Todesfallleistung Musterklauseln

Todesfallleistung. 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.
Todesfallleistung. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
Todesfallleistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung der Todesfallleistung wird auf Ziffer 17.5 verwiesen.
Todesfallleistung. (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV. (5) verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5 000 EUR. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe- grenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 (3) findet insoweit keine Anwendung.
Todesfallleistung. Für den Einschluss der Todesfallleistung bis zu € 77.000.- gelten die Ziffern 1-5 sinngemäß.
Todesfallleistung. 🗸 Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der ver- sicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe.