Common use of Keine gewerbliche Infektion Clause in Contracts

Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Zielfonds direkt zu beteiligen, die entweder als vermögens- verwaltende Personengesellschaften oder als Kapitalgesell- schaften ausgestaltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werden. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur als Gewer- bebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesellschaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Fall würde die Investmentgesellschaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an diesem gewerblichen Zielfonds beschränkt, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Überprüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds identifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an diesem Zielfonds nicht oder nur unter Zwi- schenschaltung einer Kapitalgesellschaft (in diesem Verkaufs- prospekt als „Blockergesellschaft“ bezeichnet) eingehen. Die Zwischenschaltung einer Blockergesellschaft schließt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft eine gewerbliche Infi- zierung der Investmentgesellschaft durch den betreffenden Zielfonds aus. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprü- fung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommt, einen als vermö- gensverwaltend konzipierten Zielfonds als gewerblich zu qualifizieren und damit die Investmentgesellschaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft anzusehen (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken den Unterabschnitt „Steuer- risiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“).

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Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Zielfonds Ziel­ fonds in Gestalt von Personengesellschaften direkt zu beteiligen, die entweder ebenfalls als vermögens- verwaltende vermögensverwaltende Personengesellschaften oder als Kapitalgesell- schaften ausgestaltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werdenwer­ den. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur als Gewer- bebetrieb Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesellschaft Investmentgesell­ schaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerblich gewerb­ lich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Fall würde die Investmentgesellschaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich ge­ werblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an diesem dem betreffenden gewerblichen Zielfonds beschränktbeschränken, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Überprüfung Über­ prüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds identifiziertiden­ tifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an diesem die­ sem Zielfonds nicht oder nur unter Zwi- schenschaltung einer Kapitalgesellschaft (in diesem Verkaufs- prospekt als „Blockergesellschaft“ bezeichnet) direkt, sondern allenfalls indirekt über eine sog. Blockergesellschaft eingehen. Die Zwischenschaltung einer Blockergesellschaft schließt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft eine , welche die gewerbliche Infi- Infi­ zierung der Investmentgesellschaft durch den betreffenden Zielfonds ausvermeidet. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprü- Überprü­ fung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommt, Finanz­ verwaltung einen als vermö- gensverwaltend vermögensverwaltend konzipierten Zielfonds Ziel­ fonds als gewerblich zu qualifizieren qualifiziert und damit die Investmentgesellschaft Investmentgesell­ schaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft anzusehen ansieht (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken den Unterabschnitt die Ausführungen unter dem Abschnitt Steuer- risikenWesentliche Risiken“, Überschrift „Steuerrisiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“).

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Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Zielfonds Ziel- fonds in Gestalt von Personengesellschaften direkt zu beteiligen, die entweder als vermögens- verwaltende vermögensverwaltende Personengesellschaften oder als Kapitalgesell- schaften ausgestaltet ausge- staltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werden. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen gesell- schaftsrechtlichen Struktur als Gewer- bebetrieb Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerblich gewerb- lich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Fall Falle würde die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an diesem dem betreffenden gewerblichen Zielfonds beschränktbeschränken, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Überprüfung Über- prüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds identifiziertiden- tifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an diesem die- sem Zielfonds nicht oder nur unter Zwi- schenschaltung einer Kapitalgesellschaft (in diesem Verkaufs- prospekt als „Blockergesellschaft“ bezeichnet) direkt, sondern allenfalls indirekt eingehen. Die Zwischenschaltung einer Blockergesellschaft schließt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft eine gewerbliche Infi- zierung der Investmentgesellschaft durch den betreffenden Zielfonds aus. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprü- fung Überprüfung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommt, einen als vermö- gensverwaltend vermögensverwaltend konzipierten Zielfonds als gewerblich zu qualifizieren qualifiziert und damit die Investmentgesellschaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft anzusehen ansieht (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken den Unterabschnitt die Ausführungen unter der Überschrift Steuer- risikenSteuerrisiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“).

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Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Zielfonds Ziel- fonds in Gestalt von Personengesellschaften direkt zu beteiligen, die entweder als vermögens- verwaltende vermögensverwaltende Personengesellschaften oder als Kapitalgesell- schaften ausgestaltet ausge- staltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werden. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen gesell- schaftsrechtlichen Struktur als Gewer- bebetrieb Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerblich gewerb- lich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Fall Falle würde die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an diesem dem betreffenden gewerblichen Zielfonds beschränktbeschränken, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. würde.‌ Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Überprüfung Über- prüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds identifiziertiden- tifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an diesem die- sem Zielfonds nicht oder nur unter Zwi- schenschaltung einer Kapitalgesellschaft (in diesem Verkaufs- prospekt als „Blockergesellschaft“ bezeichnet) direkt, sondern allenfalls indirekt eingehen. Die Zwischenschaltung einer Blockergesellschaft schließt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft eine gewerbliche Infi- zierung der Investmentgesellschaft durch den betreffenden Zielfonds aus. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprü- fung Überprüfung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommt, einen als vermö- gensverwaltend vermögensverwaltend konzipierten Zielfonds als gewerblich zu qualifizieren qualifiziert und damit die Investmentgesellschaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft anzusehen ansieht (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken den Unterabschnitt die Ausführungen unter der Überschrift Steuer- risikenSteuerrisiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“).

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