Common use of KARTENANNAHME DURCH DEN VP Clause in Contracts

KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE abweichend von Satz 1 zusätz- liche Kosten berechnet werden. 3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Aus- nahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BS PAYONE, die nach Ermessen von BS PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung für wiederkehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 BS PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken angemessenerweise für notwendig erachtet. 3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsda- ten dürfen nur durch ein von BS PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem weitergeleitet werden.

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KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz Akzep- tanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE abweichend von Satz 1 zusätz- liche Kosten berechnet werden. 3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich schliesslich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme Inzahlungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässigzuläs- sig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men nehmen für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes Geschäftsbetrie- bes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen Kreditgewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen Bargeld- auszahlungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Schweizer Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz Jugendschutz unterliegenden, obszönen, pornographischenpornographi- schen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder ExplosivkörpernExplosivkör- pern. Aus- nahmen Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen schrift- lichen Zustimmung von BS PAYONE, die nach Ermessen von BS PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich offensicht- lich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung Bezah- lung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung Verwendung für wiederkehrende Leistungen (z.B. AbonnementsAbonne- ments) dür- fen dürfen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung Bestellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen Bestellun- gen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 CHF 2.000,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 CHF 4.000,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer ei- ner nationalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden betreffen- den Domain ab. 3.8 Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 BS PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken Miss- brauchspraktiken angemessenerweise für notwendig erachtet. 3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden entsprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsda- ten Zahlungs- daten dürfen nur durch ein von BS PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem Zahlungssystem weitergeleitet werden.

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KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen vorlie- gen kann. 3.2 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE abweichend von Satz 1 zusätz- liche Kosten berechnet werden. 3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men nehmen für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber Kar- teninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz Jugend- schutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen gesetz- widrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Aus- nahmen Ausnah- men hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Zustim- mung von BS PAYONE, die nach Ermessen von BS PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung für wiederkehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 BS PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. . 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken Missbrauchsprakti- ken angemessenerweise für notwendig erachtet. 3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsda- ten Zahlungsdaten dürfen nur durch ein von BS PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem Zahlungs- system weitergeleitet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 (1) Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 (2) Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende betref- fende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den barzahlenden Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte Zah- lungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE abweichend von Satz 1 zusätz- liche Kosten berechnet werden. 3.3 (3) Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene verbundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich ausschliesslich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten er- brachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 (4) Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme Inzahlungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 (5) Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men nehmen für Leistungen a) a. die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) b. die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen Kreditgewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen Bargeldauszahlungen zum Gegenstand haben; und c) c. die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Schweizer Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz Jugendschutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Aus- nahmen Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Zu- stimmung von BS PAYONE, die nach Ermessen von BS PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 (6) Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung Verwendung für wiederkehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen dürfen keine Teilzahlungen für einmalige ein- malige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden.. PAYONE GmbH · Xxxxxx Xxxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxxxx/Xxxx · Xxxxxxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxx Xxxxxxxx | Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxx Amtsgericht Frankfurt/Main · HRB 116860 | USt-IdNr. DE185996311 1 / 9 3.7 (7) Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung Bestellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung Bestellung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) a. Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den folgenden Kalendertagen einzeln ein- zeln oder in mehreren Bestellungen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen Dienstleistungen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 CHF 2.000,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 CHF 4.000,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) b. Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben derselben c. E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) d. Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de. de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 (8) Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt be- zahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage Autorisierungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse Lieferad- resse zulassen. 3.9 BS (9) PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. . 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken Missbrauchspraktiken angemessenerweise für notwendig not- wendig erachtet. 3.10 (10) Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden entsprechenden Möglichkeiten dafür einzurichteneinzu- richten. Zahlungsda- ten Zahlungsdaten dürfen nur durch ein von BS PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem Zahlungs- system weitergeleitet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Zahlungsverkehrslösungen

KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 (1) Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 (2) Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende betref- fende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den barzahlenden Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte Zah- lungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen An- reiz anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE abweichend von Satz 1 zusätz- liche Kosten berechnet werden. 3.3 (3) Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene verbundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich ausschließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten er- brachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 (4) Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme Inzahlungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 (5) Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men nehmen für Leistungen a) a. die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) b. die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen Kreditgewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen Bargeldauszahlungen zum Gegenstand haben; und c) c. die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar an- wendbar ist, dem Ju- gendschutz Jugendschutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Aus- nahmen Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BS PAYONE, die nach Ermessen von BS PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 (6) Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung Verwendung für wiederkehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen dürfen keine Teilzahlungen für einmalige ein- malige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden.. PAYONE GmbH · Xxxxxx Xxxxxx 0 · 00000 Xxxxxxxxx/Xxxx · Xxxxxxxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxx Xxxxxxxx | Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxx Amtsgericht Frankfurt/Main · HRB 116860 | USt-IdNr. DE185996311 1 / 8 3.7 (7) Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung Bestellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung Bestellung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) a. Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den folgenden Kalendertagen einzeln ein- zeln oder in mehreren Bestellungen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen Dienstleistungen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) b. Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen Be- stellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) c. Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de. de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 (8) Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt be- zahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage Autorisierungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse Lieferad- resse zulassen. 3.9 BS (9) PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. . 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken Missbrauchspraktiken angemessenerweise für notwendig not- wendig erachtet. 3.10 (10) Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden entsprechenden Möglichkeiten dafür einzurichteneinzu- richten. Zahlungsda- ten Zahlungsdaten dürfen nur durch ein von BS PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem Zahlungs- system weitergeleitet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Kartenzahlungen

KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen Leis- tungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassenzuzulas- sen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, , 3.6 manuell 3.9 wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung Vermu- tung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 . Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegtvor- legt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den barzahlenden Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte Zahlungs- karte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments Zahlungsinstru- ments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE abweichend von Satz 1 zusätz- liche Kosten berechnet werden. 3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene verbundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich ausschließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 . Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme Inzahlung- nahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 . Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men nehmen für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen Kreditgewährun- gen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen Bargeldauszahlungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem deut- schem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber Karteninha- ber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz unterliegendenJugendschutz unterlie- genden, obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen sit- tenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Aus- nahmen Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BS PAYONEXXXXXX, die nach Ermessen von BS PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder gesetzesoder sittenwidrig ist. 3.6 . Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- Forde- rungenaus Lotto und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung Verwendung für wiederkehrende wieder- kehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen dürfen keine Teilzahlungen Teilzahlun- gen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 . Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung Bestellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung Bestellung wird in diesem Vertrag Ver- trag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den folgenden Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen zusammen zusam- men mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen Dienstleistungen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen vorge- nommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen nati- onalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, . usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 . Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte Zah- lungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage Autorisierungsan- frage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 BS . PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. . 3.7 aufgeführten aufge- führten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken angemessenerweise Missbrauchspraktiken angemessener- weise für notwendig erachtet. 3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsda- ten dürfen nur durch ein von BS 4.6 126 000.029 PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem weitergeleitet werden.(SHS 10700) (Fassung Feb. 2020) - v4.0

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KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den barzah- lenden Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte Zahlungs- karte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments Zahlungsauthentifizierungs- instruments eine Ermäßigung anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE B+S abweichend von Satz 1 zusätz- liche zusätzliche Kosten berechnet werden. 3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme Inzahlungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetztein- setzt. 3.5 Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men nehmen für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes Geschäftsbetrie- bes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen Kreditgewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen Bargeld- auszahlungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz Jugendschutz unterliegenden, obszönen, pornographischenpornographi- schen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder ExplosivkörpernExplosivkör- pern. Aus- nahmen Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BS PAYONEB+S, die nach Ermessen von BS PAYONE B+S und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich offensicht- lich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung Bezah- lung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung Verwendung für wiederkehrende Leistungen (z.B. AbonnementsAbonne- ments) dür- fen dürfen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung Bestellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen Bestellun- gen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen Dienstleis- tungen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, . usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage Autori- sierungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 BS PAYONE B+S ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. . 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE B+S diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken Missbrauchspraktiken angemessenerweise für notwendig erachtet. 3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden entsprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsda- ten Zah- lungsdaten dürfen nur durch ein von BS PAYONE B+S abgenommenes Zah- lungssystem Zahlungssystem weitergeleitet werden.

