Kasko-Schaden. Mitversichert ist – sofern eine eigene Kaskoversicherung keine Deckung bietet – der Schaden am eigenen Kfz durch Zusammenstoß mit wildlebenden Tieren (z. X. Xxx und Wolf), die nicht dem Jagd- recht unterliegen (§ II Bundesjagdgesetz – BJG), nach Maßgabe der zum Schadenzeitpunkt gelten- den Bedingungen zur Fahrzeugversicherung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an den Aufwen- dungen des Versicherers mit 150 Euro selbst.
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Kasko-Schaden. Mitversichert ist – - sofern eine eigene Kaskoversicherung keine Deckung bietet – - der Schaden am eigenen Kfz durch Zusammenstoß Zusammenstoft mit wildlebenden Tieren (z. X. Xxx und Wolf), die nicht dem Jagd- recht unterliegen (§ II Bundesjagdgesetz – - BJG), nach Maßgabe Maftgabe der zum Schadenzeitpunkt gelten- den Bedingungen zur Fahrzeugversicherung. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an den Aufwen- dungen Auf- wendungen des Versicherers mit 150 Euro selbst.
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