Ansprüche aus Benachteiligungen. Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Per- sonen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens- schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind • die Rasse, • die ethnische Herkunft, • das Geschlecht, • die Religion, • die Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter • oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut- schem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungs- schutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Ge- richten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis been- det ist.
Ansprüche aus Benachteiligungen. A5-6.27.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind • die Rasse, • die ethnische Herkunft, • das Geschlecht, • die Religion, • die Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter, • oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1- 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Le- bensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Be- nachteiligungen. Gründe für eine Benachteili- gung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter, – oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allge- meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So- weit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt wer- den, besteht Versicherungsschutz ausschließ- lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerbe- rinnen und Bewerber für ein Beschäftigungs- verhältnis sowie die Personen, deren Beschäf- tigungsverhältnis beendet ist.
Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-6.26.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienst- herr der in Ihrem Privathaushalt oder sonstigen pri- vaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein- schließlich immaterieller Schäden) aus Benach- teiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter – oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut- schem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese An- sprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versi- cherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deut- schen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis so- wie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Ansprüche aus Benachteiligungen. 3.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.17. AHB – die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Per- sonen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche ge- richtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs- verhältnis beendet ist.
Ansprüche aus Benachteiligungen. B1>6.17.1 Versichert ist, insoweit abweichend von B1>7.1o, die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in sei> nem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäLigten Personen wegen Personen>, Sach> oder Vermögens> schäden (einschlieSlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer HerkunL, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschlieSlich für Ansprüche nach deutschem Recht, ins> besondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Ver> sicherungsschutz ausschlieSlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. BeschäLigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein BeschäLigungsverhältnis sowie die Personen, deren BeschäLigungsverhältnis beendet ist. B1>6.17.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist, abweichend von B1>3.1, die erstmalige Geltendmachung eines HaLpLichtanspruchs gegen den Versiche> rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein HaLpLichtanspruch geltend ge> macht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriLlich erhoben wird . oder ein Dritter dem Versicherungsneh> mer schriLlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. B1>6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung er> folgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwen> den. Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen. Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Vertrags> beginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. Nachmeldefristen für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendi> gung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungs> vertrags erhoben und dem Versich...
Ansprüche aus Benachteiligungen. 6.17.1. Versichert ist - insoweit abweichend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 7.9. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Le- bensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Ver- mögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteili- gungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Welt- anschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Dies gilt aus- schließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG. Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs- verhältnis beendet ist.
Ansprüche aus Benachteiligungen. A1.6.18 Tagesmutter-/ Tageseltern-/ Babysitter-/ Au-pair-Tätigkeit A1.6.19 Betriebspraktika/ Fachpraktischer Unterricht/ Ferienjobs/ Work & Travel A1.6.20 Schlüsselschäden A1.6.21 Leistung bei fehlender Haftung (Deliktsunfähigkeit/ Gefällig- keit)
Ansprüche aus Benachteiligungen. A.1.6.12.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- gen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (ein- schließlich immaterieller Schäden) in Anspruch genom- men wird. Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ- lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in An- spruch genommen wird. Gründe für eine Benachteiligung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter, – oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs- gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per- sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Ansprüche aus Benachteiligungen. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.17 AHB 2019 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- oder Ver- mögensschaden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen − als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebens- bereich beschäftigten Personen, − als Vermieter gemäß Ziffer 4.1.2 (1) gegenüber seinen Mietern. Gründe für eine Benachteiligung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter, – oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen und Mieter sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungs- oder Mietverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs- oder Mietverhältnis beendet ist.