Kontrolle am Herkunftsort. 1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden sich durch Kon- trollen der Betriebe vergewissern, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den für das Herkunfts- gebiet geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 entsprechen.
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Kontrolle am Herkunftsort. 1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden sich durch Kon- trollen der Betriebe vergewissern, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den für das Herkunfts- gebiet geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gemäss der in Artikel 1 genannten ge- nannten Anlage 1 entsprechen.
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