Common use of JAHRESVERSICHERUNG Clause in Contracts

JAHRESVERSICHERUNG. b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Ver- spätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein An- schlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, nachgewiesene und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der ver- sicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risiko- person in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische Erkrankungen, sowie Suchterkrankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) für Visagebühren. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbst- behalt entfällt dieser vollständig. Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2.

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JAHRESVERSICHERUNG. b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn 3. Führt die versicherte Person infolge den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind die Ver- sicherer berechtigt, ihre Leistung in einem der Ver- spätung Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Im Versicherungsfall ersetzen die Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme für a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Betrag, der allgemein erforder- lich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein An- schlussverkehrsmittel versäumt dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entspre- chenden Betrages (Zeitwert); b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen mussggf. eine verbleiben- de Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; c) notwendigeFilme, nachgewiesene Bild-, Ton- und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurdenDatenträger den Materialwert; d) Mehrkosten amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der ver- sicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;Wiederbeschaffung. e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen un- verzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen, sich dies be- stätigen zu lassen und den Versicherern hierüber eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risiko- person in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor OrtBescheinigung einzureichen. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen (Textform ist ausreichend). Den Versicherern sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. 3. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt I § 8 Ziff. 1 a)–f) ist, dass die ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische Erkrankungen, sowie Suchterkrankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.); d) für Visagebühren2 entsprechend. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25100,– Euro je Person / ObjektVersicherungsfall. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbst- behalt Selbstbe- halt entfällt dieser vollständig. Die komplette Abwicklung, Vertrags- und Schadenbearbeitung erfolgt für den füh- renden Versicherer HDI Global SE und weitere beteiligte Versicherer durch die: Xxxxxxxxxx. 0 X 00000 Xxxxxxxx Tel.: +00 (0) 0000 00000-000 Fax: +00 (0) 0000 00000-000 E-Mail: xxxx@xxx00.xx Als Angehörige gelten z. B. der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwie- gereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person. Generell gibt es keine Einschränkungen im Verwandtschaftsgrad. Es gelten ist allerdings ein geeigneter Nachweis über die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2Verwandtschaft zu erbringen.

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JAHRESVERSICHERUNG. Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der Einreise der versicherten Person bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder wo dessen Ausbruch absehbar war. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen. 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminde- rungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nachweise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern beauftrag- ten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versiche- rungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenan- stalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und ge- setzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versiche- rern gegenüber zu entbinden, sofern die versicherte Person die für die Beurtei- lung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen RückreisekostenObliegenheiten vor- sätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der ver- sicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben insoweit zur Leistung verpflich- tet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festge- stellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruch- Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gesamtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versiche- rungssumme zum Gesamtreisepreis. 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungs- vertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versicherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Er- satzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch- setzung durch die Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten er- langen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erst- attungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versicherte Person infolge der Ver- spätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein An- schlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen mussPerson a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; cb) notwendige, nachgewiesene und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis die Versicherer arglistig über Umstände zu 150,– Euro je Versicherungsfalltäuschen versucht, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise für den Grund oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der ver- sicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risiko- person in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung Höhe der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor OrtLeistung von Bedeutung sind. 2. Voraussetzung für Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherungsschutz gemäß ZiffVersicherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versi- cherten Person die Entscheidung der Versicherer zugegangen ist. 1. 1 a)–f) ist, dass die ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der Erstattung der Kosten wird geleisteten Zahlung auf die ursprünglich gebuchte Art Versicherer über. 2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Er- satzansprüche an die Versicherer abzutreten. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungs- schutz, d. h. soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versiche- rungen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverhältnisse ebenfalls eine nach- rangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hier- von unberührt und Qualität abgestelltunbeeinträchtigt. Kein Meldet die versicherte Person den Versiche- rungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versicherern, werden diese in Vorleis- tung treten und den Versicherungsfall bedingungsgemäß regulieren (Subsidiarität). Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz besteht,nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. a) für psychische Erkrankungen1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, sowie Suchterkrankungen;an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) 2. Klagen gegen den führenden Versicherer können bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion dem Gericht am Wohnsitz oder Befürchtung von Kriegs- ereignissengewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des führenden Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, Unruhender nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage- erhebung nicht bekannt, Terrorakten oder Flugunglücken;ist das Gericht am Sitz des führenden Versicherers zuständig. c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. Anzeigen und anderen Hilfsmitteln Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und des führenden Versicherers bedürfen der Textform (z. B. HörgeräteBrief, Herzschrittmacher etcFax, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Vertragssprache ist Deutsch.); d) für Visagebühren. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbst- behalt entfällt dieser vollständig. Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2.

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JAHRESVERSICHERUNG. b) die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der Ver- spätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein An- schlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen mussschwere Unfallverletzung; c) notwendige, nachgewiesene Bruch von Prothesen und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurdenLockerung von implantierten Gelenken; d) Mehrkosten Tod; e) Impfunverträglichkeit; f) Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn oder Komplikatio- nen einer bereits bestehenden Schwangerschaft; g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Wasserrohrbruch, Elementarereignis oder Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit der ver- sicherten versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend zur Aufklärung erforderlich ist; eh) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kün- digung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und die zusätzlichen Kosten Agentur für die UnterkunftArbeit der Reise zugestimmt hat; j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Absolvierung einer Nach- prüfung während der Schul- oder Hochschulausbildung, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb sofern die Reise vor dem Termin der nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risiko- person bestandenen Prüfung gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung/Nachprüfung unerwartet in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung die Zeit der versicherten Person Reise fällt oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll; bei Schülern: unerwartete Nichtversetzung (maßgeblich ist das letzte Zwischen- zeugnis bzw. eine entsprechende Bescheinigung der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) ist, dass die ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische Erkrankungen, sowie Suchterkrankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etc.Schule); dk) für VisagebührenArbeitgeberwechsel, vorausgesetzt, das vorhergehende Arbeitsverhältnis war nicht zeitlich befristet, die Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitgeberwechsels gebucht und die Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit; l) Trennung vom Ehepartner und Stellen des Scheidungsantrages (bzw. Sofern anwaltlicher Nachweis über Trennung, wenn Trennungsjahr noch nicht anders vereinbartvollendet) unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise des betroffenen Ehepaares; m) Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, trägt vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die versicherte Person in jedem Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbst- behalt entfällt dieser vollständig. Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2.Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung;

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JAHRESVERSICHERUNG. 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminde- rungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nachweise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern beauftrag- ten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versiche- rungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftsertei- lung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die versicherte Person die für die Beurteilung der Leistungs- pflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen RückreisekostenObliegenheiten vor- sätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versi- cherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leis- tungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festge- stellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruch- Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gesamtreisepreis, so so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versiche- rungssumme zum Gesamtreisepreis. 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungs- vertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versicherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Er- satzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch- setzung durch die Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten er- langen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstat- tungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 1. Die Versicherer sind ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versicherte Person infolge der Ver- spätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein An- schlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen mussPerson a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; cb) notwendige, nachgewiesene und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis die Versicherer arglistig über Umstände zu 150,– Euro je Versicherungsfalltäuschen versucht, die durch Ereignisse gemäß für den Grund oder für die Höhe der Ziffern a) Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnortversicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, wenn deswegen ist die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit Verjährung solange gehemmt, bis der ver- sicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich die Entscheidung der Versicherer zugegangen ist;. e) 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risiko- person in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor OrtVersicherer über. 2. Voraussetzung für Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Er- satzansprüche an die Versicherer abzutreten. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungs- schutz, d.h. soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versiche- rungen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverhältnisse ebenfalls eine nach- rangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hier- von unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Ver- sicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versicherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedingungsgemäß regulieren (Subsidi- arität). Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) istnur, dass die ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht soweit und mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird solange dem keine auf die ursprünglich gebuchte Art Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den führenden Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des führenden Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer- hebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des führenden Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. Anzeigen und Qualität abgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische ErkrankungenWillenserklärungen des Versicherungsnehmers, sowie Suchterkrankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen der versicherten Person und anderen Hilfsmitteln des führenden Versicherers bedürfen der Textform (z. B. HörgeräteBrief, Herzschrittmacher etcFax, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Vertragssprache ist Deutsch.); d) für Visagebühren. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbst- behalt entfällt dieser vollständig. Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2.

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JAHRESVERSICHERUNG. b) beschädigte Sachen die zusätzlichen Rückreisekostennotwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleiben- de Wertminderung, wenn die versicherte Person infolge der Ver- spätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein An- schlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise verspätet fortsetzen musshöchstens jedoch den Zeitwert; c) notwendigeFilme, nachgewiesene Bild-, Ton- und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurdenDatenträger den Materialwert; d) Mehrkosten amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder die Anwesenheit der ver- sicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist;Wiederbeschaffung. e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen un- verzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen, sich dies be- stätigen zu lassen und den Versicherern hierüber eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risiko- person in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor OrtBescheinigung einzureichen. 2. Voraussetzung Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen (Textform ist ausreichend). Den Versicherern sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. 3. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt I § 8 Ziff. 2 entsprechend. Die versicherte Person trägt im Versicherungsfall keinen Selbstbehalt. Die komplette Abwicklung, Vertrags- und Schadenbearbeitung erfolgt für den füh- renden Versicherer HDI Global SE und weitere beteiligte Versicherer durch die: Xxxxxxxxxx. 0 X 00000 Xxxxxxxx Tel.: +00 (0) 0000 00000-000 Fax: +00 (0) 0000 00000-000 E-Mail: xxxx@xxx00.xx Der Begriff „Allgefahren/All-Risk“ umschreibt den versicherten Deckungsumfang. Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a)–f) istbesteht grundsätzlich gegen alle beleg und nachweisbaren Ge- fahren/Ereignisse, dass die ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunftzu einem plötzlich und unvorhersehbar eintretenden Schaden, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei hier Reiserücktritt oder Reiseabbruch, führen, sofern im Rahmen der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische Erkrankungen, sowie Suchterkrankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, Herzschrittmacher etcBedingungen kein Ausschluss vereinbart wurde.); d) für Visagebühren. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person in jedem Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objekt. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbst- behalt entfällt dieser vollständig. Es gelten die Regelungen gemäß A § 7 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 2.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reiseversicherungen

