Hemmung Musterklauseln

Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen nach Pkt. 1 und 2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen gemäß § 12.1, 12.3 a) und b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen gemäß § 14.1 und 14.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs- nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen nach B 21.1 und B 21.2.1 gilt: Nicht zu berück- sichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungs- nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 14.1, 14.2.1 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Ent- schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hemmung. Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 15.1 und A 1 - 15.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.