Bürgschaft. Eine Bürgschaft dient der Bank als Sicherheit für die Rückzahlung eines Darlehens. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge der Bank gegenüber, das Darlehen, das die Bank einem Dritten (dem sogenannten Hauptschuldner) gegeben hat, einschließ- lich der Zinsen und Kosten zurückzuzahlen, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungs- verpflichtungen der Bank gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Bürgschaft. (§§ 16 und 17)
Bürgschaft. 9.1 Ist Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft vereinbart, ist die Bürgschaft von einem anerkannten und tauglichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen; sie wird nur akzeptiert, wenn sie unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§768,770,771 BGB als selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit einer Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages mit dem Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart, gemäß Ziffer 18.4 und bei ausländischen Bürgen mit der Maßgabe der Anwendung deutschen Rechts herausgelegt wird.
Bürgschaft. Grundsätzlich ist zur Sicherung des Darlehens eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen. Für die Bewilligung eines Darlehens bis zu einem Betrag von 3.000 EUR kann die Sicherheitsleistung entfallen. Werden nach einem ersten Darlehen ohne Sicherheits- leistung im weiteren Verlauf des Studiums weitere Darlehen bewilligt, ist für den gesamten Darlehensbetrag aller Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen. Die Bürgschaften sind in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einer siegelführenden Behörde beglaubigt oder von dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in) des Studentenwerks bestätigt sein muss. Bürgen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Bürge/Die Bürgin muss selbst über ein regelmäßiges Einkommen mindestens in Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzten Elternfreibetrages des Bundesausbildungsför- derungsgesetzes verfügen (derzeit 2.000 EUR netto). Nachweise hierüber sind vorzulegen. Vom Erfordernis des Satzes 1 kann abgesehen werden bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die sich im Vorbereitungsdienst befinden (Referendare, Ärzte im Praktikum).
Bürgschaft. Soweit Amprion gemäß Ziffer 13.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berech- tigt, statt dessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU- Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zah- lung auf erstes Anfordern zu erbringen.
Bürgschaft. Bei Abschluss des entsprechenden Vertrags (Kinderhaus bzw. Schule) verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, dem Montessori Verein Dietzenbach e.V. als Xxxxxx eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Vereins bereitzustellen. Der Xxxxxx wird den Erziehungsberechtigten mit dem Vertrag eine entsprechende Vorlage zukommen lassen, bei welchem Finanzinstitut diese Bürgschaft zu gewähren ist. Die von der Bank unterschriebene Vorlage zur Bestätigung der Bürgschaft ist für das Wirksamwerden des Vertrages nötig. Die Bürgschaft fällt für das Kinderhaus Neu-Isenburg für Familien mit Wohnsitz in Neu- Isenburg nicht an.
Bürgschaft. Der Käufer ist verpflichtet, zur Absiche- rung der Kaufpreiszahlung einschließ- lich aller Nebenforderungen eine unwiderrufliche, unbefristete, unbe- dingte und selbstschuldnerisch – unter Verzicht auf die Einreden aus §§ 768, 770, 771 BGB – erklärte Bürgschaft eines der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) unter- stehenden Kreditinstituts zu stellen. Das Muster der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist in der Anlage 1 beige- fügt. Die Laufzeit der selbstschuldne- rischen Bürgschaft muss mindestens der Laufzeit des mit ihr in Zusammen- hang stehenden Kaufvertrages zuzüg- lich eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten (Abwicklungszeit). Der Verkäufer wird die Bürgschaft nur in Höhe der offenen Forderungen in Anspruch nehmen. Die Freigabe der Sicherheiten durch Bürgschaft regelt sich nach Ziff. 4.5.5.
Bürgschaft. Soweit Xxxxxxx gemäß Ziffer 13.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt, statt dessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Ver- zicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern zu erbringen.
Bürgschaft. Eine erhaltene Bürgschaft ist sofort nach Ablauf der Vertragserfüllung bzw. der Gewährleistungsfrist zurückzuschicken. Die Rückgabe der Bürgschaft ist eine Schickschuld/Bringschuld. Bleibt nach Aufforderung mit Xxxxxxxxxxxx die Rückgabe der Bürgschaft aus, ist der Kunde im Verzug und muss die Verzugskosten dem Verkäufer erstatten.
Bürgschaft. Zur Sicherung des Darlehens soll eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Bürgen oder eine Bankbürgschaft jeweils für den gesamten Darlehensbetrag zuzüglich eventuell anfallender Zin- sen und Gebühren beigebracht werden. ▪ Soweit keine Bankbürgschaft vorgelegt wird, ist die Bürgschaft in einer formgebundenen Erklä- rung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einem Notar oder einer siegelführenden Stelle beglaubigt sein muss. Siegelführende Stellen sind z.B. BAföG-Amt, Kirchen, Gemeinden, Landes- und Bundesdienststel- len. Die Beglaubigung ist auch in der Abteilung Studienfinanzierung möglich. Andere Unterschrift- beglaubigungen werden nicht anerkannt. ▪ Ausländische Bürgen werden nur anerkannt, wenn Sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesre- publik Deutschland haben. ▪ Die Anerkennung des Bürgen kann von einem Einkommens- bzw. Vermögensnachweis abhängig gemacht werden. Soll im Einzelfall von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden, z.B. bei Einzeldarlehen, ist der Antrag der Abteilungsleitung zur Entscheidung vorzulegen.