Versicherungen Musterklauseln

Versicherungen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.
Versicherungen. Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen.
Versicherungen. 6.1. Der Mieter sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter. 6.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist. 6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände. 6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde. 6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen. 6.6. Unabhängig von der ▇▇▇▇ des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatte...
Versicherungen. 9.1 Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe (Mindestdeckungssumme 3 Mio. €) für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich, dem AG nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten. Der AN tritt schon heute seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen und sofern der AG der geschädigte Dritte im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG ist; der AG nimmt die Abtretung an. 9.2 Sofern der AG bzw. der Bauherr eine Bauleistungsversicherung abschließt, erfolgt eine Kostenumlage der Prämie in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Prozentsatzes von der Nettoschlussrechnungssumme – bei Abschlagsrechnungen bemessen am jeweiligen Leistungsstand. Zur Definition der Nettoschlussrechnungssumme siehe Ziffer 6.4. Im Zuge der Berechnung der vorstehenden Kostenumlage bleiben Leistungen unberücksichtigt, die aufgrund von Beschädigung oder Zerstörung erneut erbracht werden müssen. Der AG weist den AN darauf hin, dass im Schadensfall die Bauleistungsversicherung keine allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn für erneut zu erbringende Leistungen deckt. Die besonderen Vertragsbedingungen können jederzeit durch den AN angefordert werden. Im Schadensfall sind die erforderlichen Formalitäten vom AN zu erledigen und über den AG an den Versicherer einzureichen.
Versicherungen a) Die VertragspartnerInnen sind verpflichtet, eine ausreichende Veranstaltungshaftpflicht- versicherung abzuschließen, die hinsichtlich Personen- und Sachschäden eine adäquate Deckungssumme aufzuweisen hat. Der Versicherungsschutz im Rahmen von Haftpflicht- versicherungen von VeranstalterInnen in Objekten der Stadthalle Villach hat jedenfalls die Verbandsklausel neben einer ausführlichen Beschreibung der Veranstaltungsart, Umfang, Tätigkeiten inkl. Zeitrahmen (inkl. Vor- und Nacharbeiten) zu beinhalten. Darüber hinaus ist der Deckungsschutz für die jeweilige Veranstaltung individuell zu erweitern, wie zum Beispiel: 20.a.1) Versicherung von Schäden durch das Abbrennen von Feuerwerken 20.a.2) Versicherung der persönlichen Schadenersatzpflicht von sportausübenden Teil- nehmerInnen an der Veranstaltung bzw. an der Tierschau oder dem am Viehmarkt teilnehmenden TierhalterInnen 20.a.3) Versicherung aus der Haltung und Verwendung von Fahrzeugen b) Ebenfalls zwingend enthalten sein müssen eine Mietsachschadenklausel (Deckung für Schäden z. B. durch Feuer, Leitungswasser, etc.) und eine Tätigkeitsschadenklausel (Deckung für Schäden durch Tätigkeiten des Veranstalters) an den Objekten/Sachen der Stadthalle Villach. c) Der entsprechende Versicherungsabschluss, der auch Bestandteil der Vereinbarung ist, ist der Stadthalle Villach spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Versicherungen. 6.1. Der Vermieter besitzt keine Elementarversicherung auf seine Zelte. Für den Kühlwagen besteht eine Haftpflichtversicherung. 6.2. ▇▇▇▇▇▇▇, welche durch z.B. Hochwasser, Schnee, Transport durch den Mieter, Vandalismus, Diebstahl und unsachgemäßes Behandeln des Zeltes entstehen, trägt der Mieter. 6.3. Haftungsansprüche aus Personen- oder/und Sachschäden gegenüber dem Vermieter sind für den Zeitraum der Vermietung ausgeschlossen. Der Vermieter haftet also nicht für Schäden an Einrichtungs- & Ausstellungsgegenständen, sowie an Personen, welche sich im Zelt bzw. in unmittelbarer Nähe des Zeltes befinden. 6.4. Bei Anmietung von Fremdzelten muss der Mieter sich mit dem jeweiligen Zeltvermieter über die Zeltversicherung in Verbindung setzen. 6.5. Es wird dem Mieter empfohlen, für den Mietzeitraum eine kurzfristige Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. 6.6. Der Vermieter garantiert keine 100% Dichtheit der Planen ( bzw. Dachrinne bei 2 nebeneinanderstehenden Zelten) .Er haftet nicht, auch nicht gegenüber Dritten, für Schäden durch Regen, Hagel oder Schnee. 6.7. Bei Verlust von Mietgegenständen haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungspreises. Bei Beschädigung von Mietgegenständen haftet er mit dem Reparaturaufwand. Wurden Mietsachen durch den Vermieter (Fa. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇.) geliefert, welche schon bei der Übergabe an den Mieter grob defekt/nicht verwendungsfähig sind, hat der Mieter es vor Beginn der Nutzung unverzüglich dem Vermieter zu übermitteln. Auch Mietgegenstände die während des Gebrauchs beschädigt werden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Entstehen beim Betreiben des Zeltes grobe Verschmutzungen (innen und außen), die ein Wiederverwenden an den nächsten Kunden vorerst nicht möglich machen, hat der Mieter die Reinigungskosten (Reinigung durch uns, oder durch eine Fachfirma) zu tragen. Das gilt ebenso bei Küchenbetrieb (Grillgeruch & Fett).
