Jahresabschlüsse. 26.1. Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Jahresabschlüsse. Die SG Issuer veröffentlicht sowohl ungeprüfte Zwischenabschlüsse als auch geprüfte Jahresabschlüsse. Die SG Issuer veröffentlicht keine Konzernabschlüsse. Der Abschluss für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2021 wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) geprüft und es wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Der Abschluss für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2022 wurde in Übereinstimmung mit den IFRS geprüft und es wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
Jahresabschlüsse. Dem Darlehensgeber werden die Jahresabschlüsse für das jeweilige Geschäftsjahr, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und – soweit gesetzlich erforder- lich – Anhang und Lagebericht ("Jahresabschlüsse") bis längstens einen Monat nach Fertigstellung bzw. spätestens jedoch 6 (sechs) Monaten nach Ende eines Wirtschafts- jahres elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt. Verzögert sich die Fertigstellung eines Jahresabschlusses, wird die Darlehensnehmerin dem Darlehensgeber zunächst einen vorläufigen Jahresabschluss in elektronischer Form über das Profil des Darle- hensgebers auf der Plattform übermitteln. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Zinszahlungen stehen dem Darlehensgeber selbige Informationen auch nach Kündigung des vorliegenden Vertrags im dazu erforderlichen Umfang zu.
Jahresabschlüsse. 1. Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.
Jahresabschlüsse. 1. Für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines aner- kannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüfte Jahresabschlüsse, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ausgenommen davon sind Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftli- chen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen. Für solche Gesell- schaften reduziert sich der Zeitraum der darzustellenden Jahresab- schlüsse entsprechend.
Jahresabschlüsse. Für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüfte Jah- resabschlüsse, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ausgenommen da- von sind Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen, Für solche Gesellschaften reduziert sich der Zeitraum der dazustellenden Jahresabschlüsse entsprechend. Statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Ge- winnausschüttung oder andere Rechte der Inhaber der Beteiligungsrechte von Bedeutung ist; Die Bilanzierung des Beteiligungsportefeuilles muss zwingend zu aktuellen Werten erfolgen.
Jahresabschlüsse. (1) Die Verkäuferin hat der Käuferin den geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss der X-GmbH für das Geschäftsjahr (nachfolgend als Jahresabschluss bezeichnet) und den konsolidierten Jahresabschluss der X-GmbH für das Geschäftsjahr (nachfolgend als Konsolidierter Jahresabschluss be- zeichnet) übergeben.
Jahresabschlüsse. Der/Die Kreditnehmer/-in hat die Jahresab- schlüsse seines/ihres Unternehmens, ggf. in vorläufiger Form, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag seiner/ihrer Hausbank vorzulegen (vgl. Nr. 16 Absatz 2 die- ser Richtlinien). Bei Kreditnehmereinheiten sind konsolidierte Jahresabschlüsse vorzulegen.