Mängelgewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist.
2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren.
3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII.
6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache...
Mängelgewährleistung. 11.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.2 Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit der Ware, den DIN und EN- Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware wird nicht übernommen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.
11.3 Der Kunde hat die gelieferte Xxxx nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung, schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet ein Rücktritt aus.
11.4 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die Ware nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
11.5 Schlägt die Nacherfüllung fe...
Mängelgewährleistung. 12.1. Als „Mangel“ im Sinne dieser Ziff. 12 gilt jeglicher festgestellter Mangel an der gelieferten Ware, für welche eine Mängelrüge im Sinne der Ziff. 11.2 und 11.3 übersandt wird und welcher gemäß den Ziff. 11.4 bis 11.6 festgestellt werden.
12.2. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Verkäufer nach seiner Xxxx und unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange des Käufers Nacher- füllung entweder durch Ersatz- oder Zusatzlieferung leisten („Nacherfül- lung“).
12.3. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeit- raumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer stattdessen den Kaufpreis in einer dem jeweiligen Mangel angemessener Höhe herabset- zen („Minderung“).
12.4. Ein Rücktritt vom Vertrag („Rücktritt“) kann der Käufer nur dann erklären, wenn die Lieferung für seine Zwecke nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten verwendet werden kann, die dem Verkäufer nachzuweisen sind.
12.5. Soweit ein Mangel nicht durch Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt beseitigt wird, kann der Käufer im Rahmen der Ziffer 17 Scha- densersatzansprüche geltend machen; darüber hinaus gehende Ansprü- che des Käufers sind ausgeschlossen.
12.6. Ansprüche des Käufers verjähren drei (3) Monate nach Lieferung, soweit kein Vorsatz des Verkäufers vorliegt. Nacherfüllungshandlungen des Verkäufers führen nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
Mängelgewährleistung. 1. Im Falle eines begründeten gewährleistungspflichtigen Mangels ist Xxxxx zunächst nach eigener Xxxx berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung fehlerhafter Komponenten zu beseitigen. Schlagen entweder zwei Nacherfüllungs- / Nachbesserungsversuche von Seitz fehl oder befindet sich Xxxxx länger als drei Wochen mit den geschuldeten Nacherfüllungs- / Nachbesserungsarbeiten in Verzug, ist der Auftraggeber bei unerheblichen Mängeln zur Minderung der Gegenleistung ansonsten wahlweise auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Bekannte Mängel hat der Auftraggeber Xxxxx unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für bekannte Mängel, für die sich der Auftraggeber die Gewährleistung im Zeitpunkt der Abnahme nicht vorbehält, erlischt die Gewährleistungspflicht. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge wird nicht verzichtet.
3. Ferner erlöschen Mängelgewährleistungsansprüche, wenn an dem Vertragsgegenstand Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung von Xxxxx durchgeführt worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass darauf nicht der Mangel beruht. Schließlich übernimmt Xxxxx keine Gewähr für solche Mängel, die ausschließlich verschleißbedingt sind. Xxxxx bewahrt ausgetauschte Teile zwei Wochen nach Abnahme der Arbeiten auf. Sollten innerhalb dieser Frist keine Eigentumsansprüche des Auftraggebers geltend gemacht werden, gehen die Teile in das Eigentum von Xxxxx über. Für die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung leistet Xxxxx im gleichen Umfang Gewähr, wie für die ursprünglichen Arbeiten.
4. Die Gewährleistungsfrist bzgl. Servicearbeiten beträgt 12 Monate; bei Servicearbeiten an einem Bauwerk 30 Monate, jeweils beginnend mit dem Tag der Abnahme.
5. Etwaig bestehende kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche in Bezug auf den Servicegegenstand bleiben davon unberührt.
Mängelgewährleistung. Für die Prüfung auf Mängel bei Updates und Upgrades sowie ihrer Beseitigung gelten die Bestimmungen zum Kauf der TI-Komponenten entsprechend.
Mängelgewährleistung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Mängelgewährleistung. 6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seine nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Un- tersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
6.2 Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Allerdings haften wir nicht für solche Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbe- sondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sons- tige Vermögensschäden des Bestellers.
6.3 Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens seiner zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz- ansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden.
Mängelgewährleistung. Gegenüber Unternehmern, leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes nach unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungs- gemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
Mängelgewährleistung. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Xxxx der Art der Nacherfüllung liegt beiFunkenwerfer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Funkenwerfer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
Mängelgewährleistung. Der Anspruch auf Mängelgewährleistung ist anlässlich der Vorzeigung nach Nr. 6 c. bei dem Verkäufer unter Angabe des beanstandeten Holzes und der behaupteten Mängel geltend zu machen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so ist der Käufer bei Behauptung eines erkennbaren Mangels mit der Geltendmachung seiner sämtlichen Rechte ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferungstermin gegenüber dem Verkäufer die Mangelhaftigkeit anzeigt, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Die Haftung für äußerlich nicht erkennbare Mängel ist gegenüber einem Käufer, der Unternehmer ist, ausgeschlossen.