Finanzausstattung Musterklauseln

Finanzausstattung. 1 Leistungsbasiertes Hochschulfinanzierungssystem (1) Die Vertragsparteien führen das leistungsbasierte Finanzierungssystem mit den in Anlage 1 genannten Modifikationen fort. Die Hochschulen werden durch dieses System auf Grundlage ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity finanziert und er- halten für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Um- fang eine verlässliche Finanzierung. (2) Bei eventuellen Minderleistungen erfolgt eine Kappung der Verluste in den jewei- ligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Jahr 2014. (3) Im Laufe des Jahres 2015 erfolgt rechtzeitig eine Anpassung des Finanzierungs- systems an die für die dritte Phase des Hochschulpakts 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter ab 2016. (1) Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung 953.316 T€ für 2014 964.349 T€ für 2015 1.002.013 T€ für 2016 1.036.325 T€ für 2017 (2) Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 als Zuschüsse mindestens bis zur Höhe der nach- folgenden Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern die Einnahmen in ent- sprechender Höhe rechtlich gesichert oder eingegangen sind 140.587 T€ für 2014 153.343 T€ für 2015 139.701 T€ für 2016 144.100 T€ für 2017 (3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zu- schüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gemäß § 1 dar. (4) Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. Abs. 1 und 2 beträgt 1.180.425 T€ für 2017 (5) Sofern mehr als haushaltsmäßig veranschlagte Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, wer- den sie den Hochschulen zur Verfügung gestellt, insbesondere nach den für den Leistungsbereich Lehre vereinbarten Indikatoren. (6) Die konsumtiven Zuschüsse für die „Xxxxx Xxxxxxx“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin in den Jahren 2014 bis 2017 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. § 1 (s. Anlage 2). (7) Die „Xxxxx Xxxxxxx“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin er- hält in den Jahren 2014 bis 2017 folgende investive Zuschüsse (s. Anlage 3) Hinzu kommen investive Zuschüsse für geg...
Finanzausstattung. 1 Leistungsbasiertes Hochschulfinanzierungssystem (1) Die Vertragsparteien führen das leistungsbasierte Finanzierungssystem mit den in Anlage 1 genannten Modifikationen fort. Die Hochschulen werden durch dieses System auf Grundlage ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity finanziert und er- halten für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Um- fang eine verlässliche Finanzierung. (2) Bei eventuellen Minderleistungen erfolgt eine Kappung der Verluste in den jewei- ligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Jahr 2014. (3) Im Laufe des Jahres 2015 erfolgt rechtzeitig eine Anpassung des Finanzierungs- systems an die für die dritte Phase des Hochschulpakts 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter ab 2016. (1) Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung (2) Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 als Zuschüsse mindestens bis zur Höhe der nach- folgenden Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern die Einnahmen in ent- sprechender Höhe rechtlich gesichert oder eingegangen sind 140.587 T€ für 2014 153.343 T€ für 2015 139.701 T€ für 2016 144.100 T€ für 2017 (3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zu- schüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gemäß § 1 dar. (4) Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. Abs. 1 und 2 beträgt 1.180.425 T€ für 2017 (5) Sofern mehr als haushaltsmäßig veranschlagte Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, wer- den sie den Hochschulen zur Verfügung gestellt, insbesondere nach den für den Leistungsbereich Lehre vereinbarten Indikatoren. (6) Die konsumtiven Zuschüsse für die Freie Universität Berlin in den Jahren 2014 bis 2017 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. § 1 (s. Anlage 2). (7) Die Freie Universität Berlin erhält in den Jahren 2014 bis 2017 folgende investive Zuschüsse (s. Anlage 3) 11.205 T € für 2014 11.205 T € für 2015 11.205 T € für 2016 11.205 T € für 2017 Hinzu kommen investive Zuschüsse für gegebenenfalls gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschule. (8) Hochschulüber...
