Überschussbeteiligung. Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
Überschussbeteiligung. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen." Ziffer 9.4 Absatz 1 wird ersetzt durch:
(1) Änderung der Todesfallleistung nach Rentenbeginn
Überschussbeteiligung. An unseren Überschüssen und den Bewertungs- reserven beteiligen wir Sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Lesen Sie mehr in Kapitel F.
Überschussbeteiligung. 9 Welche Besonderheiten gelten vor Leistungsbe- ginn?
(1) Im Abschnitt "Überschussbeteiligung" der AVB ha- ben wir im Paragraphen "Wie sind Sie grundsätzlich an den Überschüssen beteiligt?" beschrieben, welche Ar- ten von Überschüssen wann entstehen können (Zins-, Risiko- und Kostenergebnis) und wodurch deren Höhe beeinflusst wird. Vor Leistungsbeginn können jährlich Risikogewinne an- fallen, die sich je nach der gemäß Absatz 2 gewählten Gewinnzuteilungsform in Prozent der vereinbarten Prä- mie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ohne Be- rücksichtigung von Gewinnanteilen (prämienpflichtige Versicherungen mit Gewinnzuteilungsform A) bzw. der Risikoprämie zu Beginn des jeweiligen Versicherungs- jahres (in allen anderen Fällen) bemisst. Dieser Ge- winnanteil berücksichtigt neben den Risikogewinnen auch Kosten- und bei prämienpflichtigen Versicherun- gen zusätzlich Zinsgewinne oder -verluste.
(2) Diese Risikogewinne werden entsprechend der im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten von Ihnen ge- wählten und in der Kundeninformation dokumentierten Gewinnzuteilungsform verwendet. Bei Ihrer Versicherung können die folgenden Gewinnzu- teilungsformen vereinbart werden:
a) Gewinnzuteilungsform A: Wir verrechnen die Risiko- gewinne mit den fälligen Prämien. Im Falle der Prämi- enfreistellung verwenden wir, sofern die Berufsunfähig- keits-Versicherung prämienfrei fortgesetzt werden kann, danach die Gewinnanteile abhängig von der abge- schlossenen Hauptversicherung wie folgt: Handelt es sich um eine Risikoversicherung, so werden die Ge- winnanteile zur Erhöhung des Ansammlungsguthabens der Hauptversicherung verwendet. Bei einer fondsge- bundenen Versicherung, einer Rentenversicherung mit endfälliger Garantie oder einer Rentenversicherung mit Indexbeteiligung werden die Gewinnanteile wie die Zinsgewinnanteile gemäß Absatz 3 und bei den verblei- benden Hauptversicherungen wie bei Gewinnzutei- lungsform G verwendet.
b) Gewinnzuteilungsform B: Wir erhöhen bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berufsunfähigkeitsrente um ei- nen Bonus, der in Prozent der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird. Der Bonus wird zusammen mit der versicherten Leistung fällig. Führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so können Sie - sofern noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 eingetreten ist - die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneu- te Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten nach Zugang unserer Mitteilung...
Überschussbeteiligung. Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an den Überschüs- sen (Überschussbeteiligung). Überschüsse können aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis entstehen. ☞ AVB Abschnitt C
Überschussbeteiligung. Wenn wir eine Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 7 oder § 11 Absatz 2 zahlen, wird Ihre Versicherung in der Regel dem Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen nach Einzeltarifen zugeordnet, dem die Rechnungsgrundla- gen zu Grunde liegen, die zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft an sofort beginnenden Rentenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten würden. Enthält der Zusatz zur Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung jedoch ein R oder G, erfolgt die Einordnung in den Überschussverband entsprechend des Neuzugangs zum Rentenbeginn an sofort beginnenden Ren- tenversicherungen mit erhöhter Rente wegen Pflegebedürftigkeit mit dem selben bzw. einem diesem entsprechenden Zusatz in der Bestandgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. Da die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen erst bei Verrentung gemäß vorstehender Bestimmungen ermittelt werden, wer- den wir Ihnen die genaue Bezeichnung des Überschussverbandes bei Beginn der Rentenzahlung mitteilen Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor für die erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit nach § 7 Anwendung finden, wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversiche- rungen nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung den Zusatz R oder G wird Ihre Versicherung zum Rentenbe- ginn in einen gesonderten Überschussverband in der Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen eingeordnet.
(1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestands- kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 VVG durch eine neue Regelung erset- zen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versi- cherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.
Überschussbeteiligung. 18 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm? § 19 Wie beteiligen wir Sie am Überschuss? § 20 Wie verwenden wir den Überschuss? § 21 Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrer Versi- cherung zu? § 22 Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? § 23 Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
Überschussbeteiligung. Die Beiträge müssen vorsichtig kalkuliert werden. Des- wegen können sich Überschüsse ergeben, an denen die Versicherungsnehmer zu wesentlichen Teilen beteiligt werden. Hinzu kommt eine Beteiligung an den Bewer- tungsreserven.
Überschussbeteiligung. Ist eine Beteiligung an einem allfälligen Überschuss vereinbart, entsteht der Anspruch jeweils am Ende jenes Jahres, in welchem eine 3-jährige Vertragsperiode (=Abrechnungsperiode) vollendet wird. Stillschweigende Vertragsverlängerun- gen bilden gleichermassen Bestandteil einer Vertragsperiode. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt für be- reits abgerechnete Vertragsperioden sowie in Fällen, in denen der Versicherungsvertrag vor Vollendung einer Abrech- nungsperiode aufgelöst wird. Wird die bestehende Versicherung aufgelöst und das versicherte Risiko im Rahmen einer neuen Versicherungspolice bei elipsLife fortgeführt, so reduziert sich die anspruchsbegründende Abrechnungsperiode entsprechend dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung. Der Überschuss wird ermittelt, indem die erbrachten und reservierten Versicherungsleistungen von dem massgeben- den, auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämienanteil abgezogen werden. Der massgebende Anteil der Prämie und das Überschussbeteiligungs-System sind in der Versicherungspolice erwähnt. Die Abrechnung wird erstellt, sobald die auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämien bezahlt und die entsprechenden Schadenfälle erledigt respektive vollständig reserviert sind. Verluste werden nicht auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Werden nach erfolgter Abrechnung leistungspflichtige Ereignisse nachgemeldet oder weitere Zahlungen geleistet, die in die abgeschlossene Abrechnungsperiode fallen, wird eine neue Abrechnung der Überschussbeteiligung erstellt. elipsLife kann bereits ausbezahlte Überschussanteile zurückfordern. Auf Rentenleistungen wird keine Überschussbeteiligung gewährt.
Überschussbeteiligung. Die hier genannte Versicherung ist nicht überschussberechtigt.