Infrastrukturelle Voraussetzungen Musterklauseln

Infrastrukturelle Voraussetzungen. Um Weiterentwicklung, Optimierungen und Gewährleistungsfälle nicht im Livesystem (LIVE) vornehmen zu müssen, was beispielsweise Ausfallzeiten verursachen würde, trennt der Provider die Kundenseitige Serverumgebung in drei Instanzen ein: INT, STAGE und LIVE. Zur Abnahme zukünftiger technischer Weiterentwicklungen wird ein Integrations-System (INT) bereitgestellt. Dieses befindet sich in einer eigenen Linux-Benutzer-Umgebung und kann unabhängig von LIVE und STAGE konfiguriert werden. Zur Abnahme inhaltlicher Anpassungen oder notwendiger Sicherheitsupdates werden STAGE und LIVE bereitgestellt. Beide befinden sich in der gleichen Linux-Benutzer-Umgebung und teilen sich daher die Einstellungen. Die technische Konfiguration von STAGE und LIVE ist somit identisch, die Datenbanken und Docroots unterscheiden sich hingegen. In unregelmäßigen Abständen und nach Abstimmung aller Beteiligten wird der Stand von LIVE nach STAGE oder/und INT gespielt, um die Systeme nicht zu weit auseinander laufen zu lassen.

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  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.