Finanzausstattung. Das Land Sachsen–Anhalt verpflichtet sich unter Berücksichtigung der in der Rahmenvereinbarung zu den Zielvereinbarungen 2011 - 2013 getroffenen Regelungen der Hochschule für die vereinbarte Laufzeit der Zielvereinbarungen folgende Budgets aus dem XXX 00 zu gewähren, wobei das Leis- tungsbudget den Regelungen in Abschnitt B.2 zur Leistungsorientierten Mittelverteilung (LOM) unter- liegt: Jahr Grundbudget Zuschuss Betrieb Zuschuss Invest Leistungsbudget 2011 00.000.000 € 000.000 € 0.000.000 € 1) 2012 00.000.000 € 000.000 € 0.000.000 € 1) 2013 00.000.000 € 000.000 € 0.000.000 € 1) 1) Die konkrete Höhe ist abhängig vom Ergebnis der jährlichen Ermittlung des LOM-Anteils für das folgende Haushaltsjahr. Zuschüsse aus dem Einzelplan 13 für Besoldungs- und Tarifsteigerungen sind hierin nicht enthalten. Für die Absicherung tarifbedingter und besoldungsgesetzlicher Mehrausgaben gilt die unter Abschnitt B.1 der Rahmenvereinbarung zu den Zielvereinbarungen getroffene Regelung. Kultusministerium und Hochschule sind sich einig, dass durch nichtstaatliche, von der Hochschule erwirtschaftete Mittel die Finanzierung des Aufgabenspektrums verbessert werden kann.
Finanzausstattung. 3 Zuschüsse (1) Das Land Berlin verpflichtet sich zur Gewährung von Zuschüssen für konsumtive Zwecke gemäß § 6 Abs. 4 des StudWG an das Studentenwerk Berlin in einer Gesamthöhe von ▪ 00.000.000 € für 2016 ▪ 00.000.000 € für 2017 ▪ 00.000.000 € für 2018 ▪ 00.000.000 € für 2019 (2) Darüber hinaus erhält das Studentenwerk Berlin für die Haushaltsjahre 2016 bis 2019 weitere Mittelzuwendungen: ▪ für Investitionen, ▪ für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), ▪ für Integrationshilfen der Studierenden mit Behinderung, ▪ für die Unterhaltung des Internationalen Studienzentrums Berlin (ISB). (3) Die in § 3 Abs. 1 genannten Beträge umfassen auch die Kosten für Tarifanpassungen sowie für Zusatzversorgungsleistungen. (4) Die Zuschüsse nach Abs. 1 werden dem Studentenwerk durch die für das Studentenwerk zuständige Senatsverwaltung im Laufe eines jeden Kalenderjahrs nach dem begründeten Bedarf ausgezahlt, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Kalenderjahres. Das Studentenwerk Berlin führt die mit den Hochschulen des Landes Berlin, mit der Charité und mit den konfessionellen Hochschulen im Land Berlin zur Integration Studierender mit Behinderung geschlossene Vereinbarung mit dem Ziel fort, dass die Hilfe möglichst aus einer Hand erfolgt. Insofern die nach § 3 Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel für Integrations- hilfen für Studierende mit Behinderung nicht ausreichen, erstatten die Hochschulen die Auf- wendungen des Studentenwerks gemäß § 3 a der Hochschulverträge bzw. § 3 des Charité- Vertrags unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind. (1) Das Land Berlin und das Studentenwerk Berlin verfolgen das Ziel der finanziellen Planungs- sicherheit. (2) Für die Vertragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaf- tungsauflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit das Studentenwerk Berlin seine Aufgaben aus diesem Vertrag erfüllt hat. (3) Die Einnahmen aus Sozialbeiträgen, Gebühren und Entgelten werden nicht zuschussmin- dernd berücksichtigt. (4) Die Vermietung von mit den Studentenwohnheimen verbundenen Gewerbeflächen durch das Studentenwerk ist wirtschaftlich sinnvoll. Die erzielten Mieten stützen die Mieten der Stu- dierenden. Die Rückgabe von Teilen von Gebäudeflächen ist ausgeschlossen. (5) Das Studentenwerk kann Rücklagen gemäß § 62 der Abgabenordnung bilden und auflösen. Bei der Betriebsmittelrücklage muss es sich um ein...
