Mitversichert Musterklauseln

Mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner (keine gewerbliche Jagdausübung), soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Voraussetzung ist eine bestandene und von deutschen Behörden anerkannte Jägerprüfung. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung (siehe hierzu Ziff. 21 und 22). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Mitversichert a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 24 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
Mitversichert. (1) -abweichend von Ziffer 7.14 (2) und Ziffer 7.10 (b) AHB Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden.
Mitversichert. 4.1 sind - im Rahmen der AHB - Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat;
Mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Voraussetzung ist eine bestandene und von deutschen Behörden anerkannte Jägerprüfung. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung (siehe hierzu Ziff. 21 und 22). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Mitversichert. 3.1 Mitversichert ist ausdrücklich auch eine Infektion durch Zeckenbiss gemäß Ziff. 1.4.4 GUB 2008.
Mitversichert. 2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
Mitversichert. 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters (Versiche- rungsnehmers) • aus der Durchführung der Veranstaltung; • als Eigentümer oder Benutzer einer Tribünenanlage – bei beweglichen Tribünen einschließlich Auf- und Abbau – sofern die Tribüne polizeilich abgenommen ist und die aufgrund des Kon- struktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird; • über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die Wiedergutmachung von Schäden an Straßen, Wegen und Grundstücken (Flurschäden im Sinne der VwV zu § 29 StVO) in der Bundes- republik Deutschland. An diesen Flurschäden beteiligt sich der Veranstalter in Höhe von 50%, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Der Versicherer übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.100 EUR je Veranstaltung; bei Enduro höchstens 1.000 EUR je Veranstaltung, darüber hinausgehende Ansprüche sind vom Veranstalter zu erfüllen. Bei Rallyes besteht für Schäden dieser Art kein Versicherungsschutz; • über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die Wiedergutmachung von Schäden an Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen. Der Veranstalter betei- ligt sich in Höhe von 50%, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Der Versicherer übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.100 EUR je Veranstaltung; darüber hinausgehende An- sprüche sind vom Veranstalter zu erfüllen; • Dieser Versicherungsschutz gilt bei Hallen-Veranstaltungen entsprechend für Schäden an der Halle, soweit sie durch den Veranstalter oder Teilnehmer verursacht wurden.
Mitversichert. 1. ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft.
Mitversichert. In Erweiterung von Ziffer 1.4.4 GUB gilt: Mitversichert ist eine Parasitose durch den kleinen Fuchsbandwurm. Unter den Versicherungsschutz fällt eine Parasitose der versicherten Person durch den kleinen Fuchsband- wurm (Versicherungsfall). Hierbei spielt es keine Rolle, auf welchen Wegen die Parasiten/-eier in den Körper der versicherten Person gelangt sind. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gilt die erstmalige Feststellung von Antikörpern gegen den kleinen Fuchsbandwurm im Blut der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages. Ist der Versicherungsfall eingetreten, so leistet die Gothaer 25.000 EUR für den Invaliditätsfall 5.000 EUR für den Todesfall.