Kinder- und Jugendarbeit Musterklauseln

Kinder- und Jugendarbeit. Die Arbeit der Landeskirchlichen Gemeinschaften in ihren Kinder- und Jugendgruppen wird als eine eigenständige Arbeit innerhalb der Kirche gesehen und anerkannt. Die regelmäßige Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Veranstaltungen der Landes- kirchlichen Gemeinschaft sollte im Blick auf Taufe und Konfirmation berücksichtigt werden. Gegenseitige Kontakte zwischen der Leitung der Kinderarbeit des Gemeinschaftswerkes und den entsprechenden Einrichtungen der Kirche sollten gepflegt werden. Die bestehenden Kontakte und Verbindungen innerhalb der Jugendarbeit sollten nach Mög- lichkeit erweitert werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass je ein Vertreter des Gemein- schaftswerkes Mitglied der Jugendkammern ist.
Kinder- und Jugendarbeit. 2 .1 Ausgehend von der Tatsache, dass zunehmend ungetaufte junge Menschen Anschluss in den Kinder- und Jugendgruppen der Gemeinschaften finden, soll es aus seelsorgerlichen Gründen möglich sein, (1) das die Teilnahme an Versammlungen der Gemeinschaft während der Zeit der Vorberei- tung auf Taufe oder/und Konfirmation als Gottesdienstbesuch gewertet wird; (2) das der Prediger einer Gemeinschaft Tauf- bzw. Konfirmandenunterricht erteilt (s. auch Abschnitt 5 der Erklärung). Derartige Regelungen bedürfen einer klaren und verständnisvollen Absprache zwischen Pfar- rer und Prediger. (1) Persönliche Kontakte zwischen Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit der Evan- gelischen Kirche und des Gemeinschaftswerkes sollten nicht nur angeregt, sondern verstärkt wahrgenommen werden. (2) Es wird angestrebt, das das Gemeinschaftswerk in den Gremien der Jugendarbeit der Evangelischen Kirche angemessen vertreten ist (s. Anlage 1).
Kinder- und Jugendarbeit. Die Kinder- und Jugendarbeit ist gekennzeichnet von großer Vielfalt und hohem Engagement (z. B. in Eltern-Kind-Gruppen, Projekten für Kinder, Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Zeltlager, Stadtranderholung, 72-Stunden-Aktion und Pfadfinder-Arbeit). Die Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit sollen an allen Kirchorten bekannt gemacht und insgesamt gefördert werden. Eine Öffnung der einzelnen Aktivitäten für die Kinder und Jugendlichen der gesamten Pfarrei wird kirchortübergreifend angestrebt. Einen besonderen Stellenwert hat die Pfadfinderarbeit im Rahmen der DPSG, die mit zwei Stämmen (St. Xxxxx Xxxxxxx Dom und Lahntal) sowie einer Siedlung (Lindenholzhausen) auf dem Gebiet der neuen Pfarrei vertreten ist. Die Pfarrei arbeitet hierbei sowohl mit der Jugendkirche Crossover als auch mit der Katholischen Familienbildungsstätte in Hadamar zusammen.
Kinder- und Jugendarbeit. Bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit ist es wichtig, die Lebenssituationen der Zielgruppe zu berücksichtigen. Eltern haben den Wunsch, dass ihre Kinder zuverlässig und mit sinnvollen Inhalten betreut werden. Ziele der Kinder- und Jugendarbeit: • Christliche Werte vermitteln, Glaubensweitergabe und Kirche spannend machen • Gemeinschaftserfahrungen ermöglichen und Vertrauen schaffen • Soziales Engagement fördern • Erfahrungen im geistlichen und liturgischen Bereich anbieten (regelmäßige Jugendgottesdienste) und besondere Orte einbeziehen (Hildegardishof, Haus Winnau, etc.) • Kinder, Jugendliche und Eltern sollen positive Erfahrungen mit und in der Kirche machen können. Daher ist die Glaubensweitergabe eine zentrale Anforderung und Aufgabe für die Zukunft. Es soll ein Sachausschuss Kinder- und Jugendarbeit gebildet werden und ein Jugendsprecherteam (mit Jugendsprecherin / Jugendsprecher) gemäß der Synodalordnung gewählt werden. Die bestehenden Angebote werden weitergeführt, gefördert und ausgebaut. Projektbezogene Angebote für die gesamte Pfarrei werden zentral organisiert, auch in Kooperation mit der Jugendkirche CROSSOVER und dem Bildungsforum. Die Koordinierung der Veranstaltungen erfolgt auf der Ebene der gesamten Pfarrei. Ein gemeinsamer Veranstaltungskalender ist wünschenswert. In jedem Ortsausschuss sollte es eine Jugendbeauftragte / einen Jugendbeauftragten geben. Die Jugendarbeit auf Pfarreiebene wird von einer hauptamtlichen Mitarbeiterin / einem hauptamtlichen Mitarbeiter koordiniert und unterstützt. Die in der Pfarrei beheimatete Kinder- und Jugendarbeit, in Verbänden organisiert, wird gefördert und unterstützt.
