Versicherungen Musterklauseln

Versicherungen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.
Versicherungen. Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen.
Versicherungen. Alternativ gemäß Sondervereinbarung: 11.1 Die Versicherung des Leasingobjektes gegen Diebstahl, Veruntreuung, Brand, Untergang und andere objektübliche Gefahren wird dem Leasingnehmer ausdrücklich empfohlen. Eine vertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht nicht. Schließt der Leasingnehmer eine solche Versicherung ab, ist diese zugunsten des Leasinggebers zu vinkulieren. Schließt der Leasingnehmer keine solche Versicherung ab, trägt er das alleinige Risiko für die sonst versicherten Schäden und hat dem Leasinggeber alle Schäden zu ersetzen, die aus der Verwirklichung der sonst versicherten Risiken entstehen. Der Leasinggeber wird keine Versicherung gegen die genannten Risken abschließen. oder 11.2 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt vor Übergabe auf seine Kosten bis zur Beendigung des Vertrages bei einem anerkannten Versicherungsinstitut gegen Diebstahl, Veruntreuung, Brand, Untergang und andere objektübliche Gefahren zu versichern. Kommt der Leasingnehmer den Verpflichtungen innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe nicht nach, ist der Leasinggeber berechtigt, solche Versicherungen auf Kosten des Leasingnehmers abzuschließen. Der Leasingnehmer tritt hiermit alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die er im Zusammenhang mit dem Leasingobjekt gegen den Versicherer und anderen Versicherungen aus gegenwärtigen und zukünftigen Versicherungsverhältnissen hat und haben wird, an den Leasinggeber ab. Der Leasinggeber nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine schriftliche Bestätigung des Versicherers über folgende Punkte zu übermitteln: a) der Versicherer hat die Abtretung zur Kenntnis genommen und ist damit einverstanden, dass er Zahlungen schuldbefreiend nur an den Leasinggeber leisten kann; b) der Versicherer wird den Leasinggeber sogleich schriftlich informieren, wenn der Leasingnehmer den Versicherungsvertrag verletzt, und wird dem Leasinggeber innerhalb angemessener Frist, während der der Versicherungsschutz aufrecht bleibt, Gelegenheit geben, die Vertragsverletzung zu beseitigen; c) eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers zulässig; d) der Versicherer wird den Leasinggeber schriftlich benachrichtigen, wenn er das Versicherungsverhältnis beenden will.
Versicherungen. Der kantonale NAV der Landwirtschaft verpflichtet den Arbeit- gebenden sein Personal für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten so- wie ein Krankentaggeld von 80 % des Xxxxxx zu versichern. In den Kantonen, in denen der Arbeitgebende keinen Anteil an die Krankenpflegeprämien zu entrichten hat, ist er dennoch ver- pflichtet, zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmenden bei einer Krankenkasse angemeldet sind. Aufgrund des Abkommens der Schweiz mit der EU/EFTA über die Personenfreizügigkeit, müs- sen Arbeitnehmende aus den meisten EU-/EFTA-Staaten ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (Ehegatte und Kin- der), die in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland leben, bei der Krankenkasse mitversichern, bei der sie selber in der Schweiz versichert sind. Eine umfassende Übersicht betreffend der Ver- sicherungspflicht ist abrufbar unter: xxx.xxx.xxx. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet den Arbeitge- benden sein Personal für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Arbeitnehmende, welche mind. 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind auch gegen Nicht- berufsunfälle zu versichern. Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflich- tet den Arbeitgebenden, das Personal, das länger als 3 Monate beschäftigt wird, einen AHV-Lohn von mehr als CHF 1'837.50 pro Monat bezieht und älter als 17-jährig ist, einer Pensions- kasse anzuschliessen. Angestellte, welche die Schweiz definitiv verlassen, müssen sich spätestens einen Monat vor der Aus- reise bei der Pensionskasse melden. Dies gilt jedoch nur für Ar- beitnehmende, welche älter als 25 Jahre sind. Auskünfte erteilen die landw. Versicherungsberatungsstellen oder die Agrisano Pencas, Tel. 000 000 00 00.
