Common use of Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum Clause in Contracts

Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum. (1) Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaa- tes stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat Sachsen für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. (2) Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der baulastpflichtige Eigen- tümer verpflichten, das kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschä- digung, zu übereignen.

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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum. (1) Für 1Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaa- tes Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im 2Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat Sachsen Sach- sen für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. (2) Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der baulastpflichtige Eigen- tümer verpflichtenEigentümer ver- pflichten, das kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung Ab- lösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschä- digungEntschädigung, zu übereignen.

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Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen

Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum. (1) Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaa- tes Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen karitativen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat Sachsen für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. (2) Durch Vereinbarung mit der Kirche dem jeweiligen Bistum kann sich der baulastpflichtige Eigen- tümer Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder diakonischen karitativen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschä- digungEntschädigung, zu übereignen.

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Samples: Staatsvertrag

Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum. (1) Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaa- tes Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat Sachsen für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen. (2) Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der baulastpflichtige Eigen- tümer Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegebenfalls gegen eine Entschä- digungEntschädigung, zu übereignen.

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Samples: Staatsvertrag