Vakanzen und Vertretungsdienste Musterklauseln

Vakanzen und Vertretungsdienste. Es wird dankbar festgestellt, dass seit vielen Jahren und an verschiedenen Orten Mitarbeit geschieht und regelmäßige Vertretungsdienste von Predigern und Mitarbeitern der Landes- kirchlichen Gemeinschaften in Kirchengemeinden getan werden (z.B. Übernahme von Gottes- diensten, Bibelstunden, Verkündigung und Seelsorge in Altersheimen). Wenn es sich aus einer konkreten Situation ergibt, ist die Übernahme einer Vakanz durch die Landeskirchliche Gemeinschaft denkbar. Eine Vakanz Übernahme oder eine umfangreiche und langfristige Übernahme von Diensten durch die Landeskirchlichen Gemeinschaften und ihre Prediger kann nur in Abstimmung mit dem Konsistorium und dem Gesamtvorstand des Gemeinschaftswerkes vereinbart werden. Die Regelungen für einen stellvertretenden gemeindlichen Dienst gelten entsprechend. Eine großzügige, das gegenseitige Vertrauen stärkende Regelung ist in allen Fällen anzustre- ben. Diese sollte in klarer Absprache erfolgen und von allen Beteiligten gebilligt werden. Dabei sind die missionarischen und seelsorgerlichen Aspekte vorrangig zu beachten. Besondere Fragen werden in dem gemeinsamen Ausschuss (s. Punkt 6) erörtert und geklärt. Es ist beabsichtigt, Erläuterungen zur Durchführung dieser Absprache zu erstellen. Berlin, den 3. Februar 1994 Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Xx. Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxx Dr. Xxxx-Xxxxxxxx Xxxxxx, Propst Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxx, Oberkonsistorialrat Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg Xxxxxx Xxxxxx, Vorsitzender Xxxxxxxx Xxxxxxxx, stellv. Vorsitzender Xxxx-Xxxxxxx Xxxxxxx, Inspektor Erläuterungen zu der Erklärung zum Miteinander der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg Die am 3. Februar 1994 unterzeichnete Übereinkunft hat einen mehr grundsätzlichen Charak- ter. Einige Aussagen der Absprache machen es erforderlich, dass sie ausführlicher erläutert werden. Im Blick auf die praktische Umsetzung der Erklärung wird folgendes vereinbart:
Vakanzen und Vertretungsdienste. Bei längerfristigen und umfangreichen Regelungen geschieht die Abstimmung zwischen dem Konsistorium der Evangelischen Kirche und dem Gesamtvorstand des Gemeinschaftswerkes im „Gemeinsamen Ausschuss“. Entsprechende Anträge sind beim Konsistorium oder Gesamt- vorstand einzureichen. Berlin, den 23. Januar 1995 Evangelische Kirche in Berlin Brandenburg Konsistorium Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg Inspektor Vereinbarung zwischen der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, dem Hannoverschen Verband landeskirchlicher Gemeinschaften e.V. sowie dem Ohofer Gemeinschaftsverband Die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, der Hannoversche Verband landeskirchlicher Ge- meinschaften und der Ohofer Gemeinschaftsverband wissen sich gemeinsam durch Xxxxx Xxxxxxxx in seinen Dienst gestellt. Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den reformatorischen Bekenntnissen bezeugt ist. In der Landeskirche gilt das ev.- luth. Bekenntnis. Die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig ist dankbar für den Dienst der Landeskirchlichen Gemeinschaften. Sie sieht in ihrem Wirken einen wichtigen Beitrag zum Aufbau der Gemeinde Jesu Christi. Die Landeskirchlichen Gemeinschaften verstehen sich als innerkirchliche Bewegung. Als freie Werke wollen sie in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Kirche nach ihren Gaben und Möglichkeiten an dem Auftrag des Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx mitwirken. Für den gemeinsamen Dienst werden folgende Vereinbarungen getroffen:

Related to Vakanzen und Vertretungsdienste

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.