Bürgschaft. Eine Bürgschaft dient der Bank als Sicherheit für die Rückzahlung eines Darlehens. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge der Bank gegenüber, das Darlehen, das die Bank einem Dritten (dem sogenannten Hauptschuldner) gegeben hat, einschließ- lich der Zinsen und Kosten zurückzuzahlen, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungs- verpflichtungen der Bank gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Bürgschaft. 9.1 Ist Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bürgschaft vereinbart, ist die Bürgschaft von einem anerkannten und tauglichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen; sie wird nur akzeptiert, wenn sie unbefristet und unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§768,770,771 BGB als selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Möglichkeit einer Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages mit dem Gerichtsstand, soweit nichts anderes vereinbart, gemäß Ziffer 18.4 und bei ausländischen Bürgen mit der Maßgabe der Anwendung deutschen Rechts herausgelegt wird.
9.2 Der HU kann die Rückgabe der Bürgschaften von Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber dessen Arbeitsnehmern und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien sowie von der Erfüllung der Verpflichtungen des NU gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der NU seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und der HU für diese gesetzlichen Verpflichtungen des NU mithaftet.
9.3 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 10% der Bruttoauftragssumme zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Nachunternehmers aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den Auftraggeber, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§14 AentG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§14 AentG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28e Abs.3a-f SGB IV).
9.4 Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Nachunternehmer dem Auftraggeber eine unbefristete Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Sicherheit hat 5% der Bruttoabrechnungssumme zu betragen. Die Sicherh...
Bürgschaft. Zur Sicherung des Darlehens ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen. Für die Bewilligung eines Einmaldarlehens bis zum Betrag von 3.000 EUR entfällt die Sicherheitsleistung. Die Bürgschaften sind in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einer siegelführenden Behörde beglaubigt oder von dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in) des Studentenwerks bestätigt sein muss. Bürgen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Bürge/Die Bürgin muss selbst über ein regelmäßiges Einkommen mindestens in Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzten Elternfreibetrages des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes verfügen (derzeit 1.715 EUR netto). Nachweise hierüber sind vor- zulegen. Vom Erfordernis des Satzes 1 kann abgesehen werden bei Personen mit abgeschlos- senem Hochschulstudium, die sich im Vorbereitungsdienst befinden (Referendare, Ärzte im Praktikum).
a) Verpfändung von Wertpapieren (grundsätzlich nur auf Euro lautende Schuldverschreibungen inländischer Emittenten) oder
b) Errichtung eines Sperrkontos zugunsten der Darlehenkasse der Bayerischen Studentenwerke e.V., Xxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx Nachweis: Bankbestätigung oder
c) Abtretung einer Kapitalversicherung, deren Rückkaufwert bei der Darlehens- gewährung die Darlehenssumme mindestens erreicht.
Bürgschaft. Soweit Xxxxxxx gemäß Ziffer 13.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt, statt dessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Ver- zicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern zu erbringen.
Bürgschaft. Soweit Amprion gemäß Ziffer 13.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berech- tigt, statt dessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU- Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zah- lung auf erstes Anfordern zu erbringen.
Bürgschaft. Bei Abschluss des entsprechenden Vertrags (Kinderhaus bzw. Schule) verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, dem Montessori Verein Dietzenbach e.V. als Xxxxxx eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Vereins bereitzustellen. Der Xxxxxx wird den Erziehungsberechtigten mit dem Vertrag eine entsprechende Vorlage zukommen lassen, bei welchem Finanzinstitut diese Bürgschaft zu gewähren ist. Die von der Bank unterschriebene Vorlage zur Bestätigung der Bürgschaft ist für das Wirksamwerden des Vertrages nötig. Die Bürgschaft fällt für das Kinderhaus Neu-Isenburg für Familien mit Wohnsitz in Neu- Isenburg nicht an.
Bürgschaft. Der Käufer ist verpflichtet, zur Absiche- rung der Kaufpreiszahlung einschließ- lich aller Nebenforderungen eine unwiderrufliche, unbefristete, unbe- dingte und selbstschuldnerisch – unter Verzicht auf die Einreden aus §§ 768, 770, 771 BGB – erklärte Bürgschaft eines der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) unter- stehenden Kreditinstituts zu stellen. Das Muster der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist in der Anlage 1 beige- fügt. Die Laufzeit der selbstschuldne- rischen Bürgschaft muss mindestens der Laufzeit des mit ihr in Zusammen- hang stehenden Kaufvertrages zuzüg- lich eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten (Abwicklungszeit). Der Verkäufer wird die Bürgschaft nur in Höhe der offenen Forderungen in Anspruch nehmen. Die Freigabe der Sicherheiten durch Bürgschaft regelt sich nach Ziff. 4.5.5.
Bürgschaft. (§§ 16 und 17)
28.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
28.2 Die Bürgschaft ist von – einem in der Europäischen Gemeinschaft oder – einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder – in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
28.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: – „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. – Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. – Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. – Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
28.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
28.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer – die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, – etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und – eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
28.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
28.7 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
28.8 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Bürgschaft. Soweit die Netzgesellschaft Halle gemäß Ziffer 11.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt, statt dessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern zu erbringen.
Bürgschaft. 3.3.1 Die Gemeinden leisten für die Aufnahme des Bau- und Hypothekarkredites durch die Genossenschaft gegenüber der kreditgebenden Bank zusammen eine Solidarbürgschaft im Sinne von Art. 496 OR bis zur Gesamthöhe von maximal CHF 2'000'000.- , soweit die Bank dies zur Bedingung macht und damit die Kreditbedingungen erheblich verbessert werden können. Die Bürgschaft wird intern unter den Gemeinden im Verhältnis 4 (Bir- mensdorf) zu 1 (Aesch) geleistet.