden Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem Bilanzwert
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Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von
a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder
b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die Bemessungshierarchie (auch „Fair-Value-Hierarchie“ genannt), teilt die in den Bewertungstechniken zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren in drei Stufen ein, und zwar in: • Stufe 1 In aktiven, für das Unternehmen am Bemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte) Preise d.h. ohne jegliche Änderung oder Anpassung. • Stufe 2 Andere Inputfaktoren als die in Stufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind. • Stufe 3 Inputfaktoren, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind d.h. bei denen ein wichtiger Input verwendet wird, der nicht am Markt verfolgt werden kann. Sind für ein Finanzinstrument keine an einem aktiven Markt notierten Preise verfügbar, so werden diese in der Stufe 2 oder 3 klassifiziert. Bei der Berechnung des Fair Value wurden die nachfolgenden Kriterien herangezogen: - an aktiven Märkten notierte Preise für ähnliche Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva - an nicht aktiven Märkten notierte Preise für Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva mit gleichen oder ähnlichen Merkmalen - Inputs, die verschieden von notierten Preisen sind, aber für die Finanzaktiva bzw. Finanzpassiva direkte beobachtbar sind (z.B. Zinskurven, Risikospreads usw.) Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 2 betreffen: Die von der Raiffeisenkasse Eisacktal ausgegebenen Obligationen sind nicht auf einem geregelten Markt quotiert. Die Berechnung des Fair Value erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows. Zusätzlich fließt in der Bewertung der sogenannte „Credit-Spread“ ein. Die Berechnung des Fair Value wird anhand der Prozedur „Master Finance“ durch die Raiffeisenlandesbank AG ermittelt. Die Berechnung des Fair Value der mittel/langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erfolgt anhand des „discounted cash flow“ d.h. durch Abzinsung der zukünftigen Cashflows und dient zu informativen Zwecken. Nachfolgend die wichtigsten Bilanzposten, welche Stufe 3 betreffen: Dabei handelt es sich um nicht quotierte Minderheitsbeteiligungen, die zur Unterstützung der Ausübung der Banktätigkeit dienen. Besagte Beteiligungen haben keine Preisnotierung in einem aktiven Markt und somit ist keine verlässlichen Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Die Forderungen an Banken sind kurzfristiger Art, wobei der Fair Value dem Bilanzwert entspricht. Die Ermittlung des Fair Value der Forderungen an Kunden erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt erfolgt die Abzinsung der zukünftigen Cashflows mit einem Abzinsungsfaktor. Die Summe aller auf diese Weise abgezinsten Cashflows ergibt den fair value "risk free". Im zweiten Schritt erfolgt die Korrektur um das Kreditrisiko ("risk adjusted") anhand der Inputdaten aus der Prozedur „StarRating“. Dabei wird die vom KRM errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD - „Probability of default“) in die Berechnungen einbezogen. Bei den zu Investitionszwecken gehaltenen Sachanlagen wurde die Bewertung einer Immobilien aufgrund eines Schätzgutachtens eines Techniker vorgenommen. Für Verbindlichkeiten an Banken und Kunden auf Sicht bzw. kurzfristiger Art entspricht der Fair Value dem Bilanzwert
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