Bürgschaft. Eine Bürgschaft dient der Bank als Sicherheit für die Rückzahlung eines Darlehens. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge der Bank gegenüber, das Darlehen, das die Bank einem Dritten (dem sogenannten Hauptschuldner) gegeben hat, einschließ- lich der Zinsen und Kosten zurückzuzahlen, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungs- verpflichtungen der Bank gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Bürgschaft. 9.1 Ist Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft vereinbart, ist die Bürgschaft von einem anerkannten und tauglichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen; sie wird nur akzeptiert, wenn sie unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§768,770,771 BGB als selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit einer Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages mit dem Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart, gemäß Ziffer 18.4 und bei ausländischen Bürgen mit der Maßgabe der Anwendung deutschen Rechts herausgelegt wird.
9.2 Der HU kann die Rückgabe der Bürgschaften von Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber dessen Arbeitsnehmern und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien sowie von der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der NU seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und der HU für diese gesetzlichen Verpflichtungen des NU mithaftet.
9.3 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 10% der Bruttoauftragssumme zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Nachunternehmers aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den Auftraggeber, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGB IV).
9.4 Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber eine unbefristete Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 5% der Bruttoabrechnungssumme zu betragen. Die Sicherh...
Bürgschaft. Grundsätzlich ist zur Sicherung des Darlehens eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen. Für die Bewilligung eines Darlehens bis zu einem Betrag von 3.000 EUR kann die Sicherheitsleistung entfallen. Werden nach einem ersten Darlehen ohne Sicherheits- leistung im weiteren Verlauf des Studiums weitere Darlehen bewilligt, ist für den gesamten Darlehensbetrag aller Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen. Die Bürgschaften sind in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einer siegelführenden Behörde beglaubigt oder von dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in) des Studentenwerks bestätigt sein muss. Bürgen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Bürge/Die Bürgin muss selbst über ein regelmäßiges Einkommen mindestens in Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzten Elternfreibetrages des Bundesausbildungsför- derungsgesetzes verfügen (derzeit 1.835 EUR netto). Nachweise hierüber sind vorzulegen. Vom Erfordernis des Satzes 1 kann abgesehen werden bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die sich im Vorbereitungsdienst befinden (Referendare, Ärzte im Praktikum).
a) Verpfändung von Wertpapieren (grundsätzlich nur auf Euro lautende Schuldverschreibungen inländischer Emittenten) oder
b) Errichtung eines Sperrkontos zugunsten der Darlehenkasse der Bayerischen Studentenwerke e.V., Xxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx Nachweis: Bankbestätigung oder
c) Abtretung einer Kapitalversicherung, deren Rückkaufwert bei der Darlehens- gewährung die Darlehenssumme mindestens erreicht. Nachweise: Hinterlegung des Versicherungsvertrages, Bestätigung über den Rückkaufwert, schriftliche Zustimmung der Versicherung zur Abtretung sowie Verpfändungserklärung
Bürgschaft. (§§ 16 und 17)
31.1 Die Bürgschaft für - Vertragserfüllung, - Mängelansprüche, - Abschlagszahlungen oder - Vorauszahlungen ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirt- schaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
31.2 Die Bürgschaftsurkunden müssen folgende Erklärung des Bürgen enthalten: - "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage ge- mäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsur- kunde. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung der Stadt Emsdetten zuständi- gen Stelle."
31.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stel- len.
31.4 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schluss- zahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung der Stadt Emsdetten zuständigen Stelle.
31.5 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erho- benen Ansprüche erfüllt sind.
31.6 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgege- ben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
31.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Bürgschaft. Soweit Amprion gemäß Ziffer 13.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berech- tigt, statt dessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU- Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zah- lung auf erstes Anfordern zu erbringen.
Bürgschaft. Bei Abschluss des entsprechenden Vertrags (Kinderhaus bzw. Schule) verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, dem Montessori Verein Dietzenbach e.V. als Xxxxxx eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Vereins bereitzustellen. Der Xxxxxx wird den Erziehungsberechtigten mit dem Vertrag eine entsprechende Vorlage zukommen lassen, bei welchem Finanzinstitut diese Bürgschaft zu gewähren ist. Die von der Bank unterschriebene Vorlage zur Bestätigung der Bürgschaft ist für das Wirksamwerden des Vertrages nötig. Die Bürgschaft fällt für das Kinderhaus Neu-Isenburg für Familien mit Wohnsitz in Neu- Isenburg nicht an.
Bürgschaft. Der Käufer ist verpflichtet, zur Absiche- rung der Kaufpreiszahlung einschließ- lich aller Nebenforderungen eine unwiderrufliche, unbefristete, unbe- dingte und selbstschuldnerisch – unter Verzicht auf die Einreden aus §§ 768, 770, 771 BGB – erklärte Bürgschaft eines der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) unter- stehenden Kreditinstituts zu stellen. Das Muster der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist in der Anlage 1 beige- fügt. Die Laufzeit der selbstschuldne- rischen Bürgschaft muss mindestens der Laufzeit des mit ihr in Zusammen- hang stehenden Kaufvertrages zuzüg- lich eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten (Abwicklungszeit). Der Verkäufer wird die Bürgschaft nur in Höhe der offenen Forderungen in Anspruch nehmen. Die Freigabe der Sicherheiten durch Bürgschaft regelt sich nach Ziff. 4.5.5.
Bürgschaft. Soweit Xxxxxxx gemäß Ziffer 13.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt, statt dessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Ver- zicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern zu erbringen.
Bürgschaft. Zur Sicherung des Darlehens soll eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Bürgen oder eine Bankbürgschaft jeweils für den gesamten Darlehensbetrag zuzüglich eventuell anfallender Zin- sen und Gebühren beigebracht werden. ▪ Soweit keine Bankbürgschaft vorgelegt wird, ist die Bürgschaft in einer formgebundenen Erklä- rung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einem Notar oder einer siegelführenden Stelle beglaubigt sein muss. Siegelführende Stellen sind z.B. BAföG-Amt, Kirchen, Gemeinden, Landes- und Bundesdienststel- len. Die Beglaubigung ist auch in der Abteilung Studienfinanzierung möglich. Andere Unterschrift- beglaubigungen werden nicht anerkannt. ▪ Ausländische Bürgen werden nur anerkannt, wenn Sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesre- publik Deutschland haben. ▪ Die Anerkennung des Bürgen kann von einem Einkommens- bzw. Vermögensnachweis abhängig gemacht werden. Soll im Einzelfall von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden, z.B. bei Einzeldarlehen, ist der Antrag der Abteilungsleitung zur Entscheidung vorzulegen.
Bürgschaft. Soweit HANAU NETZ gemäß Ziffer 11.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt, stattdessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern zu erbringen.