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KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen Leis- tungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassenzuzulas- sen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung Vermu- tung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 3.7 126 000.028 (SHS 10700) – Fassung Juli 2016 - v3.8 - o 3.9 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegtvor- legt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den barzahlenden Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte Zahlungs- karte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber Karteninhaber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments Zahlungsauthentifi- zierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE B+S abweichend von Satz 1 zusätz- liche zusätzli- che Kosten berechnet werden. 3.3 . Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene verbundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich ausschließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 . Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme Inzahlung- nahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 . Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men nehmen für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen Kreditgewährun- gen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen Bargeldauszahlungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem deut- schem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber Kartenin- haber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz Jugendschutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen Anleitungen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Aus- nahmen Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BS PAYONEB+S, die nach Ermessen von BS PAYONE B+S und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende betref- fende Leistung nicht gesetzes- oder gesetzesoder sittenwidrig ist. 3.6 . Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- Forde- rungenaus Lotto und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung Verwendung für wiederkehrende wieder- kehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen dürfen keine Teilzahlungen Teilzahlun- gen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 . Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung Bestellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung Bestellung wird in diesem Vertrag Ver- trag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den folgenden Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen zusammen zusam- men mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen Dienstleistungen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse MailAdresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen vorge- nommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen nati- onalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, . usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 . Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte Zah- lungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage Autorisierungsan- frage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 BS PAYONE . B+S ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. . 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen unge- wöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE B+S diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken Missbrauchspraktiken angemessenerweise für notwendig erachtet. 