KONTOZUGANGSDATEN Musterklauseln

KONTOZUGANGSDATEN. 3.1. Wenn Sie zum ersten Mal auf die Handelsplattform zugreifen, werden Sie aufgefordert, Ihre Zugangsdaten, die vertraulich und ausschließlich von Ihnen zu verwenden sind, einzugeben, um auf die Handelsplattform zuzugreifen. 3.2. Sie: 3.2.1. sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Ihre Zugangsdaten vertraulich bleiben und nicht von einer anderen Person als Ihnen verwendet werden können; und 3.2.2. müssen uns umgehend informieren, wenn Sie Kenntnis darüber erlangen, dass Ihre Zugangsdaten in irgendeiner Weise kompromittiert oder Dritte auf die Handelsplattform zugreifen könnten. 3.3. Das Unternehmen ist damit einverstanden, den Kunden von Verlusten auf seinem Konto schadlos zu halten, die dadurch aufgetreten sind, dass die Handelsplattform "gehackt" wurde oder eine unautorisierter Nutzung eines Kundenkontos erfolgt, die auf unserer Fahrlässigkeit beruht. Gleichermaßen hält der Kunde das Unternehmen im Falle von Verlusten schadlos, in welchem sein Konto auf der Handelsplattform gehackt wurde oder die in Verbindung mit einer unautorisierten Verwendung seiner Kontozugangsdaten aufgrund seiner Fahrlässigkeit stehen. 3.4. Wenn wir glauben, dass ein Sicherheitsverstoß vorliegt, können wir Sie dazu auffordern, Ihre Kontozugangsdaten zu ändern oder Ihren Zugriff auf die Handelsplattform vorübergehend sperren. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Kontozugangsdaten zu bearbeiten, zu ändern oder Ihnen neue bereit zu stellen oder jederzeit eine Änderung Ihrer Zugangsdaten durch eine Mitteilung an Sie zu verlangen. Es ist Ihre Pflicht, zu gewährleisten, dass Ihr Computer oder Gerät nicht erlaubt, dass Ihr Zugangspasswort gespeichert oder dass ein automatisches Wiedereinloggen ermöglicht wird. 3.5. Sie sind verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass nur Sie Zugriff auf Ihre Kontozugangsdaten haben und keine Person unter 18 Jahren oder andere Person aufgrund Ihrer Fahrlässigkeit oder anderweitig mithilfe Ihrer Kontozugangsdaten auf die Handelsplattform zugreifen kann. Sie verpflichten sich gemäß Abschnitt 23, uns umgehend in Textform bei Kenntniserlangung über Verlust, Diebstahl oder Nutzung Ihrer Kontozugangsdaten durch andere Personen oder ein Unternehmen zu informieren.

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  • Kontaktdaten Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz von SWD haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), nehmen Sie bitte unter dem Stichwort “Datenschutz” Kontakt unter xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx mit uns auf.

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Kontakt So setzen Sie sich mit uns in Verbindung: • Schriftlich auf dem Postweg an unsere Zentrale: PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., Rechtsabteilung, 22–24 Xxxxxxxxx Xxxxx, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx • Besuchen Sie unsere Kontakt-Seite. Dort können Sie: o Auf "Schreiben Sie uns" klicken, um uns online zu kontaktieren. o Auf "Rufen Sie uns an" klicken, um uns telefonisch zu kontaktieren. • Senden Sie eine E-Mail an xxxxxxx@xxxxxx.xxx. Senden Sie uns rechtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen auf dem Postweg. Sie sind damit einverstanden, dass wir Mitteilungen oder andere Informationen für Sie auf der/den PayPal-Website(s) veröffentlichen (auch Informationen, auf die Sie nur durch Einloggen in Ihr Konto zugreifen können), per E -Mail an die in Ihrem Konto hinterlegte E-Mail-Adresse oder auf dem Postweg an die in Ihrem Konto hinterlegte Postanschrift senden oder Sie anrufen oder Ihnen eine SMS senden. Sie brauchen einen Internetzugang und ein E-Mail-Konto, um Mitteilungen und Informationen zu unseren Diensten zu erhalten. Mit Ausnahme von Änderungen dieser Nutzungsbedingungen gilt eine solche Mitteilung als innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Veröffentlichung auf der/den PayPal - Website(s) oder per E-Mail zugestellt. Wenn die Mitteilung per Post gesendet wurde, betrachten wir sie drei Werktage nach dem Versand als bei Ihnen eingegangen. Wir behalten uns das Recht vor, Ihr PayPal-Konto zu schließen, wenn Sie Ihre Zustimmung zum Erhalt elektronischer Mitteilungen widerrufen.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.