Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 3 Fortsetzung des Vertrags nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für Ehepartner, Lebenspartner (gemäß Lebenspartnerschaftsge- setz), Kinder und sonstige Familienangehörige des Versicherungs- nehmers besteht der vereinbarte Versicherungsschutz im Fall seines Todes bis zur Hauptfälligkeit, maximal bis 12 Monate, fort. Voraussetzung der Vertragsfortsetzung ist, dass die genannten Personen zuvor im Rahmen des Vertrages mitversichert waren. Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der versicherten Personen eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer. § 4 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
I. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichti- gen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Kündigung durch Versicherer. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
I. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk> sam. § f5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis> tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs> nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge> stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be> wiesen. § f6 Anzeigen; Willenserklärungen; AnschriLenände- rungen
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1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungs- falles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Scha- dens durch rechtskräftiges Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Per- son des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig her- bei, so ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- rungsnehmer wirksam.
1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht die- ser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per- son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif- ten zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei des- sen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich jeder Versi- cherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
2. Ferner muss sich der Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten seiner Repräsen- tanten zurechnen lassen.