3.10 5.1 erfolgen, die in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen B+S und dem VP vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. B+S kann diese Vorgaben durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP bei Vorliegen eines triftigen Grundes ändern, insbesondere wenn sich die Vorgaben der Kartenorganisationen ändern. Das Ver- fahren für die Elektronische Übermittlung darf erst nach Freigabe durch B+S benutzt werden. B+S ist für das ordnungsgemäße Funk- tionieren des Verfahrens nicht verantwortlich. Die Kosten (ein- schließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der Elektronischen Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit der Geräte, Leitungswege, Datenträger oder anderer zur Datenübertragung verwendeter Einrichtungen fortlau- fend Sorge zu tragen. Etwaige Verpflichtungen von B+S aus einem anderen Vertrag, unter dem B+S Hardoder Software für die Elektro- nische Übermittlung kauf oder mietweise zur Verfügung stellt und/ oder wartet, bleiben davon unberührt. Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Autorisierung nicht entbehrlich machen, ist eine Transaktionseinreichung nur für Transaktionen zulässig, für die vorher eine Autorisierung erteilt wurde. Es kann im Einzelfall nach Ermessen von B+S bestimmt werden, dass Autorisierung und anschließende Verarbeitung der autorisierten Transaktionen bei B+S in einem Verarbeitungsschritt erfolgen, vorausgesetzt, dass nach dem erwarteten Ablauf die Leis- tung des VP innerhalb von zwei Werktagen und ohne spätere Ände- rung des in Rechnung gestellten Betrages erfolgt. Für Autorisierung darf nur die Elektronische Übermittlung verwendet werden. Sofern eine Autorisierung von Kartentransaktionen im Wege der Elektronischen Übermittlung nicht möglich ist, hat der VP über den telefonischen Autorisierungsdienst der B+S eine telefoni- sche Autorisierungsanfrage zu stellen und den von B+S mitgeteilten Autorisierungscode auf dem Belastungsbeleg zu vermerken. Bei Maestro, V PAY, UPI und Electron-Karten ist eine telefonische Autorisierung auch bei einer Betriebsstörung nicht möglich. Verfügt der VP im Nahabsatz über ein POS-Gerät, sind alle Trans- aktionen darüber abzuwickeln. Der VP verpflichtet sichdarf nur solche POS-Geräte einsetzen, den Kunden die von B+S jeweils zum Betrieb im jeweiligen Land zugelassen wurden. Das POS-Gerät muss bei Eingabe von Geheimzahlen so aufgestellt werden, dass ein Ausspähen der Geheimdaten ausgeschlossen ist. Der VP ist verpflichtet, das POS- Gerät gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. Sofern der Ver- dacht besteht, dass sich Dritte unbefugt Zugang zu dem POS-Gerät verschafft haben, ist der VP verpflichtet, dies B+S unverzüglich anzuzeigen. Die manuelle Erstellung von Belastungsbelegen im Nahabsatz ist nur zulässig während einer Betriebsstörung des POS-Xxxxxx oder wenn der Magnetstreifen auf der Kartenrückseite nicht aufzufordernoder nur feh- lerhaft gelesen wird. In diesen Fällen sind die Belastungsbelege mit einem Imprinter (Handdruckgerät) zu erstellen und nach Beseiti- gung der Störung sind dieTransaktionsdaten durch Elektronische Übermittlung an B+S zu übermitteln. Ist die Elektronische Übermitt- lung länger als einen Werktag gestört, seine Kreditkartendaten per Esind die manuell erstellten Belastungsbelege auf dem Postweg bei B+S einzureichen. Bei Maestro, V PAY, UPI und Electron-Mail Karten ist die Inzahlungnahme durch manuelle Erstellung eines Belastungsbeleges auch bei einer Betriebsstörung nicht zulässig. B+S wird die vorgenannten Kartenty- pen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VP reduzieren oder erweitern, sofern die jeweilige Kartenorganisation dies gegenüber B+S verbindlich vorgibt. Der VP stellt insbesondere durch Anweisung seiner Mitarbeiter sicher, dass in seinem personellen und räumlichen Einflussbereich, einschließlich der von ihm beauftragten Personen (z.B. Internet-Pro- vider) keine missbräuchliche Nutzung der Kartendaten oder der Elektronischen Übermittlung, z.B. durch Entwenden von Kartenda- ten oder Manipulation der Dateneingabe möglich ist. Sollte der VP von einem möglichen Missbrauch der Elektronischen Übermittlung oder einem Missbrauch von Transaktionsdaten erfahren, hat er B+S sofort zu übermitteln und keine ent- sprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsda- ten dürfen nur durch ein von BS PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem weitergeleitet werdeninformieren.

