Common use of Konsumtive Zuschüsse Clause in Contracts

Konsumtive Zuschüsse. 2.1. Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung: 1.077.640 T€ für 2018 1.120.401 T€ für 2019 1.164.658 T€ für 2020 1.210.465 T€ für 2021 1.257.875 T€ für 2022. 2.2. Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmit- tel aus dem Hochschulpakt 2020 und einem entsprechendem Nachfolgepro- gramm als Zuschüsse in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen: 144.100 T€ für 2018 144.100 T€ für 2019 144.100 T€ für 2020 144.100 T€ für 2021 144.100 T€ für 2022. Bei einer wesentlichen Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere hinsichtlich eines Nachfolgeprogrammes zum Xxxx- 0 Zuletzt lag der indikatorenunabhängige Zuschussanteil für die Universitäten bei durchschnitt- lich 34 % und für die Fachhochschulen bei durchschnittlich 26 %. Der Anteil für die Kunsthoch- schulen soll mit 50 % fortgeführt werden. schulpakt 2020, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen über eine Anpas- sung des Vertrages auf. 2.3. Die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 und 2.2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zuschüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gemäß I Nr. 1 dar. Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. I Nr. 2.1 und 2.2 beträgt: 1.221.740 T€ für 2018 1.264.501 T€ für 2019 1.308.758 T€ für 2020 1.354.565 T€ für 2021 1.401.975 T€ für 2022. Damit wird eine jährliche Steigerung der Gesamtfinanzierung der Hochschulen um 3,5 % realisiert. 2.4. Die konsumtiven Zuschüsse für die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin in den Jahren 2018 bis 2022 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. I Nr. 1 und den in Anlage 2 genannten Finanzie- rungshöchstwerten. In den Zuschüssen sind die in Anlage 3 genannten Bedarfe für zusätzliche Aufgaben berücksichtigt. 2.5. Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt.

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Konsumtive Zuschüsse. 2.1. 2.1 Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Berliner Universitätsmedizingesetz konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung: 1.077.640 203.720 T€ für 2018 1.120.401 211.248 T€ für 2019 1.164.658 219.040 T€ für 2020 1.210.465 227.105 T€ für 2021 1.257.875 235.452 T€ für 2022. 2.2. 2.2 Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmit- tel der Charité Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 und einem entsprechendem Nachfolgepro- gramm Nachfolgeprogramm als Zuschüsse in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen: 144.100 11.377 T€ für 2018 144.100 11.377 T€ für 2019 144.100 11.377 T€ für 2020 144.100 11.377 T€ für 2021 144.100 11.377 T€ für 2022. Bei einer wesentlichen Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere hinsichtlich eines Nachfolgeprogrammes zum Xxxx- 0 Zuletzt lag der indikatorenunabhängige Zuschussanteil für die Universitäten bei durchschnitt- lich 34 % und für die Fachhochschulen bei durchschnittlich 26 %. Der Anteil für die Kunsthoch- schulen soll mit 50 % fortgeführt werden. Hoch- schulpakt 2020, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen über eine Anpas- sung des Vertrages auf. 2.3. 2.3 Die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 und Nr. 2.2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zuschüsse an die Hochschulen Charité nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung Finanzierung gemäß I I. Nr. 1 dar. Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. I NrAbs. 2.1 1 und 2.2 2 beträgt: 1.221.740 215.097 T€ für 2018 1.264.501 222.625 T€ für 2019 1.308.758 230.417 T€ für 2020 1.354.565 238.482 T€ für 2021 1.401.975 246.829 T€ für 2022. Damit wird eine jährliche Steigerung der Gesamtfinanzierung der Hochschulen Charité um 3,5 % realisiert. 2.4. 2.4 Die konsumtiven Zuschüsse für die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Charité in den Jahren 2018 bis 2022 bemessen bemes- sen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. I Nr. 1 und den in Anlage 2 unter I Nr. 2.3 genannten Finanzie- rungshöchstwertenFinanzierungshöchstwerten. In den Zuschüssen sind die in Anlage 3 genannten Bedarfe für zusätzliche Aufgaben berücksichtigt. 2.5. 2.5 Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen der Charité und den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetztumge- setzt.