Finanzausstattung. 1 Zuschüsse (1) Das Land Berlin verpflichtet sich zur Gewährung von Zuschüssen für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG an die staatlichen Berliner Kuratorialhochschulen (mit Ausnahme der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege) in einer Ge- samthöhe von Die genannten Beträge umfassen auch die Kosten für Besoldungs- und Tarifanpas- sungen sowie für die Beihilfe- und Versorgungsleistungen. (2) Die Humboldt-Universität erhält für die Jahre 2003 - 2005 folgende konsumtive Zuschüsse: einschließlich für das Universitätsklinikum Charité, vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus dem Strukturfonds gem. § 2, der leistungsbezogenen Mittelzuweisung gem. § 3 sowie den Ausgleichsleistungen gem. § 4 Abs. 2 ergeben. In den Zuschüssen gem. Satz 1 sind die von der Humboldt- Universität zu Berlin ermittelten Steigerungen bei den Versorgungslasten und Beihil- fen in Höhe von 2.733.000 Euro (5.346.000 DM) für das Jahr 2003, in Höhe von 1.309.000 Euro (2.560.000 DM) für das Jahr 2004 und in Höhe von 1.763.000 Euro (3.448.000 DM) für das Jahr 2005 enthalten. Die Zuschüsse gem. Satz 1 enthalten ferner eine Besoldungs- und Tarifvorsorge von 1,5 % für die Personalkosten (bei 80 % Personalkosten). (3) Die Humboldt-Universität zu Berlin erhält in den Jahren 2003 bis 2005 folgende investive Zuschüsse: 38.347.000 Euro für 2003 (75.000.000 DM für 2003) 38.347.000 Euro für 2004 (75.000.000 DM für 2004) 38.347.000 Euro für 2005 (75.000.000 DM für 2005) einschließlich 23.008.000 Euro für 2003 (45.000.000 DM für 2003) 23.008.000 Euro für 2004 (45.000.000 DM für 2004) 23.008.000 Euro für 2005 (45.000.000 DM für 2005) für das Universitätsklinikum Charité. (4) Die in den Hochschulhaushalten ab dem Jahr 2003 enthaltenen Mittel für bauli- che Unterhaltung einschließlich der in den Zuschüssen vorgesehenen Steigerungen um 3.068.000 Euro ( 6.000.000 DM) (Anlage 4) dürfen nur für diese Zweckbestim- mung verausgabt werden. (5) In dem für investive Zwecke festgelegten Zuschuss ist jährlich ein Betrag von 7.669.000 Euro (15.000.000 DM) enthalten. Dieser Betrag ist zweckgebunden für die Ausstattung von künftig zu besetzenden Professuren (Professurenerneuerungspro- gramm) zu verwenden. Auf die Charité entfallen hiervon 1.534.000 Euro (3.000.000 DM). (6) In Fällen von hochschulübergreifenden Strukturveränderungen, die einvernehm- lich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, zieht das Land, ver- treten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur, im Rahmen der Ge...
Finanzausstattung. 3 Zuschüsse (1) Das Land Berlin verpflichtet sich zur Gewährung von Zuschüssen für kon- sumtive Zwecke gemäß § 6 Abs. 4 des StudWG an das Studentenwerk Berlin in einer Gesamthöhe von 00.000.000 € für 2012 00.000.000 € für 2013 00.000.000 € für 2014 00.000.000 € für 2015 III. Finanzausstattung § 3 Zuschüsse (1) Das Land Berlin verpflichtet sich zur Gewährung von Zuschüssen für konsumti- ve Zwecke gemäß § 6 Abs. 4 des StudWG an das Studentenwerk Berlin in einer Ge- samthöhe von ▪ 00.000.000 € für 2016 ▪ 00.000.000 € für 2017 ▪ 00.000.000 € für 2018 ▪ 00.000.000 € für 2019 § 3 (2) Das Studentenwerk Berlin erhält in den Jahren 2012 bis 2015 folgende investi- ve Zuschüsse zur Finanzierung der im Wirtschaftsplan des Studentenwerks Berlin vorgesehenen Investitionen; auch zur Durchführung des elektronischen BAföG-Sachbearbeiterverfahrens, zur Erneuerung und Abschreibung erforder- licher Beschaffungen sowie zur Weiter- entwicklung, und für BAföG-online in einer Gesamthöhe von 000.000 € für 2012 000.000 € für 2013 000.000 € für 2014 000.000 € für 2015 Zur Modernisierung des Immobilienbe- stands setzt das Studentenwerk für die Haushaltsjahre 2012 bis 2015 den In- vestitions- und Zeitplan für den vorge- sehenen Budgetverbrauch sowie die vorgesehenen Abflüsse der Mittel aus den Sonderposten für Instandhaltungen um. Entfällt
Finanzausstattung. (1) Für die auf Grundlage von EU-, Bundes- oder Landesrecht wahrzunehmenden Aufgaben nach Arti- kel 3 Abs. 1 und 2 schließt die Anstalt mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde in Brandenburg im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung in Berlin jährlich eine Vereinbarung. An den Kosten beteiligen sich Berlin und Brandenburg in Höhe von jeweils 50 vom Hundert. Die Vertragsparteien können dieses Kostenverhältnis ohne Änderung dieses Staatsvertrages durch Vereinbarung erstmals zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ändern. (2) Die Kosten der Aufgaben aus Artikel 3 Abs. 3 trägt die jeweilige Gebietskörperschaft auf Basis einer Vereinbarung. (3) Die Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 4 und 5 deckt die Anstalt über die Erhebung von Leistungsentgelten.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.