Kinder- und Jugendarbeit Musterklauseln

Kinder- und Jugendarbeit. Die Kinder- und Jugendarbeit ist gekennzeichnet von großer Vielfalt und hohem Engagement (z. B. in Eltern-Kind-Gruppen, Projekten für Kinder, Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Zeltlager, Stadtranderholung, 72-Stunden-Aktion und Pfadfinder-Arbeit). Die Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit sollen an allen Kirchorten bekannt gemacht und insgesamt gefördert werden. Eine Öffnung der einzelnen Aktivitäten für die Kinder und Jugendlichen der gesamten Pfarrei wird kirchortübergreifend angestrebt. Einen besonderen Stellenwert hat die Pfadfinderarbeit im Rahmen der DPSG, die mit zwei Stämmen (St. Xxxxx Xxxxxxx Dom und Lahntal) sowie einer Siedlung (Lindenholzhausen) auf dem Gebiet der neuen Pfarrei vertreten ist. Die Pfarrei arbeitet hierbei sowohl mit der Jugendkirche Crossover als auch mit der Katholischen Familienbildungsstätte in Hadamar zusammen.
Kinder- und Jugendarbeit. Die Kinder- und Jugendarbeit wird in der Stadt Rudolstadt ausschließlich auf Grundlage des SGB VIII Paragraf 11 im Bereich der Jugendarbeit durchgeführt. Die Finanzierung und Aufgabenteilung zwischen dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und den Gemeinden ist seit 1998 durch einen ent- sprechenden Vertrag geregelt. Für die Kinder- und Jugendarbeit in Rudolstadt besteht eine Rah- menkonzeption aus dem Jahr 2010. Jährlich wird eine Maßnahmenplanung erstellt. Für die städti- sche Rahmenkonzeption ist eine Fortschreibung nach der Fertigstellung des momentan auf Landkreisebene erarbeiteten Entwicklungskonzeptes geplant. Zur Förderung gemeinsamer Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen und als Alternative zu Treffpunkten im öffentlichen Raum bieten Kinder- und Jugendeinrichtungen verschiedener Trä- ger (Stadt, Kirchgemeinden, Diakonie, AWO) in Rudolstadt Treffpunkte und Räumlichkeiten sowie Alltags- und themenorientierte Angebote für unterschiedliche Altersgruppen an. Ein Großteil der Einrichtungen ist in einem guten Zustand. Funktionale Defizite bestehen im Kinder- und Jugend- zentrum HAUS aufgrund z. T. fehlender Fluchtwege und im Außengelände. Mittelfristig soll eine neue Räumlichkeit zur Unterbringung gesucht werden. Auch für die städtische Einrichtung STATI- ON, die zurzeit im Stadthaus untergebracht ist, soll mittel- bis langfristig eine inhaltliche Neukon- zeption erstellt und ein geeigneter Standort gefunden werden. Zwischen den Kinder- und Jugendeinrichtungen besteht ein enges Netzwerk, innerhalb dessen trägerübergreifend zusammengearbeitet wird. So finden beispielsweise regelmäßig Kooperationen bei Projekten, Veranstaltungen und Ferienfreizeiten sowie ein Fachkräfteaustausch statt. CentrO - Offene Kin- der- und Jugendarbeit Xxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxxxx Katholische Kirche großer Gemeinschafts- raum mit Küche, groß- zügiges Außengelände öffentlich 0−27 Jahre Neubau aus den 1990er-Jahren, kein Sanierungsbedarf Evangelische Jugend Rudolstadt-Xxxxxxxx Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxx. 00 00000 Xxxxxxxxxxx- xxxx (XX Xxxxxx) Evangelische Kirche nutzt wechselnd verschiedene Räume der ev. Kirche (auch in Rudolstadt) öffentlich 13−18 Jahre verschiedene Räumlichkeiten in Rudolstadt genutzt Kinder- und Jugend- zentrum HAUS Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Diakonieverein Rudolstadt e. V. (Xxxxxx)/ Immobilie im Besitz der Stadt großer Saal als offener Bereich und für Veran- staltungen, Küche im EG, OG mit Gemein- schaftsräumen nur be- dingt nutzbar (Flucht- wege), be...
Kinder- und Jugendarbeit. Bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit ist es wichtig, die Lebenssituationen der Zielgruppe zu berücksichtigen. Eltern haben den Wunsch, dass ihre Kinder zuverlässig und mit sinnvollen Inhalten betreut werden. Ziele der Kinder- und Jugendarbeit: • Christliche Werte vermitteln, Glaubensweitergabe und Kirche spannend machen • Gemeinschaftserfahrungen ermöglichen und Vertrauen schaffen • Soziales Engagement fördern • Erfahrungen im geistlichen und liturgischen Bereich anbieten (regelmäßige Jugendgottesdienste) und besondere Orte einbeziehen (Hildegardishof, Haus Winnau, etc.) • Kinder, Jugendliche und Eltern sollen positive Erfahrungen mit und in der Kirche machen können. Daher ist die Glaubensweitergabe eine zentrale Anforderung und Aufgabe für die Zukunft. Es soll ein Sachausschuss Kinder- und Jugendarbeit gebildet werden und ein Jugendsprecherteam (mit Jugendsprecherin / Jugendsprecher) gemäß der Synodalordnung gewählt werden. Die bestehenden Angebote werden weitergeführt, gefördert und ausgebaut. Projektbezogene Angebote für die gesamte Pfarrei werden zentral organisiert, auch in Kooperation mit der Jugendkirche CROSSOVER und dem Bildungsforum. Die Koordinierung der Veranstaltungen erfolgt auf der Ebene der gesamten Pfarrei. Ein gemeinsamer Veranstaltungskalender ist wünschenswert. In jedem Ortsausschuss sollte es eine Jugendbeauftragte / einen Jugendbeauftragten geben. Die Jugendarbeit auf Pfarreiebene wird von einer hauptamtlichen Mitarbeiterin / einem hauptamtlichen Mitarbeiter koordiniert und unterstützt. Die in der Pfarrei beheimatete Kinder- und Jugendarbeit, in Verbänden organisiert, wird gefördert und unterstützt.
Kinder- und Jugendarbeit. Die Arbeit der Landeskirchlichen Gemeinschaften in ihren Kinder- und Jugendgruppen wird als eine eigenständige Arbeit innerhalb der Kirche gesehen und anerkannt. Die regelmäßige Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Veranstaltungen der Landes- kirchlichen Gemeinschaft sollte im Blick auf Taufe und Konfirmation berücksichtigt werden. Gegenseitige Kontakte zwischen der Leitung der Kinderarbeit des Gemeinschaftswerkes und den entsprechenden Einrichtungen der Kirche sollten gepflegt werden. Die bestehenden Kontakte und Verbindungen innerhalb der Jugendarbeit sollten nach Mög- lichkeit erweitert werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass je ein Vertreter des Gemein- schaftswerkes Mitglied der Jugendkammern ist.
Kinder- und Jugendarbeit. 2 .1 Ausgehend von der Tatsache, dass zunehmend ungetaufte junge Menschen Anschluss in den Kinder- und Jugendgruppen der Gemeinschaften finden, soll es aus seelsorgerlichen Gründen möglich sein,
Kinder- und Jugendarbeit. Die bestehenden Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit sollen gefördert und weiter ent- wickelt werden. Offenheit für neue Aktivitäten und Konzepte prägen unser Verständnis von Kinder- und Jugendarbeit.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und