Versicherungen. 40 Umfang, Haftung 1 Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmer in den Bereichen berufliche Vorsorge, Krankheit, Invalidität, Unfall, Arbeitslosigkeit und Tod. 2 Die Gemeinde kann eine Krankentaggeldversicherung für ihre Mitarbeitenden ab- schliessen. 3 Die Gemeinde haftet für alle Schäden aus den Tätigkeiten der Mitarbeiter in ihrer Funktion als Angestellte der Gemeinde. Eine Schadenbeteiligung durch den Mitarbei- ter bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Handlung bleibt vorbehalten. 1 Alle Mitarbeiter der Gemeinde, die dem gesetzlichen Obligatorium unterstehen, sind verpflichtet, sich bei der vom Gemeinderat bestimmten BVG-Einrichtung zu den Be- dingungen gemäss Reglement bzw. Statuten zu versichern. 1 Wird ein Mitarbeiter durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, bezieht er ab dem 2. Dienstjahr für sechs Monate den vollen Lohn. Im 1. Dienstjahr bezieht er für einen Monat den vollen Lohn. Taggeldzahlungen während diesen Zeiten fallen der Ge- meinde zu. Anschliessend fallen sie dem Arbeitnehmer zu. 2 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden, so kann der Lohn gekürzt werden. Kürzungen werden vom Gemeinderat geregelt. 3 Bei Mitarbeitenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, richtet sich die Lohnzah- lung nach der während der letzten 12 Monate vor Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich ausbezahlten Besoldung. 4 Taggeldansprüche gegenüber dem Versicherer sind dem Arbeitgeber abzutreten. Die finanziellen Leistungen während der Dauer des obligatorischen Militärdienstes und anderen Dienstleistungen werden vom Gemeinderat in den Ausführungsbestim- mungen zum Personalreglement festgelegt. Bezüglich Mutterschaft gilt für das weibliche Personal die Regelung nach Art. 329 ff OR. Stirbt ein Mitarbeiter des ständigen Personals wird die zuletzt bezogene Besoldung dem überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen den minderjährigen Kindern, noch für 3 Monate ab Sterbetag ausgerichtet.
Versicherungen. 5.1 Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen. 5.2 Alle unmittelbar an den AG gerichteten Sendungen (z.B. Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen, Werklieferungen, Instandhaltungsaufträgen oder Spezialanfertigungen, nicht jedoch Material- lieferungen für Werkverträge, die der AN in den Anlagen des AG erbringt) sind durch den AG transportversichert. Insoweit hat der AN gegenüber seinen Spediteuren eine Verzichtserklärung bzgl. der Schadensversicherung des Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsschein (SLVS) oder einer vergleichbaren Deckung abzugeben. Etwaige Prämien für eine solche Schadensversiche- rung oder sonstige Eigenversicherung trägt der AN.
Versicherungen. Das Vertragsunternehmen wird geeignete Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung jeglicher von Elavon geliehener oder gemieteter Ausrüstungsgegenstände und Güter, für die das Vertragsunternehmen gemäß diesem Vertrag oder in anderer Weise kraft Gesetzes gegebenenfalls haftet, abschließen. Das Vertragsunternehmen wird Elavon auf Verlangen die betreffenden Unterlagen vorlegen. Falls das Vertragsunternehmen einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend macht, sind die erhaltenen Gelder für die Reparatur oder Ersetzung der von Elavon geliehenen oder gemieteten Ausrüstungsgegenstände und zur Leistung von Schadensersatz an Elavon für von Elavon erlittene Verluste oder Schäden zu verwenden. Sollte das Vertragsunternehmen diese Verpflichtung nicht einhalten, ist Elavon berechtigt, eine solche Versicherung in eigenem Namen zu den üblichen Bedingungen abzu-schließen. In diesem Fall ist das Vertragsunternehmen zur Erstattung der üblichen Prämien für die Versicherung verpflichtet.
Versicherungen. 1. Während der Erbringung von Leistungen oder der Bereitstellung von Produkten bzw. Services im Rahmen jedweden Teils dieses Vertrags muss der Partner auf eigene Kosten für den gesamten Partnerkonzern und dessen Personal für eine Versicherungsdeckung sorgen, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Darüber hinaus muss der Partner die folgende Versicherung bei einem finanziell stabilen Versicherungsunternehmen unterhalten, das zur Abwicklung von Geschäften in den Rechtsgebieten berechtigt ist, in denen die Leistungen, Produkte oder Services bereitgestellt werden. a) Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000 EUR pro Versicherungsfall und einer Deckungssumme von 2.000.000 EUR insgesamt einschließlich u. a. der Deckung von Personenschäden, Sachschäden, Produkten und abgeschlossenen Vorgängen, Betriebsstätten sowie vertraglicher Haftung; und b) Berufshaftplicht (Fehler und Unterlassung) mit einer Deckungssumme von 1.000.000 EUR* pro Versicherungsfall und insgesamt, der Ansprüche abdeckt, die aufgrund von Fehlern oder Unterlassungen in Verbindung mit vom Partner bereitgestellten Produkten oder Services entstehen. Die Versicherungspolice muss rückwirkend spätestens ab dem Wirksamkeitsdatum des Master Partner Agreement bzw. dem Datum der ersten Bereitstellung von Produkten oder Services durch den Partner gelten. Der Partner muss wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, um die Deckung für mindestens zwei Jahre ab der endgültigen Bereitstellung der Produkte oder Services aufrecht zu erhalten. *In dem Fall, dass die aus der Partnerschaft mit SAP resultierenden Bruttojahreserlöse des Partners 1.000.000 EUR (oder den entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung) übersteigen, ist der Partner zur Erhöhung der Versicherungsbeträge wie folgt verpflichtet: Erlös Deckungsobergrenze der Berufshaftpflicht- versicherung 1.000.001–5.000.000 EUR 3.000.000 EUR pro Versicherungsfall 5.000.001–10.000.000 EUR 6.000.000 EUR pro Versicherungsfall 10.000.001 EUR und höher 10.000.000 EUR pro Versicherungsfall 2. Auf Anfrage muss der Partner SAP einen ordnungsgemäßen Versicherungsschein vorlegen, der die erforderliche Versicherungsdeckung belegt, und informiert SAP mindestens 30 Tage im Voraus über eine Reduzierung oder die Aufhebung des Versicherungsschutzes. Das Versäumnis seitens SAP, die Einhaltung der Anforderungen zu überwachen oder Einspruch gegen die Nichteinhaltung oder eine unzureichende Einhaltung der genannten Anforderunge...
Versicherungen a) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dau- ernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens € 21.800, für dauernde Invalidität von mindestens € 43.600 festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versiche- rungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fal- len. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abde- ckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen. b) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Krankenrücktransportversicherung für die Dauer der Entsendung zu ersetzen, sofern der Arbeit- geber nicht auf andere Weise für einen entsprechen- den Versicherungsschutz Sorge trägt; von dieser an- derweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.
Versicherungen. 9.1 Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe (Mindestdeckungssumme 3 Mio. €, soweit nicht vertraglich anders vereinbart) für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich, dem AG nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten. Der AN tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen; der AG nimmt die Abtretung an. 9.2 Sofern der AG bzw. der Bauherr eine Bauleistungsversicherung abschließt, erfolgt eine Kostenumlage der Prämie in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Prozentsatzes von der Nettoschlussrechnungssumme – bei Abschlagsrechnungen bemessen am jeweiligen Leistungsstand. Im Zuge dieser Berechnung werden aus der Nettoschlussrechnungssumme Leistungen herausgerechnet, die aufgrund von Beschädigung oder Zerstörung von vom AN erbrachten Leistungen vom AN erneut erbracht wurden. Zur Definition der Nettoschlussrechnungssumme siehe Ziffer 8.1. Die in den Versicherungspolicen aufgeführten Versicherungsbedingungen können jederzeit durch den AN eingesehen und/oder angefordert werden. Im Schadensfall sind die erforderlichen Formalitäten vom AN zu erledigen und über den AG an den Versicherer einzureichen.