Zeitliche Abgrenzung des Musterklauseln

Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchs- erhebung Die Anspruchserhebung sowie das für die Be- nachteiligung ursächliche Verhalten müssen während der Wirksamkeit der Versicherung er- folgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr- lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch für ein Verhalten, das innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurde und zu einer Benachteiligung führte. Dies gilt jedoch nicht für solche benachteiligen- den Verhaltensweisen, die Sie bei Abschluss dieser Barmenia-Diensthaftpflichtversicherung kannten oder hätten kennen müssen. Als be- kannt gilt eine Verhaltensweise, wenn sie von Ihnen als Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung erkannt oder Ihnen gegenüber als ein solcher Verstoß bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadenersatz- ansprüche erhoben oder angedroht oder be- fürchtet wurden. c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch An- sprüche wegen eines zu einer Benachteiligung führenden Verhaltens, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertra- ges bzw. nach Beendigung der Mitversicherung des Diensthaftpflichtrisikos geltend gemacht werden (Nachmeldefrist), sofern – sich das die Benachteiligung verursachen- de Verhalten innerhalb der Laufzeit des versicherten Diensthaftpflichtrisikos ereig- nete und – keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragt wurde bzw. der Versicherungsvertrag nicht wegen Zahlungsverzugs beendet wurde. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- rungssumme des letzten Versicherungsjahres. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist endet jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem für Sie anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zu Grunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unter- lassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens ab- zuwenden. b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit- raums von fünf Jahren vor Vertragsbeginn be- gangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die Sie bei Abschluss die- ses Versicherungsvertrages kannten. c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- cherungsvertrages begangen und innerhalb ei- nes Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendi- gung des Versicherungsvertrages erhoben und uns gemeldet worden sind. d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inan- spruchnahmen Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die auf Grund eines gemeldeten Umstandes spätes- tens innerhalb einer Frist von fünf Jahren erfol- gen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Zeitliche Abgrenzung des. Versicherungsschutzes Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Be- nachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versi- cherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr- lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

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