Internet-Anbindung Musterklauseln

Internet-Anbindung. Eine ausreichende Arbeitsgeschwindigkeit wird von vielen Faktoren beeinflusst. Neben der genutzten Infrastruktur (Festnetz/Mobil) für den Zugriff auf das Internet sind auch die jeweils übertragene Datenmenge und die Komplexität der Software, z.B. der zeitgleiche Systemzugriff verschiedener Nutzer, einfließende Parameter. Eine allgemeine Mindestanforderung an die Bandbreite einer Internetanbindung ist von daher kaum zu definieren.
Internet-Anbindung. Eine ausreichende Arbeitsgeschwindigkeit wird von vielen Faktoren beeinflusst. Neben der genutzten Infrastruktur (Festnetz/Mobil) für den Zugriff auf das Internet sind auch die jeweils übertragene Datenmenge und die Komplexität der Software, z.B. der zeitgleiche Systemzugriff verschiedener Nutzer, einfließende Parameter. Eine allgemeine Mindestanforderung an die Bandbreite einer Internetanbindung ist von daher kaum zu definieren. Es wird daher zur störungsfreien Nutzung der Software eine verfügbare Download-Geschwindigkeit über Internet von 4 Mbit/s vorausgesetzt. Die Anforderung an die Upload-Geschwindigkeit beträgt 10% der Download-Geschwindigkeit.
Internet-Anbindung. Eine ausreichende Arbeitsgeschwindigkeit wird von vielen Faktoren beeinflusst. Neben der genutzten Infrastruktur (Festnetz/Mobil) für den Zugriff auf das Internet sind auch die jeweils übertragene Datenmenge und die Komplexität der Software, z.B. der zeitgleiche Systemzugriff verschiedener Nutzer, einfließende Parameter. Eine allgemeine Mindestanforderung an die Bandbreite einer Internetanbindung ist von daher kaum zu definieren. Am Beispiel der Nutzung von SYNCROSUPPLY in der Cloud kann man als Faustformel ansetzen, dass für die störungsfreie Benutzung der Software von bis zu 10 gleichzeitig zugreifenden Nutzern aus dem gleichen Netzwerk bei 100 LKW-Anfahrten pro Tag die Mindestanforderung an die tatsächlich verfügbare Download-Geschwindigkeit über Internet 1 Mbit/s beträgt. Bei 1.000 LKW- Anfahrten erhöht sich die Anforderung auf 4 Mbit/s. Die Anforderung an die Upload-Rate beträgt 10% der Downloadrate.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.