Mitversichert Musterklauseln

Mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner (keine gewerbliche Jagdausübung), soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Voraussetzung ist eine bestandene und von deutschen Behörden anerkannte Jägerprüfung. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung (siehe hierzu Ziff. 21 und 22). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen (auch Xxxxx und Bogen) auch zu Narkosezwecken sowie erlaubter Munition und waffenrechtlich erlaubtem Zube- hör (Verwendung von behördlich genehmigten Nachtzielaufsatzgeräten und Nachtzielvorsatzgerä- ten, künstliche Lichtquellen sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Ziels und Schalldämpfern nach § 40 Abs. 2 WaffG und § 19 BJG im Zusammenhang mit § 13 WaffG). Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdausübung für jagdliche Handlungen, z. B. aus der Aufbewahrung, dem Transport, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preis- schießen (mitversichert sind Schäden des Versicherungsnehmers auf Schießstätten durch Beschuss an Boden, Wand und Decke), beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition nach behörd- licher Genehmigung für den Eigenbedarf. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von Straftaten, auch sofern sie durch Dritte ausgeübt werden. 2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutz- berechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft. 2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wildernder Hunde und Katzen. 2.4 aus Halten, Führen und Gebrauch bzw. Abtragen und Abrichten von Beizvögeln (auch Eulen und Sperber nach BWild-SchV), Frettchen und jagdlich brauchbaren/verwendbaren Jagdhunden (auch jagdliche nicht gewerbsmäßige Jagdhundezucht und deren Zuchttiere) (auch ohne FCI oder VDH Papiere) in unbegrenzter Anzahl. Für Jagdhundewelpen und junge Jagdhunde bis zu einem Alter von 36 Monaten besteht Versiche- rungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung / Ausbildung bedarf. Nach den 36 Monaten besteht Versicherungsschutz...
Mitversichert a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 24 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt. § 12 Versicherungssumme, Versicherungswert
Mitversichert. 1. ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft. 2. ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienst- lichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- mers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß dem Sozialgesetzbuch Teil VII (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3. ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und Gebrauch der zum Wassersport-Fahrzeug gehörenden Beiboote; 4. ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern, Schirmdrachenfliegern und Sportgeräten (z. B. Board, Banane); 5. sind Haftpflichtansprüche der zur Bedienung des Wasserfahrzeuges berechtigten Personen untereinander wegen Personen- und Sachschäden. Der Versicherer wird sich hierbei nicht auf die Ausschlussbestimmungen von Ziff. 7.5 in Verbindung mit Ziff. 27 und 28 AHB berufen. Versiche- rungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als nicht eine Privat-Haft- pflichtversicherung der Betreffenden einzutreten hat. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.5 (1) AHB (Ansprüche von Angehörigen untereinander) haben weiterhin Gültigkeit. 6. die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2 AHB im Rahmen der Haftpflicht-Vertragsbedingungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Mitversichert. 2.1 sind Regressansprüche, die der Dienstherr gegen den Versicherungs- nehmer wegen eines Personen- oder Sachschadens geltend macht; dies gilt auch für Regressansprüche, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Ersatz- ansprüche handelt. Die Bestimmung des § 5 Ziffer 3 AHB findet auch auf Diszi- plinarverfahren Anwendung; 2.2 ist gemäß § 2 Ziffer 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers gegenüber dem Dienstherrn wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen und Wertpapieren sowie von beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge -; 2.3 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädi- gung beweglicher Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge -. Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 7 AHB - die gesetzliche Haft- pflicht aus Schäden, die an beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenom- men Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge - durch dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind; 2.4 ist - in Ergänzung von § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhan- denkommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält. 2.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- schloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2.4.2 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; - die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).
Mitversichert. 4.1 sind - im Rahmen der AHB - Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 4.2 ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des dienstli- chen Vertreters des Versicherten, es sei denn der Vertreter ist selbst entsprechend versichert; 4.3 sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat und aller sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. Die Gesamtleistung für jedes Schadensereignis ist auf 5.000 Euro begrenzt.
