Mitversichert Musterklauseln

Mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr und Jagdveranstalter bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner (keine gewerbliche Jagdausübung), soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Voraussetzung ist eine bestandene und von deutschen Behörden anerkannte Jägerprüfung. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 AHB findet keine Anwendung (siehe hierzu Ziff. 21 und 22). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen (auch Xxxxx und Bogen) auch zu Narkosezwecken sowie erlaubter Munition und waffenrechtlich erlaubtem Zube- hör (Verwendung von behördlich genehmigten Nachtzielaufsatzgeräten und Nachtzielvorsatzgerä- ten, künstliche Lichtquellen sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Ziels und Schalldämpfern nach § 40 Abs. 2 WaffG und § 19 BJG im Zusammenhang mit § 13 WaffG). Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Jagdausübung für jagdliche Handlungen, z. B. aus der Aufbewahrung, dem Transport, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an Übungs- oder Preis- schießen (mitversichert sind Schäden des Versicherungsnehmers auf Schießstätten durch Beschuss an Boden, Wand und Decke), beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition nach behörd- licher Genehmigung für den Eigenbedarf. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei der Ausübung von Straftaten, auch sofern sie durch Dritte ausgeübt werden. 2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutz- berechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft. 2.3 aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Abschießen wildernder Hunde und Katzen. 2.4 aus Halten, Führen und Gebrauch bzw. Abtragen und Abrichten von Beizvögeln (auch Eulen und Sperber nach BWild-SchV), Frettchen und jagdlich brauchbaren/verwendbaren Jagdhunden (auch jagdliche nicht gewerbsmäßige Jagdhundezucht und deren Zuchttiere) (auch ohne FCI oder VDH Papiere) in unbegrenzter Anzahl. Für Jagdhundewelpen und junge Jagdhunde bis zu einem Alter von 36 Monaten besteht Versiche- rungsschutz, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung / Ausbildung bedarf. Nach den 36 Monaten besteht Versicherungsschutz...
Mitversichert a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 24 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt. § 12 Versicherungssumme, Versicherungswert
Mitversichert. 2.1 ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 2.1.1 des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsnehmers, 2.1.2 ihrer unverheirateten Kinder und nicht in einer eingetrage- nen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljÅhrigen Kindern je- doch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (ein- schließlich des freiwilligen zusÅtzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, wÅhrend oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Die gemÅß Ziffer 2.1.2 mitversicherten volljÅhrigen Kinder behalten den Versicherungsschutz wÅhrend einer Warte- zeit von bis zu einem Jahr, wenn sich nach Abschluss der Schulausbildung die Berufsausbildung oder der Wehr- dienst nicht unmittelbar anschließt. 2.1.3 der in hÅuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; 2.2 ist im Falle ausdrÄcklicher Vereinbarung gemÅß den nach- folgenden Voraussetzungen – der in hÅuslicher Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziffern 2.1.2 und 2.1.3: 2.2.1 Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner mÄssen unverheiratet sein. 2.2.2 Der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich benannt werden. 2.2.3 HaftpflichtansprÄche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch etwaige ÄbergangsfÅhige Re- gressansprÄche von SozialversicherungstrÅgern und pri- vaten KrankenversicherungstrÅgern, SozialhilfetrÅgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personen- schÅden. 2.2.4 Die Mitversicherung fÄr den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der hÅuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. 2.2.5 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt fÄr den Äberlebenden Partner und dessen Kinder Teil A Zif- fer 7 sinngemÅß. zes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht ande- rer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Part...
Mitversichert. 2.1 sind Regressansprüche, die der Dienstherr gegen den Versicherungs- nehmer wegen eines Personen- oder Sachschadens geltend macht; dies gilt auch für Regressansprüche, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Ersatz- ansprüche handelt. Die Bestimmung des § 5 Ziffer 3 AHB findet auch auf Diszi- plinarverfahren Anwendung; 2.2 ist gemäß § 2 Ziffer 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers gegenüber dem Dienstherrn wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen und Wertpapieren sowie von beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge -; 2.3 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädi- gung beweglicher Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge -. Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 7 AHB - die gesetzliche Haft- pflicht aus Schäden, die an beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenom- men Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge - durch dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind; 2.4 ist - in Ergänzung von § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhan- denkommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält. 2.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- schloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2.4.2 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; - die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).
