Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Ziel- fonds in Gestalt von Personengesellschaften direkt zu beteiligen, die als vermögensverwaltende Personengesellschaften ausge- staltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werden. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesell- schaftsrechtlichen Struktur als Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesell- schaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerb- lich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Falle würde die Investmentgesell- schaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an dem betreffenden gewerblichen Zielfonds beschränken, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Über- prüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds iden- tifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an die- sem Zielfonds nicht direkt, sondern allenfalls indirekt eingehen. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprüfung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausge- schlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen als vermögensverwaltend konzipierten Zielfonds als gewerblich qualifiziert und damit die Investmentgesellschaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft ansieht (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken die Ausführungen unter der Überschrift „Steuerrisiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“).
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Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Ziel- fonds in Gestalt von Personengesellschaften Zielfonds direkt zu beteiligen, die entweder als vermögensverwaltende vermögens- verwaltende Personengesellschaften ausge- staltet oder als Kapitalgesell- schaften ausgestaltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werden. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesell- schaftsrechtlichen gesellschaftsrechtlichen Struktur als Gewerbebetrieb Gewer- bebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerb- lich gewerblich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Falle Fall würde die Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an dem betreffenden diesem gewerblichen Zielfonds beschränkenbeschränkt, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Über- prüfung Überprüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds iden- tifiziertidentifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an die- sem diesem Zielfonds nicht direkt, sondern allenfalls indirekt oder nur unter Zwi- schenschaltung einer Kapitalgesellschaft (in diesem Verkaufs- prospekt als „Blockergesellschaft“ bezeichnet) eingehen. Die Zwischenschaltung einer Blockergesellschaft schließt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft eine gewerbliche Infi- zierung der Investmentgesellschaft durch den betreffenden Zielfonds aus. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprüfung Überprü- fung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausge- schlossen ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommt, einen als vermögensverwaltend vermö- gensverwaltend konzipierten Zielfonds als gewerblich qualifiziert zu qualifizieren und damit die Investmentgesellschaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft ansieht anzusehen (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken die Ausführungen unter der Überschrift den Unterabschnitt „SteuerrisikenSteuer- risiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“).
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Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Ziel- Ziel fonds in Gestalt von Personengesellschaften direkt zu beteiligen, die ebenfalls als vermögensverwaltende Personengesellschaften ausge- staltet ausgestaltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werdenwer den. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesell- schaftsrechtlichen gesellschaftsrechtlichen Struktur als Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesell- Investmentgesell schaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerb- gewerb lich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Falle Fall würde die Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich ge werblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an dem betreffenden gewerblichen Zielfonds beschränken, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Über- Über prüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds iden- iden tifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an die- die sem Zielfonds nicht direkt, sondern allenfalls indirekt über eine sog. Blockergesellschaft eingehen, welche die gewerbliche Infi zierung vermeidet. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprüfung Überprü fung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausge- schlossen ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung Finanz verwaltung einen als vermögensverwaltend konzipierten Zielfonds Ziel fonds als gewerblich qualifiziert und damit die Investmentgesellschaft Investmentgesell schaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft ansieht (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken die Ausführungen unter der dem Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Überschrift „Steuerrisiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“).
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Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Ziel- fonds in Gestalt von Personengesellschaften direkt zu beteiligen, die als vermögensverwaltende Personengesellschaften ausge- staltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werden. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesell- schaftsrechtlichen Struktur als Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesell- schaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerb- lich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Falle würde die Investmentgesell- schaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an dem betreffenden gewerblichen Zielfonds beschränken, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Über- prüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds iden- tifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an die- sem Zielfonds nicht direkt, sondern allenfalls indirekt eingehen. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprüfung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausge- schlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen als vermögensverwaltend konzipierten Zielfonds als gewerblich qualifiziert und damit die Investmentgesellschaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft ansieht (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken die Ausführungen unter der Überschrift „Steuerrisiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“).
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