Kirchliche Gerichtsbarkeit. 1Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. 2Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.
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Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen, Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Kirchliche Gerichtsbarkeit. 1Im 1 Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind sind
1. die Kirchengerichte und Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leistenRechtshilfeersuchen stattzugeben. 2Dieses 2 Dieses gilt nicht in im Lehrbeanstandungsverfahren.
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Kirchliche Gerichtsbarkeit. 1Im Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. 2Dieses Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.
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Samples: Staatsvertrag
Kirchliche Gerichtsbarkeit. 1Im Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren Disziplinarverfah- ren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. 2Dieses Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen