Kommunen Musterklauseln

Kommunen. Die Kommunen verantworten im Rahmen ihrer landesgesetzlichen Aufgaben insbesondere die bauliche Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Schulgebäuden, sie schaffen die notwendige lokale Bildungsinfrastruktur und wirken partnerschaftlich bei der Zusammenarbeit aller an Bildung Beteiligten vor Ort mit. Art.22 – Kirchen und Religionsgemeinschaften (1) Kirchen und Religionsgemeinschaften wirken im Rahmen der verfassungs- rechtlichen Bestimmungen bei Unterricht und Erziehung in der Schule mit. (2) Religionsunterricht ist dort, wo dies von Verfassungs wegen vorgesehen ist, ordentliches Lehrfach. Er wird, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemein- schaften erteilt. (3) Die Länder werden die bewährte Zusammenarbeit mit den Kirchen und Re- ligionsgemeinschaften fortsetzen und sind dabei offen für die gemeinsame Ent- wicklung neuer Formen der Kooperation. Art.23 – Schulen in freier Trägerschaft (1) Schulen in freier Trägerschaft erweitern das öffentliche Schulangebot. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen ist durch die Verfassung ebenso ge- währleistet wie das Recht der Eltern, für ihre Kinder den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft zu wählen. (2) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Vorgaben der Landesgesetze. Die Länder fördern das Ersatzschulwesen und schützen es in seinem Bestand. (3) Die Länder fördern darüber hinaus gemeinsam mit dem Bund die deutschen Schulen im Ausland.
Kommunen. Politische Gremien des Kreistages 1 Sonstige Interessen- vertretungen

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  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen