Haftpflichtversicherung Musterklauseln

Haftpflichtversicherung. Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.
Haftpflichtversicherung. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 19.1 EVB-IT System-AGB wird vereinbart.
Haftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.
Haftpflichtversicherung. 2.2.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 1 AEG nach. In Fällen des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG weist das EVU nach, dass es von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhält. 2.2.2 Eines jährlichen Nachweises gemäß Punkt 2.2.1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. 2.2.3 Änderungen zum bestehenden Versicherungsverhältnis teilt das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
Haftpflichtversicherung. 18.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. 18.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Dienstvertrages aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Haftpflichtversicherung. Ab dem Übergabetag ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten den Eigentümer durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung von allen Schadens- ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erbbaugrundstück freizustellen, die von Dritten gegen den Eigentümer geltend gemacht werden.
Haftpflichtversicherung. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 18.1 EVB-IT Erstellungs-AGB wird verein- bart.
Haftpflichtversicherung. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Haftpflichtversicherung. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz, wenn ein Versicherter von einem Dritten (d. h. nicht Versicherten) auf Ersatz eines Ver- mögensschadens (Ziffer I. 2.1.1.) oder eines nachstehend benannten Sach- schadens (Ziffer I. 2.1.2.) in Anspruch genommen wird.
Haftpflichtversicherung. A Umfang der Versicherung