Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 25 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 3 Fortsetzung des Vertrags nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für Ehepartner, Lebenspartner (gemäß Lebenspartnerschaftsge- setz), Kinder und sonstige Familienangehörige des Versicherungs- nehmers besteht der vereinbarte Versicherungsschutz im Fall seines Todes bis zur Hauptfälligkeit, maximal bis 12 Monate, fort. Voraussetzung der Vertragsfortsetzung ist, dass die genannten Personen zuvor im Rahmen des Vertrages mitversichert waren. Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der versicherten Personen eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer. § 4 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
Kündigung durch Versicherer. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk> sam. § f5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis> tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs> nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge> stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be> wiesen. § f6 Anzeigen; Willenserklärungen; AnschriLenände- rungen
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem ver- einbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- sen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versi- cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Kündigung durch Versicherer. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- sam.
Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh- mer wirksam. Es gelten die Bestimmungen §§ 95 ff VVG.