Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt Tochterge- sellschaft er-streckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfah- rens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft Tochter- gesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten mitversicher- ten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche infolge von BenachteiligungenBe- nachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen began- gen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten um- fassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen Perso- nen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen began- gen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfah- rens begangen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens Insol- venzverfahrens begangen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft Tochterge- sellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
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Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche infolge von BenachteiligungenBenachteili- gungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen be- gangen worden sind.
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