Todesfallleistung. 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.
Todesfallleistung. 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Todesfallleistung. 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
Todesfallleistung. Voraussetzungen für die Leistung Art und Höhe der Leistung Krankheiten und Gebrechen
Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. (5) verwiesen.
Todesfallleistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendma- chung wird auf § 9 VI. verwiesen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervor- gerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
Todesfallleistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung der Todesfallleistung wird auf Ziffer 17.5 verwiesen.
Todesfallleistung. 2.7 Kosten für kosmetische Operationen
Todesfallleistung. Für den Einschluss der Todesfallleistung bis zu € 77.000.- gelten die Ziffern 1-5 sinngemäß.
Todesfallleistung. 🗸 Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der ver- sicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe.