Jahresabschlüsse Musterklauseln

Jahresabschlüsse. 26.1. Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 26.2. Der Jahresabschluss der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluss wird vom EZB-Rat festgestellt und sodann veröffentlicht. 26.3. Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden. 26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erlässt der EZB-Rat die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentral­ banken.
Jahresabschlüsse. Dem Darlehensgeber werden die Jahresabschlüsse für das jeweilige Geschäftsjahr, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und – soweit gesetzlich erforder- lich – Anhang und Lagebericht (nachfolgend "Jahresabschlüsse") bis längstens einen Monat nach Fertigstellung bzw. spätestens jedoch 6 (sechs) Monaten nach Ende eines Wirtschaftsjahres über das Profil des Darlehensgebers auf der Plattform elektronisch zur Verfügung gestellt. Verzögert sich die Fertigstellung eines Jahresabschlusses, wird die Darlehensnehmerin dem Darlehensgeber zunächst einen vorläufigen Jahresab- schluss in elektronischer Form über das Profil des Darlehensgebers auf der Plattform übermitteln. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Zinszahlungen stehen dem Darlehensgeber selbige Informationen auch nach Kündigung des vorliegenden Vertrags im dazu erforderlichen Umfang zu.
Jahresabschlüsse. 1. Für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines aner- kannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüfte Jahresabschlüsse, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ausgenommen davon sind Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftli- chen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen. Für solche Gesell- schaften reduziert sich der Zeitraum der darzustellenden Jahresab- schlüsse entsprechend. 2. Statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaber der Beteili- gungspapiere von Bedeutung ist. Die Bilanzierung des Immobilienportefeuilles muss zwingend zu aktuellen Werten erfolgen. 24 SR 958.111
Jahresabschlüsse. Die SG Issuer veröffentlicht sowohl geprüfte Zwischenabschlüsse als auch geprüfte Jahresabschlüsse. Die SG Issuer veröffentlicht keine Konzernabschlüsse.
Jahresabschlüsse. (1) Die Verkäuferin hat der Käuferin den geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss der X-GmbH für das Geschäftsjahr (nachfolgend als Jahresabschluss bezeichnet) und den konsolidierten Jahresabschluss der X-GmbH für das Geschäftsjahr (nachfolgend als Konsolidierter Jahresabschluss be- zeichnet) übergeben. (2) Der Jahresabschluss wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt und vermittelt zu dem Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der X-GmbH i. S. v. § 264 Abs. 2 HGB. Der Konsolidierte Jahresabschluss wurde in Übereinstim- mung mit aufgestellt und vermittelt zu den Bilanzstichtagen nach allen wesentlichen Gesichtspunkten ein den tatsächli- xxxx Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Jahresabschlüsse. Der/Die Kreditnehmer/-in hat die Jahresab- schlüsse seines/ihres Unternehmens, ggf. in vorläufiger Form, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag seiner/ihrer Hausbank vorzulegen (vgl. Nr. 16 Absatz 2 die- ser Richtlinien). Bei Kreditnehmereinheiten sind konsolidierte Jahresabschlüsse vorzulegen.
Jahresabschlüsse. Für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüfte Jah- resabschlüsse, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ausgenommen da- von sind Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen, Für solche Gesellschaften reduziert sich der Zeitraum der dazustellenden Jahresabschlüsse entsprechend. Statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Ge- winnausschüttung oder andere Rechte der Inhaber der Beteiligungsrechte von Bedeutung ist; Die Bilanzierung des Beteiligungsportefeuilles muss zwingend zu aktuellen Werten erfolgen.
Jahresabschlüsse. 1. Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM. 2. Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Rechnungsabschluss und übermittelt den ESM-Mitgliedern einen vierteljährlichen zusammenfassenden Bericht über seine Finanzlage zusammen mit seiner Gewinn- und Verlustrechnung, woraus seine Geschäftsergebnisse hervorgehen.

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  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.