JAHRESVERSICHERUNG. b) 2. Reisegarantie bei Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person Die Versicherer erstatten bei Antritt der Reise anstatt der Stornokosten die zusätzlichen Rückreisekostenvertrag- lich geschuldete Restzahlung, wenn die versicherte Person infolge der Ver- spätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein An- schlussverkehrsmittel versäumt und deshalb aufgrund einer unerwar- teten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ihren Arbeitsplatz verliert. Die Erstattung erfolgt nach erfolgtem Reiseantritt. 1. Der Storno-Informations-Service informiert die Heimreise verspätet fortsetzen muss; c) notwendige, nachgewiesene und angemessene Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bis versicherte Person zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Ereignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden; d) Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Aufenthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohnort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet den Stornie- rungsmöglichkeiten (wann storniert werden kann oder die Anwesenheit der ver- sicherten Person an ihrem Wohnort zwingend erforderlich ist; e) die zusätzlichen Kosten für die Unterkunftsollte), wenn die versicherte Person nach Buchung der Reise erkrankt, eine Unfallverletzung erleidet oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder uner- warteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb ein sonstiger Versicherungsfall eingetreten ist. Für die Reise nicht planmäßig beenden kann, – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risiko- person in stationärer Behandlung befindet; – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt; f) Nachreisekosten zum Wiederanschluss an Nutzung des Informationsdienstes ist die Reisegruppe, wenn die versicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versichertem Grund vor- übergehend nicht folgen kann, höchstens jedoch unverzügliche Information über den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Orteingetretenen Versicherungsfall sowie das Vor- liegen des vollständig ausgefüllten Antrages nebst notwendigen Anlagen erforder- lich. 2. Voraussetzung für Kann die versicherte Reise entgegen der Einschätzung des Storno-Informations- Service doch nicht angetreten werden, gilt die Stornierung als unverzüglich, wenn sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Reiseunfähigkeit feststeht. 3. Xxxxxxxxx die versicherte Person entgegen des Rates des Storno-Informations-Service die Reise zunächst nicht und wird die Reise später aufgrund dieser Erkrankung, Unfallverletzungen oder einem sonstigen Versicherungsfall doch nicht angetreten, erstatten die Versicherer max. bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wären. Die Versicherer erstatten die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise sowie den Versicherungsschutz gemäß Ziffanteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort, wenn die Reise aus versichertem Grund oder wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verspätet angetreten wird. 1 a)–f) ist, dass Erstattet werden die ent- sprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und mitversichert wurden. Bei Mehrkosten entsprechend der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte gebuchten Art und Qualität abgestelltbis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären. Kein Versicherungsschutz besteht, a) für psychische Erkrankungen, Erkrankungen sowie Suchterkrankungen; b) bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von Kriegs- ereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken; c) für Visagebühren; d) aufgrund Irrtum bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln der Auswahl des Reisezieles und/oder der Reiseart (z. B. HörgeräteDestination, Herzschrittmacher Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden Unterneh- mens und/oder dessen Leistungsträger; e) aufgrund Mehrfachbuchungen mit sich überschneidenden Reisezeiten; f) aufgrund Reiseunlust; g) aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr (z. B. aufgrund hygienischer Verhältnisse im Reiseland etc.); h) für Schadenereignisse, die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungsbuchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren; i) aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn, diese sind auf erhebliche Schäden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl) oder einer unerwarteten betrieblichen Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zurückzuführen; j) für Schadenereignisse, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, bei grob fahrlässi- ger Herbeiführung des Versicherungsfalles sind die Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; k) für Schadenereignisse, die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind auf erhebliche Schäden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl) zurück- zuführen; l) aufgrund höherer Gewalt. m) Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornie- rung geschuldet werden und sonstige Gebühren (z. B. Visagebühren o. ä.). Die versicherte Person trägt im Versicherungsfall keinen Selbstbehalt. 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) nach Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten und die Stornorechnung nebst Versicherungs- nachweis im Original einzureichen; b) bei der Nutzung des Storno-Informations-Service unverzüglich über den einge- tretenen Versicherungsfall zu informieren; c) schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken und Impfunverträg- lichkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; d) für Visagebührenzum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der Versicherer – eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen; – der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch die Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durch- führung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten; e) im Todesfall eine Sterbeurkunde vorzulegen; f) sämtliche sonstigen Schadenereignisse durch geeignete Nachweise zu belegen; g) bei Inanspruchnahme der Reisegarantie gemäß Teil A. § 2 Ziff. Sofern nicht anders vereinbart2 die Teilnahme an der Reise, trägt die versicherte Person in jedem Versicherungs- fall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person / Objektunerwartete betriebsbedingte Kündigung sowie die Erbringung der Restzahlung durch geeignete Nachweise zu belegen. 2. Bei Versicherungsschutzprodukten ohne Selbst- behalt entfällt dieser vollständig. Es gelten die Regelungen gemäß A Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt I § 7 8 Ziff. 1 c) - g) und Ziff. 22 entsprechend.

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