Mitversichert. (1) -abweichend von Ziffer 7.14 (2) und Ziffer 7.10 (b) AHB Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden. (2) abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB Haftpflichtansprü- che aus Sachschäden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungs- leitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. (3) Schadenersatzansprüche aus § 906 Abs. 2 BGB analog. (4) abweichend von Ziffer 7.7 AHB Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangun- gen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im folgenden Umfang:
Mitversichert. In Erweiterung von Ziffer 1.4.4 GUB gilt: Mitversichert ist eine Parasitose durch den kleinen Fuchsbandwurm. Unter den Versicherungsschutz fällt eine Parasitose der versicherten Person durch den kleinen Fuchsband- wurm (Versicherungsfall). Hierbei spielt es keine Rolle, auf welchen Wegen die Parasiten/-eier in den Körper der versicherten Person gelangt sind. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gilt die erstmalige Feststellung von Antikörpern gegen den kleinen Fuchsbandwurm im Blut der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages. Ist der Versicherungsfall eingetreten, so leistet die Gothaer 25.000 EUR für den Invaliditätsfall 5.000 EUR für den Todesfall.
Mitversichert. 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters (Versiche- rungsnehmers) • aus der Durchführung der Veranstaltung; • als Eigentümer oder Benutzer einer Tribünenanlage – bei beweglichen Tribünen einschließlich Auf- und Abbau – sofern die Tribüne polizeilich abgenommen ist und die aufgrund des Kon- struktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird; • über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die Wiedergutmachung von Schäden an Straßen, Wegen und Grundstücken (Flurschäden im Sinne der VwV zu § 29 StVO) in der Bundes- republik Deutschland. An diesen Flurschäden beteiligt sich der Veranstalter in Höhe von 50%, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Der Versicherer übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.100 EUR je Veranstaltung; bei Enduro höchstens 1.000 EUR je Veranstaltung, darüber hinausgehende Ansprüche sind vom Veranstalter zu erfüllen. Bei Rallyes besteht für Schäden dieser Art kein Versicherungsschutz; • über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die Wiedergutmachung von Schäden an Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen. Der Veranstalter betei- ligt sich in Höhe von 50%, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Der Versicherer übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.100 EUR je Veranstaltung; darüber hinausgehende An- sprüche sind vom Veranstalter zu erfüllen; • Dieser Versicherungsschutz gilt bei Hallen-Veranstaltungen entsprechend für Schäden an der Halle, soweit sie durch den Veranstalter oder Teilnehmer verursacht wurden. 1.2 Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände werden von allen Ersatzansprüchen freigestellt, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden. 2.1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht 2.1.1 der Sportkommissare, der Sportwarte oder anderer Personen, die vom Veranstalter mit der Organi- sation und Durchführung der Veranstaltung beauftragt werden, und zwar für die Haftpflicht aus der Verantwortung in dieser Eigenschaft (Versicherte); 2.1.2 der Fahrerhelfer (soweit vorgeschrieben und/oder vereinbart); 2.1.3 sofern vereinbart, der Teilnehmer (Versicherte: Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter und -eigentümer sowie der Skifahrer beim Ski-Jöring); Dieser Versicherungsschutz gilt bei Rennen, Rallyes und sonstigen Veranstaltungen mit Wertungs- p...
Mitversichert. 3.1 Mitversichert ist ausdrücklich auch eine Infektion durch Zeckenbiss gemäß Ziff. 1.4.4 GUB 2008. 3.2 Mitversichert ist eine Parasitose durch den kleinen Fuchsbandwurm. 3.3 In Erweiterung von Ziffer 1.4.4 GUB 2008 gilt: 2.3.1 Unter den Versicherungsschutz fällt eine Parasitose der versicherten Person durch den kleinen Fuchsbandwurm (Versicherungsfall). Hierbei spielt es keine Rolle, auf welchen Wegen die Parasiten/-eier in den Körper der versicherten Person gelangt sind. 2.3.2 Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gilt die erstmalige Feststellung von Antikörpern gegen den kleinen Fuchsbandwurm im Blut der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages. 2.3.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, so leistet die Gothaer maximal 25.000 EUR für den Invaliditätsfall 5.000 EUR für den Todesfall sofern keine anderen Summen vereinbart sind.

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  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung 2.1. aus Miet- und Pachtverträgen; Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch 2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver- letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte; 2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden. 2.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. 2.3. als Wohnungseigentümer 2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungsei- gentumsobjekts eintreten; 2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genom- men wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört; 2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentü- mers max. 5 % der Versicherungssumme. 2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes ent- stehen. 2.5. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 2.5.1. Kosten der Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß ZivMediatG (vgl. Artikel 6.6.8), in Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt; 2.5.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal 2 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Versicherte Fahrzeuge Versicherbar sind – Krafträder gemäß Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – Pkw und – Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Kostenpauschalen netto / brutto