Common use of Inspektionen/ Untersuchungen Clause in Contracts

Inspektionen/ Untersuchungen. 7.1.1 Der Käufer ist jederzeit berechtigt, im nachfolgend beschriebenen Umfang Inspektionen, Untersuchungen und Besichtigungen (einschließlich etwaiger Testverfahrenen) vorzunehmen ("Inspektionsrecht"), um die Leistung und Qualität des Lieferanten zu überprüfen. Das Inspektionsrecht besteht insbesondere hinsichtlich: der Waren, Güter und Leistungen, die im Zusammenhang mit den vom Käufer vom Lieferanten erworbenen Gegenständen stehen, wie (Roh-) Materialien, Komponenten, unfertige Produkte, Werkzeuge, Enderzeugnisse und sonstige Produkte. Ferner hinsichtlich der Geschäftsbücher und sonstiger Unterlagen des Lieferanten, sofern diese in Bezug zur jeweiligen Bestellung stehen.

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