Mitversichert. 3.1 Mitversichert ist ausdrücklich auch eine Infektion durch Zeckenbiss gemäß Ziff. 1.4.4 GUB 2008. 3.2 Mitversichert ist eine Parasitose durch den kleinen Fuchsbandwurm. 3.3 In Erweiterung von Ziffer 1.4.4 GUB 2008 gilt: 2.3.1 Unter den Versicherungsschutz fällt eine Parasitose der versicherten Person durch den kleinen Fuchsbandwurm (Versicherungsfall). Hierbei spielt es keine Rolle, auf welchen Wegen die Parasiten/-eier in den Körper der versicherten Person gelangt sind. 2.3.2 Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gilt die erstmalige Feststellung von Antikörpern gegen den kleinen Fuchsbandwurm im Blut der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages. 2.3.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, so leistet die Gothaer maximal 25.000 EUR für den Invaliditätsfall 5.000 EUR für den Todesfall sofern keine anderen Summen vereinbart sind.
Mitversichert. 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Veranstalters (Versiche- rungsnehmers) • aus der Durchführung der Veranstaltung; • als Eigentümer oder Benutzer einer Tribünenanlage – bei beweglichen Tribünen einschließlich Auf- und Abbau – sofern die Tribüne polizeilich abgenommen ist und die aufgrund des Kon- struktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird; • über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die Wiedergutmachung von Schäden an Straßen, Wegen und Grundstücken (Flurschäden im Sinne der VwV zu § 29 StVO) in der Bundes- republik Deutschland. An diesen Flurschäden beteiligt sich der Veranstalter in Höhe von 50%, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Der Versicherer übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.100 EUR je Veranstaltung; bei Enduro höchstens 1.000 EUR je Veranstaltung, darüber hinausgehende Ansprüche sind vom Veranstalter zu erfüllen. Bei Rallyes besteht für Schäden dieser Art kein Versicherungsschutz; • über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die Wiedergutmachung von Schäden an Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen. Der Veranstalter betei- ligt sich in Höhe von 50%, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Der Versicherer übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.100 EUR je Veranstaltung; darüber hinausgehende An- sprüche sind vom Veranstalter zu erfüllen; • Dieser Versicherungsschutz gilt bei Hallen-Veranstaltungen entsprechend für Schäden an der Halle, soweit sie durch den Veranstalter oder Teilnehmer verursacht wurden. 1.2 Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände werden von allen Ersatzansprüchen freigestellt, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden. 2.1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht 2.1.1 der Sportkommissare, der Sportwarte oder anderer Personen, die vom Veranstalter mit der Organi- sation und Durchführung der Veranstaltung beauftragt werden, und zwar für die Haftpflicht aus der Verantwortung in dieser Eigenschaft (Versicherte); 2.1.2 der Fahrerhelfer (soweit vorgeschrieben und/oder vereinbart); 2.1.3 sofern vereinbart, der Teilnehmer (Versicherte: Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter und -eigentümer sowie der Skifahrer beim Ski-Jöring); Dieser Versicherungsschutz gilt bei Rennen, Rallyes und sonstigen Veranstaltungen mit Wertungs- p...
Mitversichert. In Erweiterung von Ziffer 1.4.4 GUB gilt: Mitversichert ist eine Parasitose durch den kleinen Fuchsbandwurm. Unter den Versicherungsschutz fällt eine Parasitose der versicherten Person durch den kleinen Fuchsband- wurm (Versicherungsfall). Hierbei spielt es keine Rolle, auf welchen Wegen die Parasiten/-eier in den Körper der versicherten Person gelangt sind. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gilt die erstmalige Feststellung von Antikörpern gegen den kleinen Fuchsbandwurm im Blut der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages. Ist der Versicherungsfall eingetreten, so leistet die Gothaer 25.000 EUR für den Invaliditätsfall 5.000 EUR für den Todesfall.
Mitversichert. (1) -abweichend von Ziffer 7.14 (2) und Ziffer 7.10 (b) AHB Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden. (2) abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB Haftpflichtansprü- che aus Sachschäden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungs- leitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. (3) Schadenersatzansprüche aus § 906 Abs. 2 BGB analog. (4) abweichend von Ziffer 7.7 AHB Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangun- gen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im folgenden Umfang:
Mitversichert. 4.1 sind - im Rahmen der AHB - Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 4.2 ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des dienstli- chen Vertreters des Versicherten, es sei denn der Vertreter ist selbst entsprechend versichert; 4.3 sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat und aller sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. Die Gesamtleistung für jedes Schadensereignis ist auf 5.000 Euro begrenzt.

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  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Was ist versichert? 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- chen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsneh- mers über unbewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadener- satzansprüchen wegen reiner Vermögensschä- den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspart- nern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi- cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe- cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versi- cherungsschutz in vollem Umfang. 2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen 2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderun- gen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die vertraglich verein- barte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen; Aufrechnungsweise geltend gemachte Forde- rungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtli- chen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Ober- grenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versiche- rungsschutz. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz. 2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Aufforderung in geschriebener Form des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen; 2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Art. 6 Pkt. 6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Kostenpauschalen netto / brutto