Vakanzen und Vertretungsdienste Musterklauseln

Vakanzen und Vertretungsdienste. Es wird dankbar festgestellt, dass seit vielen Jahren und an verschiedenen Orten Mitarbeit geschieht und regelmäßige Vertretungsdienste von Predigern und Mitarbeitern der Landes- kirchlichen Gemeinschaften in Kirchengemeinden getan werden (z.B. Übernahme von Gottes- diensten, Bibelstunden, Verkündigung und Seelsorge in Altersheimen). Wenn es sich aus einer konkreten Situation ergibt, ist die Übernahme einer Vakanz durch die Landeskirchliche Gemeinschaft denkbar. Eine Vakanz Übernahme oder eine umfangreiche und langfristige Übernahme von Diensten durch die Landeskirchlichen Gemeinschaften und ihre Prediger kann nur in Abstimmung mit dem Konsistorium und dem Gesamtvorstand des Gemeinschaftswerkes vereinbart werden. Die Regelungen für einen stellvertretenden gemeindlichen Dienst gelten entsprechend. Eine großzügige, das gegenseitige Vertrauen stärkende Regelung ist in allen Fällen anzustre- ben. Diese sollte in klarer Absprache erfolgen und von allen Beteiligten gebilligt werden. Dabei sind die missionarischen und seelsorgerlichen Aspekte vorrangig zu beachten. Besondere Fragen werden in dem gemeinsamen Ausschuss (s. Punkt 6) erörtert und geklärt. Es ist beabsichtigt, Erläuterungen zur Durchführung dieser Absprache zu erstellen. Berlin, den 3. Februar 1994 Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Xx. Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxx Dr. Xxxx-Xxxxxxxx Xxxxxx, Propst Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxx, Oberkonsistorialrat Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg Xxxxxx Xxxxxx, Vorsitzender Xxxxxxxx Xxxxxxxx, stellv. Vorsitzender Xxxx-Xxxxxxx Xxxxxxx, Inspektor Erläuterungen zu der Erklärung zum Miteinander der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg Die am 3. Februar 1994 unterzeichnete Übereinkunft hat einen mehr grundsätzlichen Charak- ter. Einige Aussagen der Absprache machen es erforderlich, dass sie ausführlicher erläutert werden. Im Blick auf die praktische Umsetzung der Erklärung wird folgendes vereinbart:
Vakanzen und Vertretungsdienste. Bei längerfristigen und umfangreichen Regelungen geschieht die Abstimmung zwischen dem Konsistorium der Evangelischen Kirche und dem Gesamtvorstand des Gemeinschaftswerkes im „Gemeinsamen Ausschuss“. Entsprechende Anträge sind beim Konsistorium oder Gesamt- vorstand einzureichen. Berlin, den 23. Januar 1995 Evangelische Kirche in Berlin Brandenburg Konsistorium Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg Inspektor Vereinbarung zwischen der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, dem Hannoverschen Verband landeskirchlicher Gemeinschaften e.V. sowie dem Ohofer Gemeinschaftsverband Die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, der Hannoversche Verband landeskirchlicher Ge- meinschaften und der Ohofer Gemeinschaftsverband wissen sich gemeinsam durch Xxxxx Xxxxxxxx in seinen Dienst gestellt. Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den reformatorischen Bekenntnissen bezeugt ist. In der Landeskirche gilt das ev.- luth. Bekenntnis. Die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig ist dankbar für den Dienst der Landeskirchlichen Gemeinschaften. Sie sieht in ihrem Wirken einen wichtigen Beitrag zum Aufbau der Gemeinde Jesu Christi. Die Landeskirchlichen Gemeinschaften verstehen sich als innerkirchliche Bewegung. Als freie Werke wollen sie in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Kirche nach ihren Gaben und Möglichkeiten an dem Auftrag des Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx mitwirken. Für den gemeinsamen Dienst werden folgende Vereinbarungen getroffen: (1) Die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig beauftragt die Prediger/die Predigerinnen in den Landeskirchlichen Gemeinschaften zum Dienst der freien Wort Verkündigung und der Darreichung des Sakramentes des Heiligen Abendmahls. Die Beauftragung wird vom Gemein- schaftsverband beim Landesbischof der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig beantragt. Nach einem Gespräch mit dem Prediger/der Predigerin bei auftragt der Landesbischof ihn/sie mit der freien Wort Verkündigung und der Darreichung des Sakraments des Heiligen Abend- mahls. (2) Der Landesbischof kann die Beauftragung versagen, wenn ihr schwer wiegende Gründe entgegenstehen. In diesem Fall soll nach Ablauf von zwei Jahren ein erneutes Gespräch mit dem Prediger/der Predigerin mit dem Ziel einer Beauftragung geführt werden. Von allen Ent- scheidungen unterrichtet der Landesbischof den Gemeinschaftsverband. (1) Die Beauftragung wird ausgesprochen für den Dienstbereich des Predigers/der Predige- rin, der/ die ihm vom Gemeinschaftsverband zug...

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  • Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Vertretung Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. wird vertreten durch den Vorstand Xx. Xxxxx Xxxxx (Vorsitzender), Xxxx Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxxxx.

  • Abtretung und Verpfändung Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.