Jahresgebühr Musterklauseln

Jahresgebühr. Die gemäß oben vereinbarter Kategorie zu entrichtende Jahresgebühr ist unmittelbar nach Vertrags- abschluss zur Zahlung fällig. Die DGV Mitgliedschaft wird neu beantragt bzw. jährlich verlängert nach Zahlung der Jahresgebühr und Verbandsabgaben. Eine nicht fristgerechte Zahlung führt nach einer Mahnung zur Kündigung der DGV Mitgliedschaft. Die Forderung von "Betreiber" gegenüber "Spielberechtigter" bleibt hiervon unberührt. Alle Zahlungen erfolgen bevorzugt durch Lastschrift auf das Konto des Betreibers bei der Bank Sparkasse Harburg-Buxtehude Kto. Inhaber: Golfplatz Plöner See GmbH & Co. KG IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXX00XXX Eine Einverständniserklärung für das Lastschriftverfahren ist als Anlage 2 beigefügt. Eine Aushändigung der Jahresplakette und des DGV-Ausweises (falls in der Leistung eingeschlossen) erfolgt nur nach fristgerechtem Erhalt der Gebühren. Beiträge für die Folgejahre sind jeweils im Voraus bis zum 15.11. des laufenden Jahres zur Zahlung fällig und werden nach Versand der Jahresrechnung eingezogen, wenn eine Ermächtigung vorliegt. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen steht dem "Betreiber" das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Zahlungsverpflichtung für das Jahr in dem die Kündigung ausgesprochen wurde bleibt davon unberührt. "Betreiber" hält sich ausdrücklich das Recht vor, die jährlichen Spielgebühren in angemessener Weise an steigende Kosten aus dem Betrieb der Anlage oder steuerlicher Entwicklungen anzupassen und "Spielberechtigter" rechtzeitig vor Ablauf des Zahlungstermins mitzuteilen. Sollte die Erhöhung 10% oder mehr betragen, kann "Spielberechtigter" unbeschadet der unter Punkt III genannten Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten.
Jahresgebühr. Jahresgebühr Korrespondenzadresse (falls anders als Wohnadresse)
Jahresgebühr. Die zu entrichtende Jahresgebühr entspricht dem vom Vertragspartner ausgewählten Level: a. CHF 120 bei Level 1 (Verwendung des Logos für Marketing und Kommunikation, Name und Link aufgeführt auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx b. CHF 550 bei Level 2 (wie Level 1, eigene Microsite sowie Zugriff auf die auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx aufgeführten Dienstleistungen für Level 2) Die Jahresgebühr ist im Voraus geschuldet und ist 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Preise verstehen sich zzgl. MWST. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % geschuldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. swiss made software GmbH kann die Preise mit einer Frist von 45 Tagen auf Ende jeder einjährigen Vertragsdauer neu festlegen.
Jahresgebühr. Die Jahresgebühr, sofern sie im konkreten Fall erhoben wird, wird im Voraus fällig. Durch Beendigung des Vertragsverhältnisses, Rück­ forderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein Anspruch auf Rück­ erstattung der Jahresgebühr.
Jahresgebühr. Die Bürgerkarte wird gegen eine jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzte und bestimmte Jahresgebühr ausgegeben. Die Jahresgebühren sind der jeweils gültigen Preistabelle für das jeweilige Kalenderjahr, abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx/, („Preistabel- le“) zu entnehmen.
Jahresgebühr. 4.1 VFS Mitglieder Fr. 2‘000.00 (zuzüglich MWST) Nichtmitglieder Fr. 3‘000.00 (zuzüglich MWST) 4.2 Die Jahresgebühr wird vom VFS-Sekretariat jeweils Ende November des Vorjahres in Rechnung gestellt. 4.3 Die Jahresgebühr bezieht sich auf das Kalenderjahr; eine unterjährige Nutzung hat keinen Einfluss auf die Jahresgebühr.
Jahresgebühr. Hauptkarte: CHF 110.–/Zusatzkarte: CHF 30.–Halber Preis mit Jugendlohnkonto oder Bildungskonto Verlust oder Diebstahl Bei sofortiger Meldung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht kein Selbstbehalt (CHF 0.–) für den Karteninhaber (Ziff. 3 und 4 der AGB). Ersatzkarte weltweit CHF 30.–, in der Schweiz in der Regel innert zwei Arbeitstagen, im Ausland drei bis sechs Arbeitstage. Karten-Sperrgebühr kostenlos PIN-Ersatz kostenlos Debit-Funktion Kredit-Funktion Kommission Bargeldbezug CHF 0.– Bancomaten Freiburger Kantonalbank CHF 0.– Andere Bancomaten Schweiz CHF 5.– Bancomaten Ausland* 4%, mind. CHF 10.– an Bancomaten und Schaltern weltweit Transaktionen in Fremdwährung Betrag zu Umrechnungskurs + 0,5% Bearbeitungsgebühr, zuzüglich CHF 1.50 pro Transaktion* Betrag zu Umrechnungskurs+ 1,75% Bearbeitungsgebühr Transaktionen in CHF im Ausland Betrag + 0,5% Bearbeitungsgebühr, zuzüglich CHF 1.50 pro Transaktion* Betrag + 1,75% Bearbeitungsgebühr Kreditzins/Verzugszins (Jahreszins) – 12% Bearbeitungsgebühren bei Zahlungsverzug – CHF 20.– pro Rechnung Bareinzahlungen am Postschalter – CHF 2.– pro Einzahlung Postversand Papierrechnung – CHF 2.– pro Rechnung * Kostenlos mit Jugendlohnkonto oder Bildungskonto Die vollständige Gebührenübersicht kann unter xxx.xxxxxx.xx eingesehen werden. Vereinbarung Teilzahlungs-Option für Karteninhaber der Viseca Card Services SA (gilt ausschliesslich für Zahlungsart «Einzahlungsschein mit Teilzahlungs-Option») zwischen der Viseca Card Services SA, Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxx 0000, 0000 Xxxxxx, Xxxxxxx (nachfolgend «Viseca» genannt), und dem Karteninhaber mit Teilzahlungs-Option.
Jahresgebühr. 2.10.6.3.1. Für jede Marke, die der Kunde einspeist, ist für die Dauer des Vertrages eine Jahresgebühr zu bezahlen, deren Höhe sich nach dem realen Umsatz für die jeweilige Marke richtet, bezogen auf das Handelsgeschäft im IAM Europa und auf das Geschäftsjahr, welches der Rechnungsstellung vorausgegangen ist. 2.10.6.3.2. Jede volle Million Euro Nettoumsatz wird mit dem Gebührensatz für die Jahresgebühr multipliziert., wobei mindestens ein Umsatz von acht (8) Millionen Euro angenommen wird. Die in der Preisliste genannte Umsatz-Höchstgrenze bezieht sich auf den Konzern des Kunden. 2.10.6.3.3. Eine Anpassung an den Vorjahresumsatz wird jährlich durchgeführt. Hierzu ist der Kunde verpflichtet, bis spätestens Ende Februar jeden Jahres TecAlliance die relevanten Umsatzzahlen mitzuteilen. Die sich hieraus ergebende neue Jahresgebühr ist gültig ab dem 01.04. 2.10.6.3.4. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Marken des Kunden in die TecDoc-Datenbank aufgenommen, so gelten die Regelungen von Ziffer 2.10.8 für die jeweiligen Jahresgebühren. Dies gilt entsprechend, wenn mehr als fünfzehn (15) Marken durch den Kunden eingespeist werden.

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  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.