Mängelgewährleistung. 7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 477, 478 BGB), soweit nicht das Recht auf Schadenersatz betroffen ist.
Mängelgewährleistung. Für die Prüfung auf Mängel bei Updates und Upgrades sowie ihrer Beseitigung gelten die Bestimmungen zum Kauf der TI-Komponenten entsprechend.
Mängelgewährleistung. 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Mängelgewährleistung. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Xxxx der Art der Nacherfüllung liegt beiFunkenwerfer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Funkenwerfer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
Mängelgewährleistung. Unsere Leistungen und Lieferungen gelten als vertragsgemäß und abgenommen, wenn der Besteller diese nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang, schriftlich rügt. Die Ingebrauchnahme durch den Besteller gilt in jedem Falle als vertragsgemäße Abnahme. Als Ingebrauchnahme durch den Besteller ist neben der Veräußerung der Ware auch jede Form der Bearbeitung oder Verarbeitung sowie der Beginn etwaiger Nachfolgearbeiten anzusehen, für die unsere Leistungen als Vorleistungen anzusehen sind. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Lieferung unverzüglich nach ihrem Erhalt, soweit die nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen hat. Zur Prüfung der Beanstandung müssen uns ausreichend Beweismuster zur Verfügung gestellt werden. Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ein- und Ausbaukosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bearbeiteten Waren nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Lohnarbeitspreis voraussichtlich übersteigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Ebenfalls ...
Mängelgewährleistung. 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist.
Mängelgewährleistung. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die in den folgenden Absätzen geregelten Gewährleistungsrechte zu, wobei die Absätze (1) bis (4) die allgemeinen Folgen von Gehalts- und anderen Beschaffenheitsabweichungen regeln, während Absatz (5) für den speziellen Fall der Feststellung unerwünschter/verbotener Stoffe in der Ware gilt.
Mängelgewährleistung. 1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Mängelgewährleistung. 12.1. Als „Mangel“ im Sinne dieser Ziff. 12 gilt jeglicher festgestellter Mangel an der gelieferten Ware, für welche eine Mängelrüge im Sinne der Ziff. 11.2 und 11.3 übersandt wird und welcher gemäß den Ziff. 11.4 bis 11.6 festgestellt werden.
Mängelgewährleistung. Als Mangel im Sinne dieser Ziff. 12 gilt jeglicher festgestellter Mangel an der gelieferten Ware, für welche eine Mängelrüge im Sinne der Ziff. 11 festgestellt und bestätigt wurde. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Verkäufer nach seiner Xxxx und unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange des Käufers Nacherfüllung entweder durch Ersatz- oder Zusatzlieferung leisten – sogenannte Nacherfüllung. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer stattdessen den Kaufpreis in einer dem jeweiligen Mangel angemessener Höhe herabsetzten – sogenannte Minderung. Ein Rücktritt vom Vertrag (Rücktritt) kann der Käufer nur dann erklären, wenn die Lieferung für seine Zwecke nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten verwendet werden kann, die dem Verkäufer nachzuweisen sind. Soweit ein Mangel nicht durch Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt beseitigt wird, kann der Käufer im Rahmen der Ziffer 16 Schadenersatzansprüche geltend machen, darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Lieferung, soweit kein Vorsatz des Verkäufers vorliegt. Nacherfüllungshandlungen des Verkäufers führen nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.