Versicherungen. Das Vertragsunternehmen wird geeignete Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung jeglicher von Elavon geliehener oder gemieteter Ausrüstungsgegenstände und Güter, für die das Vertragsunternehmen gemäß diesem Vertrag oder in anderer Weise kraft Gesetzes gegebenenfalls haftet, abschließen. Das Vertragsunternehmen wird Elavon auf Verlangen die betreffenden Unterlagen vorlegen. Falls das Vertragsunternehmen einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend macht, sind die erhaltenen Gelder für die Reparatur oder Ersetzung der von Elavon geliehenen oder gemieteten Ausrüstungsgegenstände und zur Leistung von Schadensersatz an Elavon für von Elavon erlittene Verluste oder Schäden zu verwenden. Sollte das Vertragsunternehmen diese Verpflichtung nicht einhalten, ist Elavon berechtigt, eine solche Versicherung in eigenem Namen zu den üblichen Bedingungen abzu-schließen. In diesem Fall ist das Vertragsunternehmen zur Erstattung der üblichen Prämien für die Versicherung verpflichtet.
Versicherungen. 5.1 Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen. 5.2 Alle unmittelbar an den AG gerichteten Sendungen (z.B. Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen, Werklieferungen, Instandhaltungsaufträgen oder Spezialanfertigungen, nicht jedoch Material- lieferungen für Werkverträge, die der AN in den Anlagen des AG erbringt) sind durch den AG transportversichert. Insoweit hat der AN gegenüber seinen Spediteuren eine Verzichtserklärung bzgl. der Schadensversicherung des Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsschein (SLVS) oder einer vergleichbaren Deckung abzugeben. Etwaige Prämien für eine solche Schadensversiche- rung oder sonstige Eigenversicherung trägt der AN.
Versicherungen. 1. Während der Erbringung von Leistungen oder der Bereitstellung von Produkten bzw. Services im Rahmen jedweden Teils dieses Vertrags muss der Partner auf eigene Kosten für den gesamten Partnerkonzern und dessen Personal für eine Versicherungsdeckung sorgen, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Darüber hinaus muss der Partner die folgende Versicherung bei einem finanziell stabilen Versicherungsunternehmen unterhalten, das zur Abwicklung von Geschäften in den Rechtsgebieten berechtigt ist, in denen die Leistungen, Produkte oder Services bereitgestellt werden. a) Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000 EUR pro Versicherungsfall und einer Deckungssumme von 2.000.000 EUR insgesamt einschließlich u. a. der Deckung von Personenschäden, Sachschäden, Produkten und abgeschlossenen Vorgängen, Betriebsstätten sowie vertraglicher Haftung; und b) Berufshaftplicht (Fehler und Unterlassung) mit einer Deckungssumme von 1.000.000 EUR* pro Versicherungsfall und insgesamt, der Ansprüche abdeckt, die aufgrund von Fehlern oder Unterlassungen in Verbindung mit vom Partner bereitgestellten Produkten oder Services entstehen. Die Versicherungspolice muss rückwirkend spätestens ab dem Wirksamkeitsdatum des Master Partner Agreement bzw. dem Datum der ersten Bereitstellung von Produkten oder Services durch den Partner gelten. Der Partner muss wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, um die Deckung für mindestens zwei Jahre ab der endgültigen Bereitstellung der Produkte oder Services aufrecht zu erhalten. *In dem Fall, dass die aus der Partnerschaft mit SAP resultierenden Bruttojahreserlöse des Partners 1.000.000 EUR (oder den entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung) übersteigen, ist der Partner zur Erhöhung der Versicherungsbeträge wie folgt verpflichtet: Erlös Deckungsobergrenze der Berufshaftpflicht- versicherung 1.000.001–5.000.000 EUR 3.000.000 EUR pro Versicherungsfall 5.000.001–10.000.000 EUR 6.000.000 EUR pro Versicherungsfall 10.000.001 EUR und höher 10.000.000 EUR pro Versicherungsfall 2. Auf Anfrage muss der Partner SAP einen ordnungsgemäßen Versicherungsschein vorlegen, der die erforderliche Versicherungsdeckung belegt, und informiert SAP mindestens 30 Tage im Voraus über eine Reduzierung oder die Aufhebung des Versicherungsschutzes. Das Versäumnis seitens SAP, die Einhaltung der Anforderungen zu überwachen oder Einspruch gegen die Nichteinhaltung oder eine unzureichende Einhaltung der genannten Anforderunge...
Versicherungen a) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dau- ernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens € 21.800, für dauernde Invalidität von mindestens € 43.600 festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versiche- rungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fal- len. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abde- ckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen. b) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Krankenrücktransportversicherung für die Dauer der Entsendung zu ersetzen, sofern der Arbeit- geber nicht auf andere Weise für einen entsprechen- den Versicherungsschutz Sorge trägt; von dieser an- derweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.