Kautionsleistung Musterklauseln

Kautionsleistung a. Wir erbringen eine Kautionsleistung bis maximal ▇▇▇.▇▇▇ €, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: – Sie haben im Ausland einen Schaden verursacht; – Ihr Auslandsaufenthalt überschreitet nicht die in A 1.5.3 genannten Zeiten; – gegen Sie wurde eine behördliche Anordnung erlassen, eine Kauti- on zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haft- pflicht sicherzustellen. b. Soweit dies möglich ist, zahlen wir den Kautionsbetrag an die Behör- de, bei der die Kaution zu hinterlegen ist. Andernfalls zahlen wir direkt an Sie. c. Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadenser- satzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Sie sind in folgenden Fällen zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet: – Die Kaution wird als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten; – die Kaution ist verfallen, bspw. weil Sie einen behördlich angeord- neten Termin nicht wahrgenommen haben.
Kautionsleistung. Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen – je nach Produktlinie – den erforderlichen Betrag zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Eine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfal- len ist. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Privathaftpflicht Basis nicht versichert Privathaftpflicht Plus 200.000 EUR Privathaftpflicht Premium versichert
Kautionsleistung. • 6.1 Das Wohnmobil wird in technisch einwandfreiem Zustand, gereinigt und mit gefülltem Kraftstofftank bereitgestellt, eventuell vorhandene Mängel werden in einem Protokoll festgehalten. • 6.2 Bei Übergabe ist eine unverzinsliche Kaution in Höhe von ▇.▇▇▇ € zu hinterlegen. • 6.3 Sollte das bestellte Wohnmobil aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder höheren Preisgruppe zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.
Kautionsleistung. In Erweiterung von Abschnitt A1-4. stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Mitversicherung der Kautionsleistung begrenzt sich auf versicherte Ereignisse, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Zur Deckung in Strafsachen wird auf A1- 4.3. hingewiesen.
Kautionsleistung. Nicht-versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- Anhänger 1.5.18 Laserpointer
Kautionsleistung. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 200.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Kautionsleistung. Müssen Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas eine Kaution hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haft- pflicht behördlich angeordnet wird. Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kau- tion höher als der zu leistende Schadenersatz, müssen Sie den Differenzbetrag zurückzahlen. Sie müssen die Kaution auch zurückerstatten, wenn diese • als Strafe, • Geldbufte oder • für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder verfallen ist.
Kautionsleistung. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Kautionsleistung. 10.1. Handelsteilnehmer haben eine aution zu leisten, die als icherheit r die richtige Abwicklung der unter den Handelsteilnehmern abgeschlossenen Effektengeschäfte dienen soll. 10.2. Der Betrag der Kaution wird von der BX in eigenem Ermessen unter Wahrung der Gleichbehandlung grundsätzlich nach folgenden Kriterien festgelegt, wobei in begründeten Ausnahmefällen eine höhere Kaution oder Sofortmassnahmen angeordnet werden können: a) Kautionsrahmen: CHF 50‘000 – CHF 1‘000‘000 b) Berechnungsformel: durchschnittliches Handelsvolumen pro Tag der letzten sechs Monate mal die Dauer des Settlement Zyklus (z.B. mal drei Tage bei T+3 oder mal zwei Tage bei T+2); c) Neueintritte: Schätzung des Handelsvolumens; d) Berechnungsintervall: zweimal jährlich; e) Betragsänderungen: 20 Arbeitstage Vorankündigung. 10.3. Kommt ein Handelsteilnehmer im Falle von Kursrückgängen der Aufforderung der BX zur Vervollständigung seiner Kaution nicht fristgerecht nach, bleibt es so lange vom Handel ausgeschlossen, bis er der Aufforderung nachgekommen ist. 10.4. Die Kaution kann geleistet werden: a) durch Hinterlegung von Bargeld, öffentlich-rechtlichen oder erstklassigen, kotierten Obligationen bei einer mit der BX vereinbarten Drittbank auf Rechnung der BX Swiss AG; b) durch eine bei einem von der BX anerkannten Clearinghaus oder Settlement Agent hinterlegten Garantie auf erster Aufforderung. 10.5. Die als Kaution hinterlegten Effekten oder Garantien können in folgenden Fällen durch die BX freihändig realisiert werden: a) im Falle einer Zwangseindeckung (Buy-in); b) Gebühren oder Rückerstattungen bei verspäteter Lieferung oder Zahlung von Abschlüssen oder andere Abwicklungsprobleme; c) bei Ansprüche die zu einer Suspendierung geführt haben; d) Erfüllung offener Pflichten nach Beendigung der Teilnehmerschaft. 10.6. Sollte ein Handelsteilnehmer die Teilnehmerschaft aufgeben, so wird ihm die Kaution ausgehändigt, sofern von der BX keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. 10.7. Ansprüche auf die von den Handelsteilnehmern zuhanden der BX geleisteten Kautionen können nur von Handelsteilnehmern oder deren Rechtsnachfolgern bei der BX geltend gemacht werden, wenn diese aus Geschäftsabschlüssen herrühren, die unter ihnen aufgrund der bestehenden Reglemente der BX abgeschlossen wurden. 10.8. Zu diesen Geschäftsabschlüssen zählen insbesondere alle b rslichen und ausserbörslichen Abschlüsse von an der BX notierten oder zum Handel zugelassenen Effekten.

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  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwen- digen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag- gebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auf- traggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämt- lichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsab- -schluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Mängelgewährleistung 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner ▇▇▇▇ vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Auftragnehmer ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar sind. 3. Die ▇▇▇▇ zwischen mehreren möglichen und zumutbaren Arten der Nacherfüllung (insbesondere zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung/Neuherstellung) steht dem Auftragnehmer zu. 4. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln gelten die Regelungen dieser Zif- fer A. 11. nicht; vielmehr gelten hierfür die Regelungen in Ziffer A. 12. 5. Teile, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer ausgebaut und durch andere Teile ersetzt werden, werden Eigentum des Auftragnehmers. 6. Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Män- geln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst (einschließlich Män- geln an den vorgenannten Austauschteilen) daher keine Gewährleis- tungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen, und die Gewährleistungsfrist wird nicht neu in Gang gesetzt.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC ▇▇▇▇- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.