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KARTENANNAHME DURCH DEN VP. 3.1 Der VP ist im Fernabsatz nicht verpflichtet, die Bezahlung von Leistungen durch Zahlungskarten generell oder im Einzelfall zuzulassen. Der VP darf die Zahlung durch Zahlungskarte nicht zulassen, wenn nach den Umständen der Verwendung Anlass zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegen kann. 3.2 Der VP wird jedem, der eine Zahlungskarte zu Bezahlzwecken vorlegt, die betreffende Leistung nicht zu höheren Preisen oder zu ungünstigeren Bedingungen erbringen als barzahlen- den Kunden. Der VP darf dem Karteninhaber für die Akzeptanz einer Zahlungskarte keine zusätzlichen Kosten berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, dem Karteninha- ber für die Nutzung einer bestimmten Zahlungskarte oder eines sonstigen Zahlungsauthentifizierungsinstruments Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten. Bei bestimmten Zahlungskarten können dem Karteninhaber auf der Grundlage gesonderter Vereinbarung mit BS PAYONE abweichend von Satz 1 zusätz- liche Kosten berechnet werden. 3.3 Eine Inzahlungnahme der Zahlungskarte und die damit ver- bundene Erfragung der Kartendaten beim Besteller darf aus- schließlich zum Zwecke der Bezahlung von erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen des VP erfolgen. 3.4 Wenn ein obligatorisches Besonderes Sicherheitsverfahren (so im E-Commerce, s. Ziff. 22.12) eingeführt wird, ist eine Inzah- lungnahme der betreffenden Zahlungskarte nur zulässig, wenn der VP das Verfahren einsetzt. 3.5 Der VP ist nicht berechtigt, Zahlungskarten in Zahlung zu neh- men für Leistungen a) die nicht auf eigene Rechnung oder die im Auftrag Dritter erbracht bzw. geliefert werden; und b) die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des VP erfolgen; ihnen dürfen insbesondere keine Kredit- gewährungen zugrunde liegen und keine Bargeldauszah- lungen zum Gegenstand haben; und c) die zum Gegenstand haben oder verbunden sind mit nach deutschem Recht sowie dem Recht, das auf den VP, den Karteninhaber oder die Leistung anwendbar ist, dem Ju- gendschutz unterliegenden, obszönen, pornographischen, gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalten oder Anleitun- gen zur Herstellung von Waffen oder Explosivkörpern. Aus- nahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BS PAYONE, die nach Ermessen von BS PAYONE und nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Leistung nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. 3.6 Zahlungskarten dürfen nicht zur Erfüllung eines offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Rechtsgeschäftes oder Forderungen aus Lotto- und Glücksspiel oder zur Bezahlung eines nicht gedeckten Schecks verwendet werden. Bei Verwen- dung für wiederkehrende Leistungen (z.B. Abonnements) dür- fen keine Teilzahlungen für einmalige Leistungen und keine Finanzierungskosten mit abgerechnet werden. 3.7 Der VP darf Zahlungskarten im Fernabsatz nicht für eine Be- stellung in Zahlung nehmen, wenn die Merkmale eines der nachfolgenden Buchstaben erfüllt sind (eine solche Bestel- lung wird in diesem Vertrag als „ungewöhnliche Bestellung“ bezeichnet): a) Derselbe Besteller hat während zwei aufeinander folgen- den Kalendertagen einzeln oder in mehreren Bestellungen zusammen mit der betreffenden Bestellung (i) mehr als fünf (5) identische Artikel oder Dienstleistun- gen bestellt; oder (ii) zur Lieferung an Adressen außerhalb der Europäischen Union Bestellungen über mehr als EUR 1.500,00 getätigt; oder (iii) Bestellungen über mehr als EUR 3.500,00 getätigt; oder (iv) mehr als eine Kartennummer verwendet. b) Während zwei Kalendertagen sind unter Angabe derselben E-Mail-Adresse Bestellungen unterschiedlicher Besteller vorgenommen worden. c) Bei Angabe einer E-Mail-Adresse eines Bestellers mit einer nationalen Domain (.de, .at, .ch, .uk, .fr, .it, usw.) weicht das Land der Lieferadresse von dem Land der betreffenden Domain ab. 3.8 Bei Bestellungen im Fernabsatz, die unter Verwendung einer Zahlungskarte bezahlt wurden, darf der VP nach der Autorisie- rungsanfrage keine Änderung der Lieferadresse zulassen. 3.9 BS PAYONE ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den VP mit einer Frist von mindestens einem Monat die unter Ziff. 3.7 aufgeführten Merkmale zu ändern oder zu ergänzen oder die Liste der ungewöhnlichen Bestellungen zu erweitern, wenn BS PAYONE diese Änderung wegen möglicher Missbrauchs- praktiken angemessenerweise für notwendig erachtet. 3.10 Der VP verpflichtet sich, den Kunden nicht aufzufordern, seine Kreditkartendaten per E-Mail zu übermitteln und keine ent- sprechenden Möglichkeiten dafür einzurichten. Zahlungsda- ten dürfen nur durch ein von BS PAYONE abgenommenes Zah- lungssystem weitergeleitet werden.

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