Kommerzialisierung Musterklauseln

Kommerzialisierung. BioNTech’s COVID-19 Impfstoff basiert auf der unternehmenseigenen mRNA-Technologie und hat bisher in über 65 Ländern entweder eine Notfallgenehmigung erhalten, eine vorübergehende Zulassung erteilt bekommen oder wurde unter Vorbehalt zugelassen. Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat BioNTech Ende Januar 2020 das COVID-19- Impfstoffentwicklungsprogramm BNT162 gestartet, das auf Basis der mRNA-Technologie entwickelt wurde. Im Rahmen des BNT162-Programms wurden zwei strategische Kollaborationen mit großen Pharmaunternehmen, Pfizer und Fosun Pharma, abgeschlossen, um COVID-19 Impfstoffkandidaten zu entwickeln und eine weltweite Versorgung mit einem Impfstoff nach der Zulassung zu unterstützen. • Gemeinsam mit dem Partner Pfizer hat BioNTech im Rahmen der Kollaborationsvereinbarung klinische Studien für COVID-19-Impfstoffkandidaten mit mehr als 44.000 Probanden in ca. 150 klinischen Prüfzentren weltweit durchgeführt. Im April 2020 wurde nach präklinischen Studien eine klinische First-in-Human-Studie mit BNT162b2 begonnen. Im Juli 2020 wurde zusammen mit dem Partner eine klinische Studie der Phase-3 für BNT162b2 begonnen, deren klinischen Ergebnisse im November 2020 veröffentlicht wurden und im Dezember zu ersten Notfallgenehmigungen, vorübergehenden Zulassungen oder Zulassungen unter Vorbehalt des COVID-19 Impfstoffes beispielsweise in den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union geführt hat. Die Kollaborationsvereinbarung mit Pfizer beinhaltet €66,3 Mio. nicht rückzahlbare Vorauszahlung für Aktivitäten, die im Rahmen des Kollaborationsvertrags durchgeführt werden sollen und zukünftige Meilensteinzahlungen von bis zu $563,0 Mio. (€458,8 Mio. umgerechnet mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Wechselkurs zum 31. Dezember 2020). Im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 wurden die nicht rückzahlbare Vorauszahlung und der erreichte, aber erst im Februar 2021 gezahlte, regulatorische Meilenstein in Höhe von €51,8 Mio. als Umsatzerlöse erfasst. • Fosun Pharma ist der Kollaborationspartner, mit dem BioNTech an der Entwicklung eines COVID-19 Impfstoffes in China zusammenarbeitet. Im Rahmen der strategischen Zusammenarbeit mit Fosun Pharma wurden gemeinsam klinische Studien in China durchgeführt und dabei die unternehmenseigene mRNA-Technologie sowie die klinischen Entwicklungs- und Vermarktungskapazitäten von Fosun Pharma in China genutzt. Die Kollaborations- und Lizenzvereinbarung beinhaltet eine nicht rückzahlbare V...
Kommerzialisierung. Unser COVID-19-Impfstoff basiert auf unserer unternehmenseigenen mRNA-Technologie und wurde in mehr als 100 Ländern und Regionen weltweit vollständig zugelassen, mit einer bedingten Marktzulassung versehen oder für den Notfall oder eine vorübergehende Verwendung genehmigt oder zugelassen. Das COVID-19-Impfstoffentwicklungsprogramm wurde Ende Januar 2020 als Reaktion auf die COVID-19- Pandemie gestartet. Im Rahmen dieses Programms wurden zwei strategische Kollaborationen mit großen Pharma- unternehmen, Pfizer und Fosun Pharma, abgeschlossen und führten im Dezember 2020 zu den ersten Marktzu- lassungen. Die klinische Entwicklung wurde im Geschäftsjahr 2021 fortgeführt, um Zulassungen für eine breite Population über viele Altersklassen hinweg zu erhalten. Unser COVID-19-Impfstoff ist seither in über 100 Ländern und Regionen zugelassen und wurde in über 165 Ländern und Regionen ausgeliefert. Wir sind Inhaber der Marktzulassung in der Europäischen Union und Inhaber von Notfallzulassungen oder gleichwertigen Zulassungen in den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada und anderen Ländern im Vorfeld eines geplanten Antrags auf vollständige Marktzulassung in diesen Ländern. Pfizer hat die Marketing- und Vertriebsrechte weltweit inne, mit Ausnahme von Deutschland, China und der Türkei. Wir halten die Marketing- und Vertriebsrechte in Deutschland und der Türkei. Fosun Pharma hat die Marketing- und Vertriebsrechte in China, in der speziellen Verwaltungsregion Hongkong, oder SAR, Macau SAR und in der Region Taiwan. Der mRNA-basierte COVID-19- Impfstoff wird in der EU, in der wir die entsprechende bedingte Marktzulassung erhalten haben, unter dem Marken- namen COMIRNATY® vertrieben. Wir und Pfizer haben im Geschäftsjahr 2021 kontinuierlich globale Kapazitäten, Strukturen und Netzwerke in der Impfstoffherstellung ausgebaut, um große Mengen des Impfstoffs in hoher Qualität zeitnah herzustellen und zu vertreiben. Somit werden Expertisen beider Unternehmen synergistisch genutzt. Wir tragen maßgeblich mit der mRNA Herstellungsexpertise dazu bei, die in fast einem Jahrzehnt erworben wurde sowie durch den kontinuierlichen Ausbau der zur eigenen Produktionskapazitäten der gemeinsamen Herstellung und Distribution des COVID-19-Impf- stoffs. Wichtig unter anderem war der Erwerb unserer Produktionsstätte in Marburg, die zwischenzeitlich eine der größten mRNA-Impfstoffproduktionsstätten weltweit ist.

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  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.