Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhe- bung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundelie- gende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlas- sung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- den müssen, um den Eintritt des Schadens ab- zuwenden.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. - Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. - Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. 7.3.1 Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7.3.2 Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die inner- halb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungs- nehmer oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objek- tiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch ange- droht noch befürchtet worden sind. 7.3.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. Die automatische Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligungen abge- schlossen wird. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. 7.3.4 Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser Frist von 30 Tagen ...
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. Erfasste Benachteiligungen bzw. Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung bzw. Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung bzw. Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. 1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer 1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in An- spruch genommen werden. Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsra- tes, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versi- cherungsnehmers oder seine leitenden Angestellten. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungs- schutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und be- ruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen be- steht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2 Gründe für eine Benachteiligung sind • die Rasse, • die ethnische Herkunft, • das Geschlecht, • die Religion, • die Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter oder • die sexuelle Identität 1.3 Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 1 erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsneh- mers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unter- nehmen im Sinne von § 290 Absatz 1 und Absatz 2 HGB und § 271 Absatz 1 HGB, bei denen dem Versicherungs- nehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zu- steht, entweder durch • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsor- gans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder • das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Be- herrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungs- bestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukom- mende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Er- werbes begangen worden sind.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. A1-6.18.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. A1-6.18.3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. A1-6.35.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Be- nachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Ver- sicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. 3.17.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein- tritt des Schadens abzuwenden. 3.17.3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Ver- sicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. 3.17.3.3 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versiche- rungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes. G4. Versicherungsumfang