Aufrechnung, Abtretung. Der Provider kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten. Der Provider stimmt zu, dass SAP berechtigt ist, mit einem Verbundenen Unternehmen eine Vertragsübernahme zu vereinbaren. Der Provider darf diesen Vertrag oder daraus resultierene Rechte oder Pflichten oder SAP Materialien oder Vertrauliche Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der SAP nicht abtreten oder übertragen.
Aufrechnung, Abtretung. 16.1 Der Auftragnehmer darf gegen Forderungen von AVU nicht aufrechnen, es sei denn, die Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftragnehmer darf Forderungen oder Teile hiervon aus Aufträgen von AVU ohne deren vorherige Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
Aufrechnung, Abtretung. 1. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Luftfrachtführers ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festge- stellt worden ist.
2. Dem Absender ist die Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit dem Luftfracht- führer nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.
Aufrechnung, Abtretung. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen, wozu auch Forderungen von verbundenen Unternehmen zählen, gegen Forderungen von Xxxxxxxx aufzurechnen, es sei denn, diese sind schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Xxxxxxxx ist berechtigt, seine Forderungen ohne Zustimmung des Abnehmers an Dritte abzutreten.
Aufrechnung, Abtretung. (1) Die gesetzlich geregelten Zurückbehal- tungsrechte und die Aufrechnung stehen uns uneingeschränkt zu.
(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- rechte stehen dem Vertragspartner nur gegenüber unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderung zu.
(3) Die Abtretung von Forderungen, die dem Vertragspartner gegen uns zustehen, sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein verlängerter Eigentums- vorbehalt vereinbart wurde.
Aufrechnung, Abtretung. (1) RÖSLER ist berechtigt, mit allen Forderungen, welche ein Unternehmen der RÖSLER Gruppe gegen den Vertragspartner hat, gegen Forderungen aus den einzelnen Bestellungen aufzurechnen.
(2) Soweit RÖSLER Forderungen gegen andere Unternehmen zustehen, die dem gleichen Konzern wie der Vertragspartner angehören, ist RÖSLER berechtigt, die Zahlungen so lange zurückzuhalten, bis die Forderungen gegen dieses Unternehmen beglichen sind.
(3) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen.
Aufrechnung, Abtretung. 1. Der Lieferant ist nur zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
2. Zur Abtretung oder Beauftragung der Einziehung von Forderungen ist der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Precitec GmbH & Co. KG berechtigt. Tritt der Lieferant Forderungen dennoch ohne die Zustimmung von Precitec GmbH & Co. KG an einen Dritten ab, so ist diese Abtretung gleichwohl wirksam. Precitec GmbH & Co. KG kann jedoch nach ihrer Xxxx an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
Aufrechnung, Abtretung. 1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.
Aufrechnung, Abtretung. 10.1 Zahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
10.2 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie aus Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
10.3 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
Aufrechnung, Abtretung. 13.1. Das Recht, gegen Ansprüche des Hauses der Talente aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von dem Haus der Talente aner- kannt worden ist.
13.2. Ansprüche gegen das Haus der Talente sind nicht abtretbar.