Kinder- und Jugendarbeit. Die bestehenden Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit sollen gefördert und weiter ent- wickelt werden. Offenheit für neue Aktivitäten und Konzepte prägen unser Verständnis von Kinder- und Jugendarbeit.
Kinder- und Jugendarbeit. Die Kinder- und Jugendarbeit wird in der Stadt Rudolstadt ausschließlich auf Grundlage des SGB VIII Paragraf 11 im Bereich der Jugendarbeit durchgeführt. Die Finanzierung und Aufgabenteilung zwischen dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und den Gemeinden ist seit 1998 durch einen ent- sprechenden Vertrag geregelt. Für die Kinder- und Jugendarbeit in Rudolstadt besteht eine Rah- menkonzeption aus dem Jahr 2010. Jährlich wird eine Maßnahmenplanung erstellt. Für die städti- sche Rahmenkonzeption ist eine Fortschreibung nach der Fertigstellung des momentan auf Landkreisebene erarbeiteten Entwicklungskonzeptes geplant. Zur Förderung gemeinsamer Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen und als Alternative zu Treffpunkten im öffentlichen Raum bieten Kinder- und Jugendeinrichtungen verschiedener Trä- ger (Stadt, Kirchgemeinden, Diakonie, AWO) in Rudolstadt Treffpunkte und Räumlichkeiten sowie Alltags- und themenorientierte Angebote für unterschiedliche Altersgruppen an. Ein Großteil der Einrichtungen ist in einem guten Zustand. Funktionale Defizite bestehen im Kinder- und Jugend- zentrum HAUS aufgrund z. T. fehlender Fluchtwege und im Außengelände. Mittelfristig soll eine neue Räumlichkeit zur Unterbringung gesucht werden. Auch für die städtische Einrichtung STATI- ON, die zurzeit im Stadthaus untergebracht ist, soll mittel- bis langfristig eine inhaltliche Neukon- zeption erstellt und ein geeigneter Standort gefunden werden. Zwischen den Kinder- und Jugendeinrichtungen besteht ein enges Netzwerk, innerhalb dessen trägerübergreifend zusammengearbeitet wird. So finden beispielsweise regelmäßig Kooperationen bei Projekten, Veranstaltungen und Ferienfreizeiten sowie ein Fachkräfteaustausch statt. CentrO - Offene Kin- der- und Jugendarbeit Xxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxxxx Katholische Kirche großer Gemeinschafts- raum mit Küche, groß- zügiges Außengelände öffentlich 0−27 Jahre Neubau aus den 1990er-Jahren, kein Sanierungsbedarf Evangelische Jugend Rudolstadt-Xxxxxxxx Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxx. 00 00000 Xxxxxxxxxxx- xxxx (XX Xxxxxx) Evangelische Kirche nutzt wechselnd verschiedene Räume der ev. Kirche (auch in Rudolstadt) öffentlich 13−18 Jahre verschiedene Räumlichkeiten in Rudolstadt genutzt Kinder- und Jugend- zentrum HAUS Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Diakonieverein Rudolstadt e. V. (Xxxxxx)/ Immobilie im Besitz der Stadt großer Saal als offener Bereich und für Veran- staltungen, Küche im EG, OG mit Gemein- schaftsräumen nur be- dingt nutzbar (Flucht- wege), be...

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  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung 1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag, Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist. 1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten Laufzeit.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.