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Konsumtive Zuschüsse. 2.1. Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung: 1.077.640 T€ für 2018 1.120.401 T€ für 2019 1.164.658 T€ für 2020 1.210.465 T€ für 2021 1.257.875 T€ für 2022. 2.2. Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmit- tel aus dem Hochschulpakt 2020 und einem entsprechendem Nachfolgepro- gramm als Zuschüsse in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen: 144.100 T€ für 2018 144.100 T€ für 2019 144.100 T€ für 2020 144.100 T€ für 2021 144.100 T€ für 2022. Bei einer wesentlichen Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere hinsichtlich eines Nachfolgeprogrammes zum Xxxx- 0 Zuletzt lag der indikatorenunabhängige Zuschussanteil für die Universitäten bei durchschnitt- lich 34 % und für die Fachhochschulen bei durchschnittlich 26 %. Der Anteil für die Kunsthoch- schulen soll mit 50 % fortgeführt werden. schulpakt 2020, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen über eine Anpas- sung des Vertrages auf. 2.3. Die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 und 2.2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zuschüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gemäß I Nr. 1 dar. Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. I Nr. 2.1 und 2.2 beträgt: 1.221.740 T€ für 2018 1.264.501 T€ für 2019 1.308.758 T€ für 2020 1.354.565 T€ für 2021 1.401.975 T€ für 2022. Damit wird eine jährliche Steigerung der Gesamtfinanzierung der Hochschulen um 3,5 % realisiert. 2.4. Die konsumtiven Zuschüsse für die Hochschule für Technik und Wirtschaft Freie Universität Berlin in den Jahren 2018 bis 2022 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. I Nr. 1 und den in Anlage 2 genannten Finanzie- rungshöchstwertenFinanzierungshöchstwerten. In den Zuschüssen sind die in Anlage 3 genannten Bedarfe für zusätzliche Aufgaben berücksichtigt. 2.5. Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt.

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Konsumtive Zuschüsse. 2.1. Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung: 1.077.640 T€ für 2018 1.120.401 T€ für 2019 1.164.658 T€ für 2020 1.210.465 T€ für 2021 1.257.875 T€ für 2022. 2.2. Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmit- tel aus dem Hochschulpakt 2020 und einem entsprechendem Nachfolgepro- gramm als Zuschüsse in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen: 144.100 T€ für 2018 144.100 T€ für 2019 144.100 T€ für 2020 144.100 T€ für 2021 144.100 T€ für 2022. Bei einer wesentlichen Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere hinsichtlich eines Nachfolgeprogrammes zum Xxxx- 0 Zuletzt lag der indikatorenunabhängige Zuschussanteil für die Universitäten bei durchschnitt- lich 34 % und für die Fachhochschulen bei durchschnittlich 26 %. Der Anteil für die Kunsthoch- schulen soll mit 50 % fortgeführt werden. schulpakt 2020, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen über eine Anpas- sung des Vertrages auf. 2.3. Die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 und 2.2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zuschüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gemäß I Nr. 1 dar. Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. I Nr. 2.1 und 2.2 beträgt: 1.221.740 T€ für 2018 1.264.501 T€ für 2019 1.308.758 T€ für 2020 1.354.565 T€ für 2021 1.401.975 T€ für 2022. Damit wird eine jährliche Steigerung der Gesamtfinanzierung der Hochschulen um 3,5 % realisiert. 2.4. Die konsumtiven Zuschüsse für die Hochschule für Technik und Wirtschaft Technische Universität Berlin in den Jahren 2018 bis 2022 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung Hochschulfinanzie- rung gem. I Nr. 1 und den in Anlage 2 genannten Finanzie- rungshöchstwertenFinanzierungshöchstwerten. In den Zuschüssen sind die in Anlage 3 genannten Bedarfe für zusätzliche Aufgaben Auf- gaben berücksichtigt. 2.5. Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt.

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Konsumtive Zuschüsse. 2.1. Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung: 1.077.640 T€ für 2018 1.120.401 T€ für 2019 1.164.658 T€ für 2020 1.210.465 T€ für 2021 1.257.875 T€ für 2022. 2.2. Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmit- tel aus dem Hochschulpakt 2020 und einem entsprechendem Nachfolgepro- gramm als Zuschüsse in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen: 144.100 T€ für 2018 144.100 T€ für 2019 144.100 T€ für 2020 144.100 T€ für 2021 144.100 T€ für 2022. Bei einer wesentlichen Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere hinsichtlich eines Nachfolgeprogrammes zum Xxxx- 0 Zuletzt lag der indikatorenunabhängige Zuschussanteil für die Universitäten bei durchschnitt- lich 34 % und für die Fachhochschulen bei durchschnittlich 26 %. Der Anteil für die Kunsthoch- schulen soll mit 50 % fortgeführt werden. schulpakt 2020, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen über eine Anpas- sung des Vertrages auf. 2.3. Die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 und 2.2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zuschüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gemäß I Nr. 1 dar. Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. I Nr. 2.1 und 2.2 beträgt: 1.221.740 T€ für 2018 1.264.501 T€ für 2019 1.308.758 T€ für 2020 1.354.565 T€ für 2021 1.401.975 T€ für 2022. Damit wird eine jährliche Steigerung der Gesamtfinanzierung der Hochschulen um 3,5 % realisiert. 2.4. Die konsumtiven Zuschüsse für die Hochschule für Technik Wirtschaft und Wirtschaft Recht Berlin in den Jahren 2018 bis 2022 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung Hoch- schulfinanzierung gem. I Nr. 1 und den in Anlage 2 genannten Finanzie- rungshöchstwertenFinanzierungs- höchstwerten. In den Zuschüssen sind die in Anlage 3 genannten Bedarfe für zusätzliche Aufgaben berücksichtigt. 2.5. Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt.

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