Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren und Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb oder Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigere ist. 2. Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates oder deren Investi- tionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines ver- gleichbaren Abkommens, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung der Investitionen vorgesehen ist, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflich- tet, diese Behandlung auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder deren Investitionen zu gewähren. Sie räumt jedoch einer anderen Vertragspartei auf deren Begehren angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 3. Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Vertragspartei beruhen, selbst wenn solche Subventionen direkt oder indirekt örtliche Unternehmen oder Unternehmer begüns- tigen. Ist eine andere Vertragspartei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionens- möglichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Konsultationen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft. 4. Der Standard der Inländerbehandlung im Sinne von Absatz 1 bedeutet in Bezug auf staatliche Stellen einer unteren (subnationalen) Ebene, dass diese eine nicht ungünstigere Behandlung gewähren, als sie in vergleichbaren Situationen Investoren und Investitionen von Investoren der Vertragspartei, der sie angehört, zuteil kom- men lassen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei Partei gewährt Investoren und Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei Partei und deren Investitionen hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb Betrieb, Liqui- dation, Verkauf, Übertragung oder anderer Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jenediejenige, die sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren und deren Investitionen (Inländerbehandlung) oder Investoren irgendeines Drittstaates Dritt- staates und deren Investitionen (Meistbegünstigung) angedeihen lässt, je nachdem, nachdem welche die günstigere ist.
2. Gewährt eine Vertragspartei Partei Investoren eines irgendeines Drittstaates oder und deren Investi- tionen Investitionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines anderen ver- gleichbaren AbkommensVertrages, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung der Investitionen von Inves- titionen vorgesehen ist, eine günstigere Behandlungbesondere Vorteile, so ist sie nicht verpflich- tetverpflichtet, diese Behandlung auch den solche Vorteile Investoren einer anderen Vertragspartei oder Partei und deren Investitionen zu gewähren. Sie Auf Begehren einer Partei räumt sie jedoch einer den anderen Vertragspartei auf deren Begehren Parteien angemessene Gelegenheit Gelegen- heit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
3. Vorbehaltlich der Abweichungen, die für eine gerechte und tatsächlich wirksame Festsetzung und Erhebung direkter Steuern notwendig sind, sind Inländerbehand- lung und Meistbegünstigung auf steuerliche Massnahmen anwendbar4. Gewährt jedoch eine Partei Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens besondere Vorteile, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen einzuräumen.
4. Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder der Politik zur wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Entwicklung einer Vertragspartei Partei beruhen, selbst wenn solche Subventionen direkt oder indirekt örtliche lokale Unternehmen oder Unternehmer begüns- tigenbevorzugen. Ist eine andere Vertragspartei Partei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionens- möglichkeiten Investitionsmöglichkeiten ihrer eigenen eige- nen Investoren haben, so kann sie Konsultationen Beratungen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.
45. Der Standard der Inländerbehandlung im Sinne von gemäss Absatz 1 bedeutet in Bezug auf staatliche Stellen einer unteren (subnationalen) Ebeneein subnationales Gebilde, dass diese eine dieses nicht ungünstigere weniger als die günstigste Behandlung gewährengewährt, als sie in vergleichbaren Situationen welche es Investoren und Investitionen von Investoren der VertragsparteiPartei, der sie es angehört, zuteil kom- men lassenangedeihen lässt.
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Samples: Investment Agreement
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren und Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb oder Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigere ist.
2. Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates oder deren Investi- tionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines ver- gleichbaren Abkommens, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung der Investitionen In- vestitionen vorgesehen ist, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflich- tetverpflichtet, diese Behandlung auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder deren Investitionen In- vestitionen zu gewähren. Sie räumt jedoch einer anderen Vertragspartei auf deren Begehren angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
3. Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Vertragspartei beruhen, selbst wenn solche Subventionen Sub- ventionen direkt oder indirekt örtliche Unternehmen oder Unternehmer begüns- tigenbegünstigen. Ist eine andere Vertragspartei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten be- stimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionens- möglichkeiten Investitionensmög- lichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Konsultationen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.
4. Der Standard der Inländerbehandlung im Sinne von Absatz 1 bedeutet in Bezug auf staatliche Stellen einer unteren (subnationalen) Ebene, dass diese eine nicht ungünstigere un- günstigere Behandlung gewähren, als sie in vergleichbaren Situationen Investoren und Investitionen von Investoren der Vertragspartei, der sie angehört, zuteil kom- men lassen.
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Samples: Freihandelsabkommen