Common use of Kapitalleistung nach Beginn der Rentenzahlung Clause in Contracts

Kapitalleistung nach Beginn der Rentenzahlung. (2) Tritt eine schwere Krankheit nach Beginn der Rentenzahlung ein, können Sie eine Kapitalleistung während der Rentenga- rantiezeit verlangen, sofern keine Hinterbliebenen-Zusatzversicherung eingeschlossen ist. Gleiches gilt bei einer Renten- versicherung mit Restkapitalrückgewähr (siehe § 10 Absatz 5), jedoch längstens bis zu dem Beginn des Versicherungsjah- res, in dem im Todesfall letztmalig eine Restkapitalrückgewähr erfolgt. Für den Höchstentnahmebetrag, den Mindestentnahmebetrag und die nach Entnahme neu zu berechnende Rente gelten die Be- stimmungen des § 11 Absatz 1 entsprechend.

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Kapitalleistung nach Beginn der Rentenzahlung. (2) Tritt eine schwere Krankheit nach Beginn der Rentenzahlung ein, können Sie eine Kapitalleistung während der Rentenga- rantiezeit Renten- garantiezeit verlangen, sofern keine Hinterbliebenen-Zusatzversicherung eingeschlossen ist. Gleiches gilt bei einer Renten- versicherung Ren- tenversicherung mit Restkapitalrückgewähr (siehe § 10 Absatz 5)Restkapitalrückgewähr, hier jedoch längstens bis zu dem Beginn des Versicherungsjah- resVersicherungsjahres, in dem im Todesfall letztmalig eine Restkapitalrückgewähr erfolgt. Für den Höchstentnahmebetrag, den Mindestentnahmebetrag und die nach Entnahme neu zu berechnende Rente gelten die Be- stimmungen des § 11 Absatz 1 entsprechend. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Kapitalentnahme muss uns zusammen mit dem Nachweis der schweren Krankheit minde- stens zwei Monate vor dem gewünschten Auszahlungstermin zugegangen sein.

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Samples: www.provinzial-online.de

Kapitalleistung nach Beginn der Rentenzahlung. (2) Tritt eine schwere Krankheit nach Beginn der Rentenzahlung ein, können Sie eine Kapitalleistung während der Rentenga- rantiezeit verlangen, sofern keine Hinterbliebenen-Zusatzversicherung eingeschlossen ist. Gleiches gilt bei einer Renten- versicherung mit Restkapitalrückgewähr (siehe § 10 14 Absatz 5), jedoch längstens bis zu dem Beginn des Versicherungsjah- res, in dem im Todesfall letztmalig eine Restkapitalrückgewähr erfolgt. Für den Höchstentnahmebetrag, den Mindestentnahmebetrag und die nach Entnahme neu zu berechnende Rente gelten die Be- stimmungen des § 11 15 Absatz 1 entsprechend.

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